RS Vwgh 2020/7/16 Ra 2019/19/0419

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identiät und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190419.L01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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