RS Vwgh 2020/7/21 Ra 2020/02/0028

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs11
KFG 1967 §98a
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Geräte und Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können (Laser- oder Radarblocker), unterliegen der kraftfahrrechtlichen Vorschrift des § 98a KFG 1967. Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Bestimmung, welche das Anbringen bzw. das Mitführen von derartigen Geräten und Gegenständen verbietet, ist das Verlangen von Polizeibeamten, die Motorhaube zu öffnen, um eine Anbringung derartiger verbotener Geräte überprüfen zu können, jedenfalls gerechtfertigt und von der Bestimmung des § 102 Abs. 11 KFG 1967 gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020028.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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