TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/14 W259 2220523-1

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

BDG 1979 §2
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W259 2220523-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX , betreffend Feststellung von Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit einer Weisung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Der Antrag vom 13.02.2018 auf bescheidmäßige Absprache über die Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit der Weisung vom 12. und 17.01.2018 wird mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 12.01.2018 erhielt die Beschwerdeführerin eine E-Mail ihres Referatsleiters XXXX mit dem Inhalt:

„Liebe XXXX ,

auf Anweisung unseres Abteilungsleiters erteile ich dir folgende Weisung:

Mit sofortiger Wirkung bist du von sämtlichen Aufgaben, Arbeiten, Agenden und Aktivitäten, die von Referat XXXX betraut werden, entbunden.

Falls du dazu Fragen hast, ersuche ich, dich direkt an XXXX zu wenden.

LG
XXXX “

2. Am selben Tag replizierte die Beschwerdeführerin mittels E-Mail:

“Hallo XXXX !

Ich ersuche um eine Begründung für diese Weisung.

Freundliche Grüße
XXXX “

3. Der Referatsleiter ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge, Fragen zur Weisung direkt an den Abteilungsleiter XXXX zu richten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach und sie bat ihren Abteilungsleiter um Begründung der Weisung.

4. Der Abteilungsleiter XXXX erklärte der Beschwerdeführerin schriftlich per E-Mail vom 12.01.2018, dass die Begründung der Weisung dem Sektionschef XXXX und der Sektionschefin XXXX übermittelt worden sei und dass weitere Schritte in deren Disposition gelegen seien.

5. In der vom Abteilungsleiter XXXX an den zuständigen Sektionschef gerichteten E-Mail vom 12.02.2018 begründete der Abteilungsleiter die Weisungserteilung – zusammengefasst – damit, dass die Weisung die Funktionsfähigkeit der Abteilung XXXX in allen Bereichen sichere. Eine andere Aufgabenzuteilung werde von ihm nicht vorgenommen, da die Aufgabenerfüllung der Abteilung durch eine solche Maßnahme massiv gefährdet wäre. Es liege daher an der Sektionsleitung/Ressortleitung, die Beschwerdeführerin einer zukünftig aktiven Verwendung zuzuführen.

6. Am 16.01.2018 wendete sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail erneut an den Abteilungsleiter XXXX :

„Lieber XXXX !

Zu Weisung von XXXX an mich:

Meine Dienstaufsicht hast du. Eine Weisung wie das Abziehen von sämtlichen Aufgaben, Arbeiten, Agenden und Aktivitäten wäre direkt von deiner Seite zu erwarten gewesen.

Die Zuteilung zur 100% Arbeitsleistung an das Referat kam seinerzeit sowohl mündlich als auch schriftlich von Deiner Seite.

Bestätigst Du die Weisung schriftlich, die seitens XXXX „auf Weisung Deinerseits“ schriftlich an mich erging, XXXX ist ja lediglich mit der Fachaufsicht betraut.
XXXX “

7. Der Abteilungsleiter XXXX antwortete am selben Tag wie folgt:

„Liebe XXXX ,

es handelt sich um meine Weisung, die durch den unmittelbaren Vorgesetzten übermittelt wurde, wie dem Wortlaut auch eindeutig zu entnehmen ist.

Mit besten Grüßen
XXXX “

8. Auf erneutes Ersuchen der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.01.2018 wurde die Weisung vom 12.01.2018 vom Abteilungsleiter XXXX mittels E-Mail am 17.01.2018 schriftlich wiederholt.

9. Mit Schreiben vom 13.02.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Weisung vom 12.01.2018 und 17.01.2018 und remonstrierte vorsichtshalber gegen die Weisung. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Weisung keine Befolgungspflicht auslöse, weil sie einerseits jeder sachlichen Grundlage entbehre und einen Willkürakt darstelle und andererseits, die handelnden Organe ihre Zuständigkeitsgrenzen überschritten hätten. Die Weisung laufe auf einen Arbeitsplatzentzug hinaus. Die gewählte Vorgehensweise stelle einen Umgehungsversuch dar. Völlig undenkbar sei außerdem, dass in irgendeiner Weise eine „Gefahr in Verzug“ angenommen werden könne, welche die Radikalität der Vorgangsweise durch gänzlichen Entzug der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ohne Erklärungsversuche ihr gegenüber auch nur erklärlich machen würde, geschweige denn in denkbarer Weise rechtfertigen könne.

10. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Abteilungsleiter XXXX am 13.02.2018 um eine Stellungnahme ersucht.

11. Der Abteilungsleiter XXXX verfasste am 23.02.2018 eine Stellungnahme, die der Beschwerdeführerin am 25.05.2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführerin wurde dabei Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern.

12. Mit Wirksamkeit vom 16.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin mittels Verwendungsänderung mit ihrem Einverständnis auf einen Arbeitsplatz in der Abteilung XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

13. Mit Schreiben vom 05.07.2018, eingelangt am 09.07.2018, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin seinen Vorgesetztenpflichten nicht in adäquater Weise nachgekommen sei. Die erteilte Weisung entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Es resultiere insbesondere eine absolute Unzuständigkeit: Niemand sei für eine Weisung dieses inkriminierten Inhaltes zuständig, weil diese ihrem Wesen nach dem bestehenden Dienstrecht zuwiderlaufe.

14. Mit Schreiben vom 02.01.2019, eingelangt am 04.01.2019, erhob die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung („belangte Behörde“) Säumnisbeschwerde. In der Säumnisbeschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 13.02.2018 gegen die Weisung remonstriert habe. Es könne zwar die Meinung vertreten werden, dass es für die Beschwerdeführerin nach der Weisungswiederholung am 17.01.2018 kein (weiteres) Remonstrationsrecht gegeben habe, doch sehe sie dies als unrichtig an, weil sie mit ihrem Ersuchen um persönliche schriftliche Weisungszusendung durch den Abteilungsleiter keine inhaltlichen Einwendungen verbunden habe. Nichtsdestoweniger ist insoweit ebenfalls eine ein Feststellungsinteresse begründete Unklarheit gegeben, sowohl in Ansehung des behördlichen Standpunktes, wie auch objektiv. Unbeschadet dessen habe die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellungsentscheidung selbst dann, wenn die Weisungsbefolgungspflicht durch Remonstration weggefallen wäre. Trotz ihrer Zuweisung auf einen anderen Arbeitsplatz (in einer anderen Abteilung) würde ihr rechtliches Feststellungsinteresse weiterhin bestehen, zumal sie in derselben Sektion wie zuvor verwendet werde und die Gefahr bestehe, dass in Zukunft auf die gleiche rechtswidrige und schikanöse Weise gegen sie vorgegangen werde. Rechtlich gebe es für die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit als die erfolgte Antragstellung mit dem Ziel, dass sich Gleichartiges jedenfalls zukünftig nach entsprechender bescheidmäßiger Klarstellung nicht wiederholen werde, weil ansonsten der Tatbestand des Amtsmissbrauches verwirklicht werden würde.

15. Mit Bescheid vom 29.03.2019, zugestellt am 04.04.2019, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2018 entsprochen und ein Bescheid erlassen. Im gegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass die Weisung vom 12. Jänner 2018 (wiederholt am 17.Jänner 2018) rechtmäßig gewesen sei, die Befolgung dieser Weisung zu ihren Dienstpflichten zähle und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen sei, diese Weisung zu befolgen (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 2. Jänner 2019 eingestellt (Spruchpunkt II.). Zum Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin wurde dargelegt, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Art der erteilten Weisung alternativ nur durch das Risiko eines Disziplinarverfahrens, im Falle der Nichtbefolgung der Weisung klären lasse. Ein solcher alternativer Rechtsweg sei nicht zumutbar. Darüber hinaus sei ein rechtliches Interesse eines Beamten an der Klärung der Frage der Zulässigkeit der weisungsförmigen Entbindung von den Dienstpflichten, im Sinne eines Verzichtes auf faktische Dienstleistung eines Beamten, nicht zu verneinen.

16. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.04.2019, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Vorweg äußerte die Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in § 16 VwGVG normierten Nachholungsfrist der Entscheidung und daher zur Zuständigkeit der belangten Behörde. Es würden Zweifel bestehen, dass die Säumnisbeschwerde, obwohl bereits am 02.01.2019 postalisch eingeschrieben aufgegeben, erst am 04.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangt sei, wie von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung behauptet. Ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Ergänzende Ausführungen zum Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin finden sich in der Beschwerdeschrift nicht.

17. Am 27.06.2019 wurden die Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) von der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde regte an, mangels Beantragung durch die Beschwerdeführerin sowie Unstrittigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes, von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Beschwerdeführerin war bis zum 16.04.2018 mit einem Arbeitsplatz als Referentin in der Sektion XXXX , Abteilung XXXX , Referat XXXX , im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Wertigkeit XXXX betraut.

