TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/5 VGW-003/032/13661/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
19/05 Menschenrechte

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs5 Z1
AWG 2002 §2 Abs5 Z5 litb
AWG 2002 §2 Abs5 Z6
AWG 2002 §24a Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z7
AWG 2002 §79 Abs2 Z6
MRKZP 07te Art. 4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 6. September 2019, Zl. MBA …, betreffend Übertretung des 1.) § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung iVm ÖNORM S 2100, 2.) § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, iVm ÖNORM S 2100, 3.) § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung iVm ÖNORM S 2100, und 4.) § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung iVm ÖNORM S 2100, nach mündlicher Verhandlung am 13. Dezember 2019 und am 28. Jänner 2020

zu Recht e r k a n n t:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt "1." bestätigt und die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

II. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt "2." dem Grunde nach bestätigt, hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von € 8.895,— bzw. sechs Tagen auf € 5.000,— bzw. vier Tage herabgesetzt wird.

III. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt "3." bestätigt und die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

IV. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt "4." aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

V. Der gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 vorgeschriebene Betrag hat dementsprechend auf € 1.010,—, der im angefochtenen Straferkenntnis genannte zu zahlende Strafbetrag auf € 10.100,—, der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 11.110,— zu lauten.

VI. 1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte "1." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses € 1.020,— als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

2. Die C. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für diesen Beitrag zur ungeteilten Hand.

VII. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"1. Zeit:   21.11.2018

Ort:          Wien, D.-gasse

Firma                    C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

Beschuldigter A. B.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ sowie als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26 Abs. 1 AWG 2002) und hinsichtlich der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle verantwortliche Person (§ 26 Abs. 6 AWG 2002) der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche über eine Erlaubnis verfügt, bestimmte Abfälle zu sammeln und damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist,

entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) als Abfallbesitzerin zumindest am 21.11.2018 in Wien, D.-gasse, auf der Homepage www.c.eu, sohin gegenüber einem größeren Kreis von Personen, das Behandeln von Abfällen angeboten hat, indem das Unternehmen auf der genannten Homepage unter dem Titel 'Über uns' wie folgt beworben wurde: 'Als Fullservice-Anbieter reichen unsere Dienstleistungen von der Abholung und der gesicherten Einlagerung über das standardisierte Bearbeiten, das Löschen, die nachhaltige Verwertung und den ertragreichen Verkauf bis zur fachgerechten Entsorgung' und unter der Rubrik 'Leistungen' unter der Überschrift 'Vernichtung' erklärt wurde, dass Datenträger, die nicht softwareseitig gelöscht werden können, durch Shreddern, thermische Vernichtung und Degaussen vernichtet werden. Weiters ist auf dieser Homepage unter 'Neues' ein Unternehmensfolder downloadbar, in dem u.a. die Datenvernichtung durch Shreddern (auch mobil) bzw. thermisches Vernichten angeboten wird. Da das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten ist, hat die C. GmbH dadurch entgegen § 24a Abs. 1 AWG 2002, wonach, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf, die Tätigkeit des Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 57129 ('sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe' betreffend Videokassetten, CDs, Mikrofish) und der Schlüsselnummer 35103 ('Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt' betreffend Festplatten) gewerbsmäßig ausgeübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zur Abfallbehandlung gewesen zu sein.

2. Zeit:   23.11.2018

Ort:          Wien, D.-gasse

Firma                    C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

Beschuldigter A. B.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ sowie als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26 Abs. 1 AWG 2002) und hinsichtlich der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle verantwortliche Person (§ 26 Abs. 6 AWG 2002) der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche über eine Erlaubnis verfügt, bestimmte Abfälle zu sammeln und damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist,

entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) als Abfallbesitzerin zumindest am 23.11.2018 in Wien, D.-gasse, bezüglich folgender Abfallarten durch Sichtprüfung und funktionstechnische Überprüfung der von Dritten an die C. GmbH übergebenen Gebrauchtgeräte eine Abfallbehandlung in Form der Vorbereitung zur Wiederverwendung nach § 2 Abs. 5 Z. 6 AWG 2002 gewerbsmäßig durchgeführt hat – was vor Ort am 23.11.2018 seitens der Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde – ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zur Abfallbehandlung gewesen zu sein bezüglich folgender gefährlicher Abfälle, und zwar

betreffend Laptops, welche der gefährlichen Abfallart 'Bildschirmgeräte, einschließlich Bildschirmröhrengeräte' mit der Schlüsselnummer 35212 gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind.

