RS Vwgh 2020/7/15 Ro 2019/11/0008

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §102 Abs3
ASVG §258 Abs4
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §27 Abs3
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 28. Juni 2005, 2004/11/0011, für die Auslegung des (mit § 102 Abs. 3 ÄrzteG 1998 im Wesentlichen übereinstimmenden) § 27 Abs. 3 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg dem zur inhaltlich vergleichbaren Rechtslage nach § 258 Abs. 4 ASVG ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2001, 10 ObS 169/01b, angeschlossen, wonach Voraussetzung für einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension nicht nur ist, dass die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem Rechtstitel auch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar sein muss.Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 28. Juni 2005, 2004/11/0011, für die Auslegung des (mit Paragraph 102, Absatz 3, ÄrzteG 1998 im Wesentlichen übereinstimmenden) Paragraph 27, Absatz 3, Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg dem zur inhaltlich vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2001, 10 ObS 169/01b, angeschlossen, wonach Voraussetzung für einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension nicht nur ist, dass die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem Rechtstitel auch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar sein muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110008.J02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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