TE Vwgh Erkenntnis 2020/7/29 Ra 2020/07/0029

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76 Abs1
AVG §8
B-VG Art132 Abs1
UVPG 2000 §12 idF 2009/I/087
UVPG 2000 §24c idF 2009/I/087
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3b Abs1 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b Abs2 idF 2016/I/004
UVPG 2000 §3b idF 2016/I/004
UVPG 2000 §42 Abs1
UVPG 2000 §42 Abs1 idF 2000/I/089
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §7
VwGVG 2014 §9
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. E GmbH in G und 2. V GmbH in W, beide vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2019, Zl. W225 2193909-1/20Z, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren nach § 3b UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: DI C S in M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. E GmbH in G und 2. V GmbH in W, beide vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2019, Zl. W225 2193909-1/20Z, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren nach Paragraph 3 b, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: DI C S in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A) II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A) römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 stellte die belangte Behörde fest, die Wasserkraftanlagen G. und K. - die von der S. GmbH errichtet wurden und in deren Rechte die revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldung eintraten - entsprächen unter Berücksichtigung von nachträglich genehmigten Abweichungen dem UVP-Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 14. März 2008.Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 stellte die belangte Behörde fest, die Wasserkraftanlagen G. und K. - die von der Sitzung , GmbH errichtet wurden und in deren Rechte die revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldung eintraten - entsprächen unter Berücksichtigung von nachträglich genehmigten Abweichungen dem UVP-Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 14. März 2008.

2        Gegen diesen Abnahmebescheid erhoben sowohl der Verein L. als auch A. E. jeweils Beschwerde.

3        Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 erstatteten die revisionswerbenden Parteien dazu eine Stellungnahme. In dieser führten sie aus, der Verein L. sei keine anerkannte Umweltorganisation und habe daher keine Parteistellung im UVP-Verfahren. A. E. habe in seinem Schreiben nicht vorgebracht, in welchen subjektiven Rechten er sich verletzt erachte. Beiden fehle daher die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden.

4        Mit Beschluss vom 4. September 2018 bestellte das Verwaltungsgericht in der genannten Beschwerdesache die Mitbeteiligte als nichtamtliche Sachverständige für die „UVP-Koordination“ gemäß § 3b Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).Mit Beschluss vom 4. September 2018 bestellte das Verwaltungsgericht in der genannten Beschwerdesache die Mitbeteiligte als nichtamtliche Sachverständige für die „UVP-Koordination“ gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).

5        Mit Verfahrensanordnung vom 12. Februar 2019 beauftragte das Verwaltungsgericht A. E. mit der Verbesserung seiner mangelhaften Beschwerde „binnen einer Woche“.

6        Am 21. Februar 2019 langte außerhalb der Amtsstunden des Verwaltungsgerichts ein Fristerstreckungsantrag des A. E. ein.

7        Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 legte die Mitbeteiligte dem Verwaltungsgericht eine Gebührennote für die „Überprüfung der Gutachten auf inhaltliche Plausibilität nach Vorgaben des BVwG für vorgebrachte Beschwerden“ im Ausmaß von 30 Stunden und für eine zweistündige Besprechung mit der erkennenden Richterin samt angefallener Reisekosten und Zeitversäumnis in der Höhe von insgesamt € 3.124,20 vor.

8        Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden des Vereins L. und des A. E. als unzulässig zurück.

9        Hinsichtlich des Vereins begründete es diese Entscheidung zusammengefasst damit, diesem fehle die bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb ihm keine Parteistellung zukomme.Hinsichtlich des Vereins begründete es diese Entscheidung zusammengefasst damit, diesem fehle die bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, weshalb ihm keine Parteistellung zukomme.

10       Die Beschwerde des A. E. sei mangels Legitimation zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, weil sich aus dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen keine Verletzung von subjektiven Rechten ergebe und die Beschwerde auch das für deren Erhebung notwendige Begehren vermissen lasse. Dessen Fristerstreckungsantrag sei außerhalb der Amtsstunden und damit erst mit 22. Februar 2019 eingebracht worden. Eine Mängelbehebung durch A. E. sei indes bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

11       Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 erstatteten die revisionswerbenden Parteien sodann eine Äußerung zum Gebührenantrag der Mitbeteiligten. In dieser brachten sie vor, den Parteien dürften nur die Kosten für Amtshandlungen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich seien, vorgeschrieben werden. Die Bestellung der Mitbeteiligten sei im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerden des Vereins L. und des A. E. mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen gewesen seien und daher gar kein Beweisverfahren durchzuführen gewesen sei.

12       Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. April 2019 sprach das Verwaltungsgericht Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):

„A)

I.römisch eins.   Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen ... (Mitbeteiligte) ... für den Fachbereich der ,UVP-Koordination‘, die in der Beschwerdesache ,UVP-Abnahmeverfahren Wasserkraftanlagen KW G. und KW K.‘ gemäß UVP-G 2000 im Verfahren entstanden sind, werden mit insgesamt € 3.124,20 (in Worten dreitausendeinhundertvierundzwanzig Euro und zwanzig Cent) bestimmt.

II.römisch zwei.  Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ist der Betrag von € 3.124,20 (in Worten dreitausendeinhundertvierundzwanzig Euro und zwanzig Cent) von ... (revisionswerbende Parteien) ... , beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, an ... (Mitbeteiligte) ... , auf das Konto lautend auf: (...) zu überweisen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“

13       Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 sehe vor, dass die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis „4“ (richtig: 3) AVG zulässig sei. „§ 12 Abs. 2“ (richtig: § 3b Abs. 1) UVP-G 2000 statuiere - abweichend vom AVG - keinen grundsätzlichen Vorrang zugunsten des Amtssachverständigen. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis „4“ (richtig: 3) AVG sei im vorliegenden Fall daher nicht weiter zu prüfen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 sehe vor, dass die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis „4“ (richtig: 3) AVG zulässig sei. „§ 12 Absatz 2, (richtig: Paragraph 3 b, Absatz eins,) UVP-G 2000 statuiere - abweichend vom AVG - keinen grundsätzlichen Vorrang zugunsten des Amtssachverständigen. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis „4“ (richtig: 3) AVG sei im vorliegenden Fall daher nicht weiter zu prüfen.

14       Im gegenständlichen Verfahren sei besonderes Fachwissen für den Fachbereich der UVP-Koordination erforderlich gewesen, über welches das Verwaltungsgericht nicht verfüge, weshalb die Mitbeteiligte beigezogen worden sei.

15       In der Äußerung vom 25. März 2019 werde die Überwälzung der angefallenen Kosten für den Fachbereich „UVP-Koordination“ als rechtswidrig erachtet. Dem sei entgegenzuhalten, dass dem unmittelbaren Gebührenanspruch ein gerichtlicher Bestellungsauftrag zugrunde liege. Die Mitbeteiligte sei mit Beschluss vom 4. September 2018 für das Fachgebiet „UVP-Koordination“ bestellt worden.

16       Ihre Beiziehung sei im zugrundeliegenden Verfahren notwendig gewesen, um die vorhandenen Gutachten auf deren Vollständigkeit, Aktualität und Plausibilität zu überprüfen.

17       Die revisionswerbenden Parteien seien von der Bestellung der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 19. November 2018 in Kenntnis gesetzt worden. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, gegen deren Bestellung Einwendungen zu erheben. Eine dahingehende Äußerung sei jedoch nicht erfolgt. Folglich seien sie selbst mit der Beauftragung einverstanden gewesen und hätten sie diese für notwendig erachtet.

18       Der Einwand, dass die Notwendigkeit einer Bestellung bei einer zurückweisenden Entscheidung nicht gegeben und die Kostenüberwälzung auf die revisionswerbenden Parteien in solchen Fällen rechtswidrig sei, gehe schon deshalb ins Leere, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Wegfall von Prozessvoraussetzungen, die zur Zurückweisung einer Beschwerde führten, kommen könne. Dass in solchen Fällen keine Kostentragung zu erfolgen habe, sei „der bisher ergangenen Judikatur“ auch nicht zu entnehmen.

19       Im zugrundeliegenden Fall sei - entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien - insbesondere hinsichtlich des „Zweitbeschwerdeführers“ (offenbar gemeint: des A. E.) nicht von vornherein erkennbar gewesen, dass seine Beschwerde zur Zurückweisung führen werde. Aufgrund seiner sich aus § 20 Abs. 4 iVm. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ergebenden Parteistellung und seines Beschwerdeschriftsatzes sei eine „inhaltliche Prüfung“ seiner Beschwerde und eine „damit einhergehende zeitgleiche Prüfung der betreffenden Gutachten“ durch die Mitbeteiligte geboten gewesen. Lediglich „aus Umsicht keinen zu weitgehenden Spielraum einzuräumen“ und somit „der Gefahr einer unzulässigen Interpretation des Anbringens zu entgehen“, sei letztlich ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Dass die hierfür eingeräumte Frist letztlich ungenutzt verstrichen sei, sei weder im Einflussbereich des Verwaltungsgerichts gelegen, noch absehbar gewesen. Vielmehr sei die Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt als zulässig zu erachten und das Ermittlungsverfahren entsprechend zu führen gewesen.Im zugrundeliegenden Fall sei - entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien - insbesondere hinsichtlich des „Zweitbeschwerdeführers“ (offenbar gemeint: des A. E.) nicht von vornherein erkennbar gewesen, dass seine Beschwerde zur Zurückweisung führen werde. Aufgrund seiner sich aus Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ergebenden Parteistellung und seines Beschwerdeschriftsatzes sei eine „inhaltliche Prüfung“ seiner Beschwerde und eine „damit einhergehende zeitgleiche Prüfung der betreffenden Gutachten“ durch die Mitbeteiligte geboten gewesen. Lediglich „aus Umsicht keinen zu weitgehenden Spielraum einzuräumen“ und somit „der Gefahr einer unzulässigen Interpretation des Anbringens zu entgehen“, sei letztlich ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Dass die hierfür eingeräumte Frist letztlich ungenutzt verstrichen sei, sei weder im Einflussbereich des Verwaltungsgerichts gelegen, noch absehbar gewesen. Vielmehr sei die Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt als zulässig zu erachten und das Ermittlungsverfahren entsprechend zu führen gewesen.

20       Dass die angegebenen Stunden durch die Mitbeteiligte auch tatsächlich geleistet worden seien, werde von den revisionswerbenden Parteien nicht bestritten.

21       Eine Rechtswidrigkeit der Überwälzung der durch die Bestellung der Mitbeteiligten entstandenen Kosten sei folglich nicht zu erkennen.

22       Die für sie angefallenen Kosten seien als Barauslagen zu qualifizieren, die von den revisionswerbenden Parteien als „Projektwerberin“ im gegenständlichen Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm. „§ 12 Abs. 3“ (richtig: § 3b Abs. 2) UVP-G 2000 zu tragen seien.Die für sie angefallenen Kosten seien als Barauslagen zu qualifizieren, die von den revisionswerbenden Parteien als „Projektwerberin“ im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit „§ 12 Absatz 3, (richtig: Paragraph 3 b, Absatz 2,) UVP-G 2000 zu tragen seien.

23       Sohin sei spruchgemäß zu entscheiden und seien die Gebühren der Mitbeteiligten in der im Spruch bestimmten Höhe vorzuschreiben gewesen.

24       Die Revision gegen Spruchpunkt A) sei nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.Die Revision gegen Spruchpunkt A) sei nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.

25       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

26       Die Mitbeteiligte brachte dazu eine schriftliche Stellungnahme ein.

27       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

28       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Sachverständigenkosten nur dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden könnten, wenn die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aufgrund der Besonderheit des Falls notwendig gewesen sei, ab. Das Verwaltungsgericht habe jedoch durch Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für die UVP-Koordination Ermittlungsschritte eingeleitet, die mangels Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen überhaupt nicht erforderlich gewesen seien.

29       Damit richtet sich die Revision erkennbar nur gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Beschlusses. Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch begründet.Damit richtet sich die Revision erkennbar nur gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses. Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch begründet.

30       Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 lauteten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, lauteten (auszugsweise):

2. ABSCHNITT

Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren

(...)

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(...)

3. ABSCHNITT

Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken

(...)

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.Paragraph 24 c, (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(...)“

31       § 3b UVP-G 2000 in der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwendenden - Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 lautet:Paragraph 3 b, UVP-G 2000 in der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwendenden - Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, lautet:

Sachverständige, Kosten

§ 3b. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Paragraph 3 b, (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

32       § 42 Abs. 1 UVP-G 2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, lautet:Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, lautet:

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.Paragraph 42, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(...)“

33       Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG haben folgenden Wortlaut:

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49, und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

(...)

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

34       Die Materialien zu § 3b UVP-G 2000 (ErläutRV 626 BlgNR 25. GP 8) lauten:Die Materialien zu Paragraph 3 b, UVP-G 2000 (ErläutRV 626 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8, ) lauten:

„Die Möglichkeit zur Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen besteht für das UVP-Verfahren seit der Stammfassung des Gesetzes (vgl. § 11 Abs. 2 UVP-G, BGBl Nr. 697/1993), da mit dem konzentrierten Genehmigungsverfahren und den umfassenden und integrativen Fragestellungen der UVP die vielfältigen Fachgebiete durch Amtssachverständige allein oft nicht abgedeckt werden können. Das Beiziehen von externen Sachverständigen trägt auch zur Verfahrensbeschleunigung bei. Mit dem UVP-G 2000 wurde die Bestimmung in § 12 Abs. 2 überführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204) ist diese Bestimmung im 2. Abschnitt jedoch nur für UVP-Genehmigungsverfahren anwendbar, nicht aber etwa für das Feststellung- bzw. Vorverfahren, die weiterhin an die Grenzen des § 52 AVG gebunden sind. Für den 3. Abschnitt finden sich zum Teil Sonderbestimmungen. Es hat sich für das UVP-Verfahren jedoch gezeigt, dass die Heranziehung von unterschiedlichen Sachverständigen für das UVP-Feststellungs-, UVP-Vor- und UVP-Genehmigungsverfahren sowie den nachgelagerten Verfahren zur Abnahmeprüfung und Nachkontrolle in der Praxis Probleme bereitet. Die Heranziehung derselben Sachverständigen erleichtert für die Behörde die Beurteilung des Vorhabens. Aufgrund der Einführung des Vorantragsabschnitts für PCI ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen, fachlich einschlägiger Anstalten, Instituten oder Unternehmen als Sachverständige auch über das eigentliche Genehmigungsverfahren hinaus notwendig. Die Bestimmung wird daher in einen neuen § 3b im 1. Abschnitt des UVP-G 2000 verschoben und findet damit generell auf die Verfahren des UVP-G 2000 Anwendung. Mit der Möglichkeit zur Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen geht auch die Regelung der Kostentragung und Direktverrechnung für den Projektwerber in § 12 Abs. 3 einher und wird ebenso in § 3b Abs. 2 übernommen. Koordinatoren/Koordinatorinnen stellen auch Sachverständige dar und müssen, entgegen dem ursprünglichen Wortlaut, nicht nochmals eigens genannt werden. Die in § 12 Abs. 4 bis 8 verbleibenden Absätze werden als Abs. 2 bis 6 neu nummeriert. In § 12a entfällt der Querverweis für § 12 Abs. 2 und 3. Die gleichlautende Bestimmung des § 24c Abs. 2 und 3 im 3. Abschnitt sowie die Querverweise darauf in den §§ 24d, 24f Abs. 8 und 24h Abs. 7 entfallen, da nunmehr die generelle Bestimmung in § 3b des 1. Abschnitts Anwendung findet.“„Die Möglichkeit zur Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen besteht für das UVP-Verfahren seit der Stammfassung des Gesetzes vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,), da mit dem konzentrierten Genehmigungsverfahren und den umfassenden und integrativen Fragestellungen der UVP die vielfältigen Fachgebiete durch Amtssachverständige allein oft nicht abgedeckt werden können. Das Beiziehen von externen Sachverständigen trägt auch zur Verfahrensbeschleunigung bei. Mit dem UVP-G 2000 wurde die Bestimmung in Paragraph 12, Absatz 2, überführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204) ist diese Bestimmung im 2. Abschnitt jedoch nur für UVP-Genehmigungsverfahren anwendbar, nicht aber etwa für das Feststellung- bzw. Vorverfahren, die weiterhin an die Grenzen des Paragraph 52, AVG gebunden sind. Für den 3. Abschnitt finden s

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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