3. Zeit:   23.11.2018

Ort:          Wien, D.-gasse

Firma                    C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

Beschuldigter A. B.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ sowie als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26 Abs. 1 AWG 2002) und hinsichtlich der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle verantwortliche Person (§ 26 Abs. 6 AWG 2002) der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche über eine Erlaubnis verfügt, bestimmte Abfälle zu sammeln und damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist,

entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) als Abfallbesitzerin zumindest am 23.11.2018 in Wien, D.-gasse, bezüglich folgender Abfallarten durch Sichtprüfung und funktionstechnische Überprüfung der von Dritten an die C. GmbH übergebenen Gebrauchtgeräte eine Abfallbehandlung in Form der Vorbereitung zur Wiederverwendung nach § 2 Abs. 5 Z. 6 AWG 2002 gewerbsmäßig durchgeführt hat – was vor Ort am 23.11.2018 seitens der Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde – ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zur Abfallbehandlung gewesen zu sein bezüglich folgender nicht gefährlicher Abfälle, und zwar

betreffend Personal Computer, welche der nicht gefährlichen Abfallart 'Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm' mit der Schlüsselnummer 35231 gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind,

betreffend Videokassetten, CDs, Mikrofish, welche der nicht gefährlichen Abfallart 'sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe' mit der Schlüsselnummer 57129 gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind,

betreffend Festplatten, welche der nicht gefährlichen Abfallart 'Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt' mit der Schlüsselnummer 35103 gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind.

4. Zeit:   23.11.2018

Ort:          Wien, D.-gasse

Firma                    C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

Beschuldigter A. B.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ sowie als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26 Abs. 1 AWG 2002) und hinsichtlich der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle verantwortliche Person (§ 26 Abs. 6 AWG 2002) der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche über eine Erlaubnis verfügt, bestimmte Abfälle zu sammeln und damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist,

entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) als Abfallbesitzerin zumindest am 23.11.2018 in Wien, D.-gasse, bezüglich der in Punkt 2. dieses Bescheides genannten gefährlichen Abfälle bzw. Abfallarten und bezüglich der in Punkt 3. dieses Bescheides genannten nicht gefährlichen Abfälle bzw. Abfallarten, durch Sichtprüfung und funktionstechnische Überprüfung der von Dritten an die C. GmbH übergebenen Gebrauchtgeräte eine Abfallbehandlung in Form der Vorbereitung zur Wiederverwendung nach § 2 Abs. 5 Z. 6 AWG 2002 gewerbsmäßig durchgeführt hat – was vor Ort am 23.11.2018 seitens der Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde – ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zur Abfallbehandlung gewesen zu sein.

Da in der vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, mit Bescheid genehmigten gewerblichen Betriebsanlage der C. GmbH in Wien, D.-gasse, die Durchführung von Behandlungsschritten am Standort untersagt und vor Ort seitens der Magistratsabteilung 22 am 23.11.2018 festgestellt wurde, dass auch Abfallbehandlungstätigkeiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung) durchgeführt wurden, wurde zumindest am 23.11.2018 der genehmigte Anlagenkonsens nach der Gewerbeordnung 1994 überschritten, wodurch die C. GmbH eine Behandlungsanlage betrieben hat, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, iVm ÖNORM S 2100, ausgegeben am 01.10.2005

2. § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, iVm ÖNORM S 2100, ausgegeben am 01.10.2005

3. § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, iVm ÖNORM S 2100, ausgegeben am 01.10.2005

4. § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 9 Abs. 1VStG und § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 1 und 6 AWG 2002 iVm Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, iVm ÖNORM S 2100, ausgegeben am 01.10.2005

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.550,00

2 Tagen und 12 Stunden

§ 79 Abs. 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF

2. € 8.895,00

6 Tagen

§ 79 Abs. 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF

3. € 2.550,00

2 Tagen und 12 Stunden

§ 79 Abs. 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF

4. € 8.895,00

6 Tagen

§ 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF

Die verhängten Geldstrafen zu Punkt 1. bis Punkt 4. betragen daher insgesamt € 22.890,00.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 2.289,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 25.179,00"

2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13. Dezember 2019 und am 28. Jänner 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mehrere Personen einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 21. November 2018 bis 23. November 2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer und auch abfallrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (ab hier: haftungsbeteiligte Gesellschaft).

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft hat am 21. November 2018 auf ihrer Homepage www.c.eu – unter anderem – folgende Inhalte ausgewiesen:

"Vernichtung

Datenträger, die nicht softwareseitig gelöscht werden können, werden vernichtet: Shreddern, thermische Vernichtung, Degaussen. Als Zusatzservice bieten wir auch das mobile Vernichten (Shreddern) von Datenträgern vor Ort an.

[…]

Unser Festplattenvernichter E. erfüllt die Anforderungen der Norm DIN 66399-2.

[…]

Über uns

[…]

Als Fullservice Anbieter reichen unsere Dienstleistungen von der Abholung und der gesicherten Einlagerung über das standardisierte Bearbeiten, das zertifizierte Löschen, die nachhaltige Verwertung und den ertragreichen Verkauf bis zur fachgerechten Entsorgung."

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft hat im Zeitraum vom 21. November 2018 bis 23. November 2018 das auf ihrer Homepage beschriebene Vernichten von Datenträgern nicht selbst durchgeführt, sondern solche Datenträger – sofern sie zu vernichten waren – einem Drittunternehmen zur Vernichtung übergeben.

Im gegenständlichen Zeitraum hatte die haftungsbeteiligte Gesellschaft fast ausschließlich größere Unternehmen als Kunden. Diese traten üblicherweise mit einer größeren Anzahl elektronischer Geräte, wie PCs oder Laptops an die haftungsbeteiligte Gesellschaft heran und erteilten ihr den Auftrag zur Löschung der auf diesen Geräten befindlichen Daten. Die haftungsbeteiligte Gesellschaft hat für die Datenlöschung eine eigene TÜV-zertifizierte Software entwickelt, die den Ansprüchen einer Datenlöschung nach der DSGVO entspricht. Bei den Geräten, deren Daten gelöscht werden sollten, handelte es sich im überwiegenden Maß um ältere Geräte, welche in den Unternehmen der Kunden nicht weiter verwendet werden sollten. Das Löschen der Daten ermöglichte aus Kundensicht, die Gebrauchtgeräte datenschutzkonform aus dem Unternehmensbestand auszuscheiden.

Bis zur Löschung der Daten verblieben die Geräte im Eigentum der Kunden. Während des Löschvorgangs stellte die haftungsbeteiligte Gesellschaft automatisch die spezifische Hardwarekonfiguration der Geräte und deren Funktionstüchtigkeit fest. Erwies sich ein Gerät zur Gänze als defekt, wurde dieses einem Drittunternehmen zur Entsorgung übergeben. Ließen sich die Daten auf einer Festplatte nicht nach dem von der haftungsbeteiligten Gesellschaft entwickelten Löschverfahren löschen, wurde diese Festplatte von der haftungsbeteiligten Gesellschaft ausgebaut und ebenfalls einem Drittunternehmen zur Vernichtung übergeben. Hinsichtlich der nach der Datenlöschung als funktionsfähig deklarierten Geräte wurde von der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein Verkehrswert dieser Geräte geschätzt und darauf aufbauend den Kunden ein Kaufanbot für die Gebrauchtgeräte unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Dienstleistung der Datenlöschung unterbreitet. Kam es zu keiner Einigung mit den Kunden über einen Kaufpreis bzw. wollten die Kunden die Geräte jedenfalls zurück, wurden die Geräte den Kunden zurückgestellt und die Datenlöschung als Dienstleistung verrechnet. Kam es zu einer Einigung über einen Kaufpreis wurde dieser von der haftungsbeteiligten Gesellschaft an die Kunden bezahlt und die haftungsbeteiligte Gesellschaft veräußerte die Geräte als Gebrauchtgeräte weiter am Markt. Waren die Geräte nach der Löschung zwar funktionstüchtig, hatten aber keinen Verkehrswert mehr und wurden von den Kunden auch nicht mehr zurückverlangt, wurden die Geräte einem Drittunternehmen zur Entsorgung übergeben.

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft ist im Geschäftsjahr 2018 in ihrem Betrieb mit mehr als 364 Tonnen gebrauchter und defekter Geräte auf die eben beschriebene Art und Weise verfahren.

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft hatte jedenfalls im Zeitraum vom 21. November 2018 bis 23. November 2018 eine Genehmigung zur Sammlung gewisser Abfälle, jedoch keine Genehmigung zur Behandlung von Abfällen inne.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten auf.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten sowie des Ing. F. G. und des H. K. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Inhalt der Homepage der haftungsbeteiligten Gesellschaft am 21. November 2018 ergeben sich aus entsprechenden Screenshots dieser Homepage im Verwaltungsakt; seitens der Verfahrensparteien wurde der Inhalt der Homepage auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Geschäftsgang der haftungsbeteiligten Gesellschaft ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche mit jenen des Zeugen K. übereinstimmen und auch mit den Wahrnehmungen des Amtssachverständigen Ing. G. im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft vereinbar sind. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft die Kundenstruktur der haftungsbeteiligten Gesellschaft, die übliche Art der Aufträge und das weitere Verfahren mit den Geräten geschildert. Die Mengenangaben zu den gebrauchten und defekten Geräten im Geschäftsjahr 2018 ergeben sich aus von der haftungsbeteiligten Gesellschaft im verwaltungsbehördlichen Verfahren selbst vorgelegten Unterlagen (AS 55).

Die Feststellungen zur vorhandenen Genehmigung für die Sammlung und das Fehlen einer Genehmigung für die Behandlung bestimmter Abfälle zum Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Aktenlage und ist nicht weiter strittig.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden mangels Angaben des Beschwerdeführers geschätzt.

I.       

II.      

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102/2002 in der zeitraumbezogen anwendbaren Fassung BGBl. I 70/2017, lauten:

"§ 2.

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist 'Abfallbehandlung' jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

[…]

5. ist 'Verwertung' jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

6. ist 'Vorbereitung zur Wiederverwendung' jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

[…]

Abfallsammler und -behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

         1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

         2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

         3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

         4. Sammel- und Verwertungssysteme;

         5. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

         6. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

         7. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

         8. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.

[…]

2.       Zu Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses:

2.1.    In Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung Befugtem der haftungsbeteiligten Gesellschaft vorgeworfen, dass diese Gesellschaft am 21. November 2018 auf ihrer Homepage, sohin gegenüber einem größeren Kreis von Personen, durch näher zitierte Passagen das Behandeln von Abfällen angeboten habe, ohne Inhaberin einer entsprechenden Genehmigung nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 gewesen zu sein.

2.2.    Der Beschwerdeführer und die haftungsbeteiligte Gesellschaft bringen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, es habe sich um missverständliche Formulierungen auf der Homepage gehandelt, welche umgehend entfernt worden seien. Die auf der Homepage beschriebene Art der Vernichtung von Datenträgern sei von ihnen nie durchgeführt, sondern von einer beauftragten Drittfirma vorgenommen worden.

2.3.    Fest steht im Beschwerdefall, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft jene Vorgänge, welche sie zum Tatzeitpunkt auf ihrer Homepage beschrieben hat, tatsächlich nicht selbst durchgeführt hat. So wurden im Unternehmen der haftungsbeteiligten Gesellschaft zum Tatzeitpunkt keine Datenträger geshreddert und auch das Gerät "Festplattenvernichter E." wurde nicht von der haftungsbeteiligten Gesellschaft betrieben.

Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang aber, dass § 24a Abs. 1 AWG 2002 seit der Novelle BGBl. I 70/2017 das Anbieten des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ausdrücklich der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichstellt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, GP XXV RV 1615 S 2, führen in diesem Zusammenhang aus:

"Für das Anbieten einer Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns von Abfällen, zB mittels der Verteilung von Postwurfsendungen, Flugzetteln oder Visitenkarten, in der Form von Zeitungsinseraten oder über das Internet, ist das Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 24a erforderlich. Dabei kommt es auf den an einen größeren Personenkreis objektiv vermittelten Eindruck des Anbietens einer Sammler- oder Behandlertätigkeit von Abfällen an und nicht auf die subjektive Absicht des Anbietenden."

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft hat durch die von ihr verwendeten Formulierungen zweifellos eine Abfallbehandlung, nämlich das Vernichten gebrauchter Datenträger, welche vom Amtssachverständigen unwidersprochen als Abfälle der Schlüsselnummern 57129 und 35103 eingestuft wurden, angeboten. Durch die Veröffentlichung auf ihrer Homepage erfolgte dieses Anbieten gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Ein Hinweis darauf, dass solche Abfälle nur gesammelt und an einen befugten Abfallbehandler weitergereicht würden, fehlt; vielmehr wurde durch die genaue Darstellung des Vernichtungsverfahrens inklusive der Nennung des dabei verwendeten Geräts und der Verwendung der Pronomina "wir" und "unser" eindeutig der Eindruck erweckt, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft diese Leistungen selbst angeboten hat.

2.4.    Die haftungsbeteiligte Gesellschaft hätte für das Anbieten dieser Behandlung somit einer Genehmigung nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 bedurft, welche am 21. November 2018 nicht vorlag.

3.       Zu den Spruchpunkten "2." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.1.    In diesen beiden Spruchpunkten wird dem Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung Befugtem der haftungsbeteiligten Gesellschaft vorgeworfen, dass diese Gesellschaft am 23. November 2018 in ihren Betriebsräumlichkeiten bewilligungslos näher genannte gefährliche und nicht gefährliche Abfälle "durch Sichtprüfung und funktionstechnische Überprüfung" eine Abfallbehandlung in Form der Vorbereitung zur Wiederverwendung durchgeführt habe.

In Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen ist zunächst zu klären, ob es sich bei den gegenständlichen Gebrauchtgeräten um Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt. Sollte diese Frage zu bejahen sein, ist näher zu erörtern, ob der von der haftungsbeteiligten Gesellschaft ausgeübte Umgang mit den Gebrauchtgeräten eine Abfallbehandlung iSd § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 darstellt.

3.2.    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 AWG 2002 liegt Abfall vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. unter vielen VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Zur Bejahung der Abfalleigenschaft genügt bereits das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (VwGH 20.3.2013, 2010/07/0175). Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0154). Ob eine Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0088).

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft bietet für Großkunden als Dienstleisterin die Löschung von Daten auf elektronischen Gebrauchtgeräten an. Wie sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen ergibt, werden die Geräte dabei regelmäßig aus dem Bestand der Kunden ausgeschieden und nach erfolgter Datenlöschung von der haftungsbeteiligten Gesellschaft käuflich erworben bzw. – nämlich wenn die Geräte keinen Verkehrswert mehr aufweisen und vom Kunden nicht mehr gewollt sind – einem befugten Entsorger übergeben. In diesen Konstellationen steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass bei Übergabe dieser Gebrauchtgeräte durch die Kunden an die haftungsbeteiligte Gesellschaft nicht bloß die Bereinigung der auf den Geräten befindlichen Daten erwünscht ist, sondern die Entledigung der Geräte an sich im Vordergrund steht. Den Kunden der haftungsbeteiligten Gesellschaft geht es in diesen Fällen geradezu darum, die im Betrieb der Kunden nicht mehr zu verwendenden Geräte aus ihrem Inventar auszuscheiden und diese unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben einer fachgerechten Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.

