RS OGH 2020/6/25 6Ob72/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Norm

UGB §198 Abs8
  1. UGB § 198 heute
  2. UGB § 198 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 198 gültig von 31.12.2023 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  4. UGB § 198 gültig von 20.07.2015 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. UGB § 198 gültig von 01.01.2010 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2009
  6. UGB § 198 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 198 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. UGB § 198 gültig von 01.07.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  9. UGB § 198 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Unter Verbindlichkeiten im Sinn des § 198 Abs 8 UGB sind alle Dritten gegenüber möglicherweise bestehenden privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder faktischen Leistungspflichten zu verstehen, deren Ursache in Ereignissen der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) liegt und die zu einem künftigen Vermögensabfluss führen. Die Ungewissheit einer Verbindlichkeit kann sich auf das Bestehen der Verbindlichkeit, auf deren Höhe oder auf beides beziehen.Unter Verbindlichkeiten im Sinn des Paragraph 198, Absatz 8, UGB sind alle Dritten gegenüber möglicherweise bestehenden privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder faktischen Leistungspflichten zu verstehen, deren Ursache in Ereignissen der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) liegt und die zu einem künftigen Vermögensabfluss führen. Die Ungewissheit einer Verbindlichkeit kann sich auf das Bestehen der Verbindlichkeit, auf deren Höhe oder auf beides beziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0133204">6 Ob 72/20m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 72/20m
    Beisatz: Ist eine Verbindlichkeit dem Grunde nach ungewiss, darf eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn mit dem Be- oder Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft gerechnet werden muss. Besteht die Ungewissheit über eine bereits fällige Verpflichtung, ist weitere Voraussetzung für eine Rückstellung, dass der Unternehmer mit der Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss. (T1)
    Beisatz: Was den Zeitpunkt der Passivierung anlangt, so ist für ungewisse Verbindlichkeiten dann mittels Rückstellung vorzusorgen, wenn diese zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht, insbesondere rechtlich entstanden sind. Eine Verbindlichkeit ist dann wirtschaftlich verursacht, wenn zum Bilanzstichtag die wesentlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen und das rechtliche Entstehen bloß noch von wirtschaftlich unbedeutenden Tatbestandsmerkmalen abhängt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133204

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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