Sowohl der Referatsleiter des Referates XXXX als auch der Abteilungsleiter der Abteilung XXXX teilten ihr schriftlich per Mail am 12.01.2018 und am 17.01.2018 mit, dass sie mit sofortiger Wirkung von sämtlichen Aufgaben, Arbeiten, Agenden und Aktivitäten, die von Referat XXXX betraut werden, entbunden sei.

Mit Schreiben vom 13.02.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Weisung vom 12.01.2018 und 17.01.2018 dahingehend, ob die Befolgung der Weisung zu ihren Dienstpflichten gezählt hat bzw. zählt sowie über die Rechtmäßigkeit dieser Weisung.

Seit 16.04.2018 wird die Beschwerdeführerin mit ihrem Einverständnis auf einem Arbeitsplatz in der Abteilung XXXX (nunmehr unbenannt in Abt. XXXX ) dauerhaft verwendet.

Mit Schreiben vom 02.01.2019, eingelangt am 04.01.2019, erhob die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde Säumnisbeschwerde.

Mit Bescheid vom 29.03.2019 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2018 mit Bescheid entschieden. Spruchpunkt I dieses Bescheides lautet: „Auf Ihren Antrag vom 13. Februar 2018 wird festgestellt, dass die durch den Leiter der (vormaligen) Abt. XXXX erfolgte Erteilung der Weisung vom 12. Jänner 2018 (wiederholt am 17. Jänner 2018) rechtmäßig war, die Befolgung dieser Weisung zu Ihren Dienstpflichten zählte und Sie daher verpflichtet waren, diese Weisung zu befolgen.“ Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.04.2019 ordnungsgemäß zugestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, an deren Inhalt kein Zweifel bestand. Dass die Säumnisbeschwerde vom 02.01.2019 am 04.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ergibt sich nach Einsicht in den Verwaltungsakt. Der entsprechende Eingangsstempel weist den „04. JAN. 2019“ auf. Darüber hinaus geht aus dem Rückschein über die Zustellung des gegenständlichen Bescheides zweifelsfrei hervor, dass dieser am 04.04.2019 von einem Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters übernommen wurde. Darüber hinaus wurde der weitere festgestellte Sachverhalt nicht ausdrücklich bestritten. Es konnten somit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 44 BDG 1979 vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Einstellung des Verfahrens der Säumnisbeschwerde durch die belangte Behörde:

Soweit in der Beschwerde Bedenken betreffend die Einhaltung der Nachholfrist zur Bescheiderlassung sohin zur Zuständigkeit der belangten Behörde geäußert wurden (Beschwerdeschrift, Seite 3), ist festzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts keine Veranlassung besteht, an den Angaben der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, die am 02.01.2019 postalisch aufgegebene Säumnisbeschwerde sei (erst) am 04.01.2019 einlangt (siehe Bescheid vom 29.03.2019, Seite 6 und Seite 15), zu zweifeln. Selbst bei postalischen Einschreiben stellt ein Postlauf von zwei Tagen kein solch außergewöhnliches Ereignis dar, das erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zustellung begründen würde. Die Nachholungsfrist zur Erlassung der Entscheidung durch die belangte Behörde begann daher am 04.01.2019 zu laufen und endete gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nach drei Monaten und somit am 04.04.2019. Am 04.04.2019 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 29.03.2019 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristwahrend zugestellt. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG war das Säumnisbeschwerdeverfahren daher einzustellen und das diesebezügliche Vorgehen der belangten Behörde rechtmäßig.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.03.2019 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2018 vollständig abgesprochen hat und daher keine (sonstige) Säumnis der belangten Behörde vorliegt.

3.1.2. Zur Abweisung:

§ 44 BDG normiert:

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008 zu GZ 2007/12/0049 und GZ 007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).

Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrem Antrag vom 13.02.2018 ausschließlich die Feststellung einer Befolgungspflicht bzw. die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Weisung vom 12.01.2018 und 17.01.2018. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die handelnden Organe ihre Zuständigkeitsgrenzen überschritten hätten. Die Arbeitsplatzzuweisung sei eine Sache der Ressortleitung und laufe die gegenständliche Weisung auf einen Arbeitsplatzentzug hinaus. Die Weisung habe daher von Anfang an keine Befolgungspflicht ausgelöst.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne der oben genannten Judikatur kommt der Beschwerdeführerin dahingehend jedoch nicht (mehr) zu:

