TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/24 LVwG-AV-1455/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

KFG 1967 §57 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

1.1.  Mit Bescheid vom 21. März 2014, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer gemäß § 57a Abs. 2 KFG ermächtigt, in der Begutachtungsstelle ***, ***, Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L3e, M1, N1 und O1 wiederkehrend zu begutachten.

1.2.  In einem an den Beschwerdeführer gerichteten, nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 06. Juni 2016 findet sich auszugsweise Folgendes (Ausführungen in eckiger Klammer hier und folgend durch das Landesverwaltungsgericht):

„Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom 13. April 2016, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, geht die Behörde davon aus, dass [ein näher genannter PKW bei der Begutachtung durch den Beschwerdeführer zwei] bei gehöriger Sorgfalt erkennbare Mängel aufwies, die eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Das von Ihrer Prüfstelle in […] stammende Gutachten vom 17. Dezember 2015 [Gutachtennummer] wurde somit unrichtig ausgestellt.

Ungeachtet dessen, dass hier zwei Fälle von „Gefahr im Verzug“ vorliegen, sit die Tatsache, dass die Behörde durch Ihre Mitteilung Kenntnis vom unrichtigen Gutachten erlangte, und der Umstand, dass bis dato kein anderweitiges einschlägiges Fehlverhalten aufscheint, zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Aufgrund dessen werden nach § 57a KFG Abs. 2a KFG 1967 folgende

ANORDNUNGEN

getroffen:

?    Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten richtig auszufüllen.

?    Sie haben sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugstandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

Sollten Sie diesen Anordnungen nicht nachkommen, würde dies schwerwiegende Bedenken gegen Ihre Vertrauenswürdigkeit begründen und hätten Sie gegebenenfalls mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG rechnen.“

Eine Rechtmittelbelehrung ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen; es wurde dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 2015 zugestellt und kein Rechtsmittel dagegen erhoben.

1.3.  Am 05. Oktober 2016 wurde seitens eines Amtssachverständigen der belangten Behörde eine Revision in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei dieser Revision wurden keinerlei Mängel festgestellt.

1.4.  Bei einer weiteren Revision der Begutachtungsstelle am 12. November 2019 wurden folgende Mängel festgestellt:

1.4.1.  Am 09. Juli 2019 wurde von der vom Beschwerdeführer eingesetzten, ermächtigten Person A ein positives Gutachten (Gutachtennummer: ***, Aktenseite 176) für ein Fahrzeug der Klasse L6e ausgestellt.

Bei der Überprüfung der Abgaswerte wurde die für die Überprüfung erforderliche Nenndrehzahl des Fahrzeuges nicht erreicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Überprüfung zu einem negativen Ergebnis führen hätte müssen.

1.4.2.  Am 25. September 2019 wurde von der vom Beschwerdeführer eingesetzten, ermächtigten Person A ein positives Gutachten (Gutachtennummer: ***; Aktenseite 177) für ein Fahrzeug der Klasse L4e ausgestellt.

Aufgrund der technischen Gegebenheiten am Rollenbremsprüfstand sind die in diesem Gutachten eingetragenen Bremswerte so nicht erreichbar. Entgegen der Eintragung in diesem Gutachten, verfügt ein Motorrad nicht über eine Hilfsbremsanlage.

Am Gutachten wurde nicht vermerkt, welche der zwei beim Motorrad voneinander unabhängigen bestehenden Bremsflüssigkeiten die am Gutachten vermerkte Siedetemperatur aufweist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Überprüfung zu einem negativen Ergebnis führen hätte müssen.

1.4.3.  Betreffend vier Fahrzeuge (Gutachtennummern ***, ***, ***, ***; Aktenseite 168 bis175) wurden im Zeitraum 22. Mai bis 13. August 2019 positive Gutachten ausgestellt, aber im Rahmen der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 betreffend die Abgaswerte die vorgegebene Nenndrehzahl nicht erreicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Überprüfungen zu einem negativen Ergebnis führen hätten müssen.

Nach dem 13. August 2019 wurde seitens des Beschwerdeführers das Abgasmessgerät Hella Gutmann HG4 angeschafft, welches zu den modernsten Geräten am Markt gehört. Es handelt sich um ein Kombigerät Benzin/Diesel und besitzt eine österreichische Zulassung. Das Gerät kann alle für eine korrekte Abgasmessung gemäß §57a KFG 1967 erforderlichen Daten erfassen, verarbeiten, messen und über einen externen Drucker ausdrucken. Bei fachmännischer Bedienung kann davon ausgegangen werden, dass Mängel wie im Revisionsgutachten beschrieben damit weitestgehend vermieden werden können.

1.4.4.  Bei zwei Zweisäulenhebebühnen fand die letzte, jährlich erforderliche Überprüfung am 09. Jänner 2016 bzw. 08. Juni 2016 statt.

Der Beschwerdeführer gab noch am Tag der Revision den Auftrag, die Hebebühnen überprüfen zu lassen. Dies erfolgte am 12. November 2019 und ergab keine Mängel an den Hebebühnen.

1.5.  Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, zugestellt am 13. Dezember 2019, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 mit sofortiger Wirkung widerrufen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die beiden Begutachtungen außerhalb der Ermächtigung, die Unregelmäßigkeiten bei den Abgasmessungen sowie die fehlende periodische Überprüfung der Hebebühnen. In den Feststellungen wurde allerdings auch festgehalten, dass die Revision ergeben habe, die Begutachtungsplaketten seien unvollständig gewesen, da aus Serien Plaketten fehlen würden.

1.6.  Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gab es hinsichtlich der Begutachtungsplaketten keinerlei Unregelmäßigkeiten.

