RS Vwgh 2020/7/13 Ra 2019/02/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandselement iSd § 44a Z 1 VStG einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 StVO 1960 ist, dass der Lenker eines im Vorrang befindlichen Fahrzeuges zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde (vgl. VwGH 11.4.1984, 81/03/0170; VwGH 20.9.1989, 89/03/0150). Die Ursache des Unfalles muss nicht unbedingt darin liegen, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken des Fahrzeuges genötigt wurde (was ihm jedoch nicht gelang, weshalb es zum Verkehrsunfall kam). Es wäre auch denkbar, dass der Vorrangberechtigte den Verkehrsunfall durch Bremsen oder Ablenken in einer ihm zumutbaren Weise verhindern hätte können, jedoch auf Grund eines Reaktionsfehlers tatsächlich nicht verhindert hat (vgl. VwGH 20.9.1989, 89/03/0150). Die Tatsache allein, dass es zu einem Verkehrsunfall kam, schließt jedoch gedanklich nicht mit ein, dass ein Lenker durch eine Vorrangverletzung eines anderen Lenkers zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde und sohin sein Vorrang verletzt wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020028.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten