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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 102 Abs. 11 KFG 1967 umfasst nicht bloß die Ausstattungsgegenstände iSd § 102 Abs. 10 legcit., sondern stellt der Gesetzeswortlaut auf das Zugänglichmachen des Fahrzeuges, seiner Teile und der Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Generellen ab. Polizeibeamten ist daher auch zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des § 98a Abs. 1 KFG 1967 auf deren Verlangen der Motorraum zugänglich zu machen, um die Anbringung eines verbotenen Radar- bzw. Laserblockers überprüfen zu können.Die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 11, KFG 1967 umfasst nicht bloß die Ausstattungsgegenstände iSd Paragraph 102, Absatz 10, legcit., sondern stellt der Gesetzeswortlaut auf das Zugänglichmachen des Fahrzeuges, seiner Teile und der Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Generellen ab. Polizeibeamten ist daher auch zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967 auf deren Verlangen der Motorraum zugänglich zu machen, um die Anbringung eines verbotenen Radar- bzw. Laserblockers überprüfen zu können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020028.L04Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020