1.7.  In der Beschwerde wurden die Fehler betreffend die Überschreitung der Ermächtigung in zwei Fällen, Abgasmessung sowie Hebebühnen zugestanden, Unregelmäßigkeiten bei den Begutachtungsplaketten allerdings bestritten.

1.8.  Am 22. Jänner 2020 absolvierte der bis zum Widerruf vom Beschwerdeführer als geeignete Person eingesetzte A das Seminar „§ 57a periodische Weiterbildung bis 3,5t“ bei der „C“.

Der Beschwerdeführer führte mit seinen beiden die Begutachtung durchführenden Mitarbeitern anlässlich des Widerrufs mehrere Gespräche und wurden dabei die bei der Revision festgestellten Mängel im Detail besprochen.

2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2020, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Sachverständigen D.

Die Feststellungen sind zwischen den Parteien unstrittig; die belangte Behörde ist insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

Betreffend das angeschaffte Abgasmessgerät beruhen die Feststellungen überdies auf den Ausführungen des Sachverständigen im E-Mail vom 18. Juni 2020, welches der belangten Behörde mitsamt der Verhandlungsschrift mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde; eine Stellungnahme wurde nicht erstattet, weshalb das Landesverwaltungsgericht vom Zutreffen der darin erfolgten und oben zu Feststellungen erhobenen Ausführungen des Sachverständigen ausgeht.

Entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheids gab es im Zusammenhang mit Begutachtungsplaketten keine Unregelmäßigkeiten (siehe das Revisionsgutachten vom 14. November 2019, Aktenseite 163, in welchem keine Mängel betreffend Begutachtungsplaketten vermerkt sind sowie die diesbezügliche Aussage des Amtssachverständigen, Verhandlungsschrift Seite 2).

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.  In der Sache:

3.1.1.  § 57a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, lautet (auszugsweise):

§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

1.

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

2.

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

4.

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) […]

(1b) […]

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(2b) […]

[…]“

3.1.2.  Im Erkenntnis vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0082, fasste der Verwaltungsgerichtshof die Leitlinien für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG wie folgt zusammen:

§ 57a Abs. 2 KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen.

Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (ständige Judikatur; vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077, vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0080, vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026, vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221, und vom 27. März 2008, Zl. 2005/11/0193).

Bei diesen Entscheidungen stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 91/11/0026). Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 89/11/0080).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff "vertrauenswürdig" verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0061; in diesem Sinn auch das zitierte Erkenntnis Zl. 85/11/0077 und der hg. Beschluss vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2016/11/0009).

Entscheidend ist vielmehr, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2005/11/0193 mwN).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (vgl. nur etwa das Urteil des OGH vom 28. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. das Urteil des OGH vom 15. September 1999, 12 Os 71/99).“

Das Verwaltungsgericht hat bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG einen strengen Maßstab anzulegen (VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016).

3.1.3.  Zur „Vertrauenswürdigkeit“ des Beschwerdeführers:

Die Anordnung aus 2016 betreffend ein Gutachten aus 2015 liegt mehrere Jahre zurück und ergab eine nach dieser Anordnung erfolgte Revision im September 2016 in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers keinen einzigen Mangel.

Die Nichterreichung der Nenndrehzahl im Zusammenhang mit den Überprüfungen der Abgasmesswerte ist aufgrund der Anschaffung des neuen Abgasmessgeräts nach Ansicht des Sachverständigen in Zukunft nicht mehr zu erwarten und hat der Beschwerdeführer durch seinen diesbezüglichen Investitionswillen überdies gezeigt, dass ihm sehr daran gelegen ist, die Abgasmessungen fehlerlos durchzuführen.

Die in zwei Fällen erfolgte Ausstellung von Gutachten für Fahrzeugklassen, für die keine Ermächtigung des Beschwerdeführers besteht, wiegt schwerer, doch hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass sowohl ihm als auch den von ihm herangezogenen geeigneten Personen nicht zuletzt durch den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerruf eindrucksvoll vor Augen geführt wurde, derartige Fehler in Zukunft nicht mehr zu begehen und peinlich genau auf die Einhaltung des Ermächtigungsumfangs zu achten.

Hinsichtlich der nicht rechtzeitigen wiederkehrenden Überprüfung der Hebebühnen ist festzuhalten, dass die Überprüfung seitens des Beschwerdeführers sofort veranlasst und durchgeführt wurde und keinerlei Mängel an den Hebebühnen hervorgekommen sind.

Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens keine Begutachtungen durchführen konnte, darf auch die seit Zustellung des Bescheides verstrichene Zeit von knapp sieben Monaten nicht unberücksichtigt bleiben, sind doch keinerlei weitere Umstände hervorgetreten, die gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, was insofern von Belang ist, als – wie oben dargestellt – die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt ist.

In einer Gesamtschau gelangt das Landesverwaltungsgericht – vor allem auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat und auch den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer bei der Revision „ein durchaus positives Gesamtbild hinterlassen hat im Hinblick auf seinen Willen die Begutachtungstätigkeit gut durchzuführen“ – somit zur Auffassung, dass derzeit (gerade noch) von einer Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ausgegangen werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom 27. März 2008, 2005/11/0193, wo deutlich gravierendere Fehlleistungen des Ermächtigten [unstrittig erfolgten zB die positive Überprüfung von 20 Kraftfahrzeugen der Klasse N1 sowie von 20 Anhängern der Klasse O2 jeweils ohne entsprechende Ermächtigung und erforderliche Prüfeinrichtung] die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit nicht rechtfertigen konnten).

3.2.  Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die regelmäßig nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Vertrauenswürdigkeit; Widerruf; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten