TE Vwgh Erkenntnis 2020/8/3 Ra 2020/20/0119

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der A V in S, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019, W212 2203932-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der A römisch fünf in S, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019, W212 2203932-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wendet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wendet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1        Die Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 25. Jänner 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 2018 ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Weiters legte die Behörde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

3        Das BFA schenkte dem Vorbringen der Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen keinen Glauben. Zu ihrem Gesundheitszustand stellte es fest, dass die Revisionswerberin schon wegen Brustkrebses in der Ukraine behandelt sowie operiert worden sei und sie wegen ihres derzeitigen Lungenkrebses ebenfalls dort behandelt werden könne. Der Revisionswerberin drohe bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK. Durch ihre Arbeitsfähigkeit sei die Revisionswerberin in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wies die Behörde darauf hin, dass die im Bundesgebiet lebende Tochter der Revisionswerberin und deren Familie über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügten, weil deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Deshalb läge kein Eingriff in das Familienleben vor.Das BFA schenkte dem Vorbringen der Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen keinen Glauben. Zu ihrem Gesundheitszustand stellte es fest, dass die Revisionswerberin schon wegen Brustkrebses in der Ukraine behandelt sowie operiert worden sei und sie wegen ihres derzeitigen Lungenkrebses ebenfalls dort behandelt werden könne. Der Revisionswerberin drohe bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK. Durch ihre Arbeitsfähigkeit sei die Revisionswerberin in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wies die Behörde darauf hin, dass die im Bundesgebiet lebende Tochter der Revisionswerberin und deren Familie über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügten, weil deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Deshalb läge kein Eingriff in das Familienleben vor.

4        Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Unter anderem rügte sie eine unzureichende Auseinandersetzung mit ihrer Krebserkrankung, aufgrund derer sie in Österreich erneut (diesmal wegen eines Lungenkrebses) operiert worden sei. Sie sei auf die Unterstützung ihrer in Österreich befindlichen Familie angewiesen. In der Ukraine lebten keine Angehörigen von ihr mehr. Weiters wies die Revisionswerberin darauf hin, dass sie in ihrem Heimatstaat bereits in Pension gegangen sei und im Falle einer Rückkehr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde.

5        Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Revisionswerberin die Möglichkeit ein, schriftlich zu ihrem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen und ärztliche Befunde vorzulegen. Davon machte die Revisionswerberin Gebrauch und legte diverse ärztliche Befunde vor. Weiters brachte die Revisionswerberin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019 betreffend das Asylverfahren ihrer Tochter sowie deren Ehemann und den gemeinsamen Kindern ein, mit dem festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und ihnen die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurden.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

7        Begründend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, der Revisionswerberin drohe im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung. Ebenso würde sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten und drohe ihr keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK. Zum Gesundheitszustand führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei der Revisionswerberin bereits in der Ukraine Brustkrebs diagnostiziert worden sei, der dort operativ und mittels Chemotherapie behandelt worden sei. Eine in der Ukraine begonnene medikamentöse Therapie sei in Österreich fortgesetzt worden. Als Folge der Entfernung der Lymphknoten bestehe eine Schwellung des rechten Arms. Im März 2018 sei ein Tumor an der Lunge diagnostiziert worden, der mittlerweile operativ entfernt worden sei. Die Revisionswerberin werde derzeit mit näher genannten Medikamenten behandelt. Es lägen keine Hinweise auf eine notwendige stationäre Behandlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte darüber hinaus mit näherer Begründung aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass zwischen der Revisionswerberin und ihrer erwachsenen Tochter über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeitsmerkmale vorlägen. Begründend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, der Revisionswerberin drohe im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung. Ebenso würde sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten und drohe ihr keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Zum Gesundheitszustand führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei der Revisionswerberin bereits in der Ukraine Brustkrebs diagnostiziert worden sei, der dort operativ und mittels Chemotherapie behandelt worden sei. Eine in der Ukraine begonnene medikamentöse Therapie sei in Österreich fortgesetzt worden. Als Folge der Entfernung der Lymphknoten bestehe eine Schwellung des rechten Arms. Im März 2018 sei ein Tumor an der Lunge diagnostiziert worden, der mittlerweile operativ entfernt worden sei. Die Revisionswerberin werde derzeit mit näher genannten Medikamenten behandelt. Es lägen keine Hinweise auf eine notwendige stationäre Behandlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte darüber hinaus mit näherer Begründung aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass zwischen der Revisionswerberin und ihrer erwachsenen Tochter über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeitsmerkmale vorlägen.

8        Die Revisionswerberin erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 3023/2019-11, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9        In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11       Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

12       Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

13       Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

14       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0268, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0268, mwN).

15       Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Status der subsidiär Schutzberechtigten und darauf aufbauender Spruchpunkte nicht entsprochen:

16       Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit dem von der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrem Familienleben sowie den neu vorgelegten Beweismitteln auseinander. Es traf gegenüber den im Bescheid des BFA enthaltenen Ausführungen ausführlichere Feststellungen zu der Krebserkrankung der Revisionswerberin und deren Auswirkungen. Ebenso ergänzte das Bundesverwaltungsgericht die vom BFA getroffenen Feststellungen zum Familienleben der Revisionswerberin, aufgrund derer es (erstmals) ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Revisionswerberin und ihrer Tochter, welche mittlerweile über einen Aufenthaltstitel verfüge, mit näherer Begründung verneinte.

17       Das Bundesverwaltungsgericht durfte somit in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes und der weiteren, rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach dem oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.Das Bundesverwaltungsgericht durfte somit in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes und der weiteren, rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach dem oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

18       Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. nochmals VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0268, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier gegeben - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , nochmals VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0268, mwN).

19       Das angefochtene Erkenntnis war sohin, soweit die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der davon rechtlich abhängenden Aussprüche abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war sohin, soweit die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der davon rechtlich abhängenden Aussprüche abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

20       In Bezug auf den nicht gewährten Status einer Asylberechtigten zeigt die Revision in der Zulassungsbegründung hingegen nicht einmal ansatzweise auf, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den rechtlichen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geboten gewesen wäre. Insoweit war die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In Bezug auf den nicht gewährten Status einer Asylberechtigten zeigt die Revision in der Zulassungsbegründung hingegen nicht einmal ansatzweise auf, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den rechtlichen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geboten gewesen wäre. Insoweit war die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

21       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200119.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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