RS Vwgh 2020/6/25 Ro 2020/15/0009

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2 Z2
EStG 1988 §108c Abs1
EStG 1988 §108c Abs3
EStG 1988 §4 Abs4

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer entsteht - für die zu veranlagende Abgabe - mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO), unabhängig davon, ob im Rahmen dieses Veranlagungsverfahrens Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der negative Abgabenanspruch der Forschungsprämie setzt für sein Entstehen aber die Geltendmachung voraus. Eine zeitliche Beschränkung dieser Dispositionsmöglichkeit des Abgabepflichtigen ergibt sich dadurch, dass die Prämien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend zu machen sind (§ 108c Abs. 3 EStG 1988; vgl. auch - die Geltendmachung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend - VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150009.J04

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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