Norm
ABGB §1074Rechtssatz
Ein Vorkaufsrecht der Kommanditgesellschaft geht durch Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 UGB nicht unter, sondern im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.Ein Vorkaufsrecht der Kommanditgesellschaft geht durch Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach Paragraph 142, UGB nicht unter, sondern im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133206Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025