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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §19 Abs1Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 19 Abs. 7 StVO 1960 ist zur Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs. 7 StVO 1960 erfüllte. Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs. 7 StVO 1960 darstellt. Das Tatbild des § 19 Abs. 7 StVO 1960 ist verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh, bzw. rasch, bzw. stark, bzw. plötzlich bremsen musste (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0081).Bei der Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 ist zur Umschreibung der Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 erfüllte. Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 darstellt. Das Tatbild des Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 ist verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh, bzw. rasch, bzw. stark, bzw. plötzlich bremsen musste vergleiche VwGH 23.10.1986, 86/02/0081).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020028.L02Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020