Unzweifelhaft wurde die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Weisungserteilung vom 12.01.2018 und 17.01.2018 nach der damals in Geltung stehenden Geschäfts- und Personaleinteilung im Referat XXXX der Abteilung XXXX in der Sektion XXXX verwendet. Mit Wirksamkeit vom 16.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Einverständnis mittels Verwendungsänderung auf einen anderen Arbeitsplatz in derselben Sektion in der Abteilung XXXX (nunmehr umbenannt in Abt. XXXX ) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Aufgrund der Verwendungsänderung vom 16.04.2018 und des damit verbundenen Wegfalls der Möglichkeit einer Verpflichtung der Beschwerdeführerin sowohl durch ihren ehemaligen Abteilungsleiter als auch ihren ehemaligen Referatsleiter zu einer weisungsgemäßen Dienstleistung, kann die antragsgegenständliche Weisung vom 12.01.2018 und 17.01.2018 nicht mehr in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen, und ist jedes dienstrechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Klarstellung des Bestehens einer Befolgungspflicht bzw. der Rechtmäßigkeit, der am 12.01.2018 und 17.01.2018 erteilten Weisung, zu diesem Zeitpunkt erloschen. Somit lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.03.2019 kein rechtliches Feststellungsinteresse mehr vor.

Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, Zl. 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, Zl. 92/12/0262).

Die Notwendigkeit einer Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art wurde seitens der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch in der Säumnisbeschwerde substantiiert ausgeführt. Dem Vorbringen im Rahmen der Säumnisbeschwerde, dass aufgrund der weiteren Verwendung der Beschwerdeführerin in derselben Sektion die Möglichkeit bestehe, dass unter ähnlichen tatsächlichen Umständen auch in Zukunft auf die gleiche rechtswidrige und schikanöse Weise gegen sie vorgegangen werde, insbesondere weil der Sektionsleiter trotz Befassung mit dem Thema nicht eingeschritten sei (Säumnisbeschwerde, Seite 3 f), ist entgegenzuhalten, dass die Vorgesetztenfunktion des (ehemaligen) Abteilungsleiters und des (ehemaligen) Referatsleiters gegenüber der Beschwerdeführerin mit Verwendungsänderung vom 16.04.2018 zur Gänze weggefallen ist, sodass jedenfalls eine Weisungsbefugnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Abteilungsleiter bzw. ehemaligen Referatsleiter nicht mehr besteht. Trotz der weiteren Verwendung der Beschwerdeführerin in derselben Sektion besteht daher auch in Zukunft aufgrund der organisatorischen Trennung und der - mit Einverständnis der Beschwerdeführerin verfügten - nicht mehr Verwendung in der Abteilung XXXX keine Gefahr, eines gleichartigen Vorgehens des ehemaligen Abteilungsleiters bzw. ehemaligen Referatsleiters gegen die Beschwerdeführerin. Somit vermochte auch der Umstand, dass die neue Verwendung der Beschwerdeführerin in derselben Sektion wie ihre alte Verwendung liegt und somit eine Identität des Sektionsleiters gegeben ist, eine zukünftige Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin und ein damit einhergehendes konkretes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung nicht zu begründen. Darüber hinaus ergaben sich auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für ein konkretes zukünftiges rechtsgefährdendes Verhalten der Sektionsleitung, das ein Feststellungsinteresse im gegenständlichen Fall rechtfertigen könnte. Zudem ist festzuhalten, dass der Sektionsleiter selbst die verfahrensgegenständliche Weisung nicht ausgesprochen hat. Insoweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die gegenständliche Antragsstellung mit dem Ziel erfolgt sei, dass sich Gleichartiges zukünftig nach bescheidmäßiger Klarstellung nicht wiederholen werde, weil ansonsten der Tatbestand des Amtsmissbrauches erfüllt werden würde, ist festzuhalten, dass die Prüfung, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauches verwirklicht wurde, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Strafgerichtsbarkeit und daher nicht im Rahmen eines Feststellungsbescheides zu klären ist.

Ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin ist daher im gegenständlichen Fall – zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, am 29.03.2019, – nicht (mehr) gegeben gewesen.

Da somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides nicht mehr vorlagen, hätte die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2018 zurückweisen müssen.

Bei diesem Ergebnis war auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten inhaltlichen Bedenken gegen die Weisung, nicht weiter einzugehen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei ergibt und der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus haben beide Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Feststellungsinteresse Remonstration subjektive Rechte Verwendungsänderung Wegfall rechtliches Interesse Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2220523.1.00

Im RIS seit

31.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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