RS Vwgh 2020/7/28 Ra 2019/01/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11
AVG §38
AVG §52
AVG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 VwSlg 19364 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hinweis Erkenntnisse vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, vom 14. Dezember 2012, 2011/02/0053, sowie vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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