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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §19 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identiät und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identiät und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190419.L01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020