Durch diese im Zeitpunkt der Übergabe der Geräte an die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Vordergrund stehende Entledigungsabsicht ist der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt und die Abfalleigenschaft gegeben. Dabei spielt keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Kunden – auf Grund der jeweiligen vertraglichen Gestaltung – ihr Eigentum an den Gebrauchtgeräten verlieren oder ob die Gebrauchtgeräte im Zeitpunkt der Übergabe noch einen Verkehrswert aufweisen, der ihnen von der haftungsbeteiligten Gesellschaft abgegolten wird (vgl. die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Altkleidern VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0032).

In Anbetracht des Vorliegens des subjektiven Abfallbegriffs ist auf das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffs nicht weiter einzugehen.

3.3.    Mit den Gebrauchtgeräten wurde im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft derart verfahren, dass eine von der haftungsbeteiligten Gesellschaft verwendete Löschsoftware auf die Gebrauchtgeräte angewendet wurde, um deren Festplatten dauerhaft zu löschen. Im Zuge dieser automatisierten Datenlöschung wurden weiters die Gerätespezifikationen und die Funktionstüchtigkeit der Geräte überprüft. Konnte eine Festplatte nicht mittels der Software gelöscht werden, wurde diese ausgebaut und einem Entsorger übergeben.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 ist "Abfallbehandlung" jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 lit. b AWG 2002 ist "Verwertung" jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Nach § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung demnach als Verwertung (VwGH 28.5.2015, 2012/07/0003).

Unter Vorbereitung zur Wiederverwendung ist gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002 wiederum "jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können", zu verstehen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist im gegebenen Fall eine solche Vorbereitung zur Wiederverwendung hinsichtlich jener Gebrauchtgeräte zu erkennen, welche in der Folge auf dem Markt weiterverkauft werden. Diese Gebrauchtgeräte werden einer Datenlöschung unterzogen und dabei auf ihre Funktionalität hin geprüft, um ihre Weiterveräußerung zu ermöglichen. Hinsichtlich jener Geräte, welche im Anschluss an die Datenlöschung und Funktionsprüfung mangels Verkehrswerts einem Entsorger übergeben werden, liegt eine Vorbereitung vor der Verwertung iSd § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 vor, welche einem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gleichgestellt ist.

3.4.    Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 verweist, ist ihm im Beschwerdefall schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass diese Bestimmung durch die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I 71/2019, eingefügt wurde und am 1. August 2019, somit nach dem Tatzeitpunkt, in Kraft getreten ist. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass diese Ausnahme von der Genehmigungspflicht bereits auf früher verwirklichte Sachverhalte Anwendung finden soll. Ungeachtet dessen findet diese Bestimmung auf den Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft keine Anwendung, weil die Tätigkeit der haftungsbeteiligten Gesellschaft ganz bewusst auf die Sammlung und Behandlung der als Abfälle zu qualifizierenden Gebrauchtgeräte ausgerichtet ist und diese nicht bloß als Begleiterscheinung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit anfallen.

3.5.    In den Spruchpunkten "2." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführer für die bewilligungslose Behandlung einerseits gefährlicher und andererseits nicht gefährlicher Abfälle bestraft. Der Bestrafung liegen jeweils unterschiedliche Gegenstände – Laptops einerseits und PCs, Videokassetten, CDs, Mikrofish und Festplatten andererseits – zugrunde, deren sachverständige Einschätzung als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall der Schlüsselnummern 35212 einerseits und 35231, 57129 sowie 35103 andererseits nicht in Zweifel gezogen wurde. Die bewilligungslose Behandlung dieser auch in ihrem Gefährdungsgrad unterschiedlichen Gegenstände unterliegt unterschiedlichen Strafsanktionsnormen, ein Problem der Doppelbestrafung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ist für das Verwaltungsgericht Wien mangels Identität der Abfälle nicht zu erkennen.

3.6.    Das objektive Tatbild der in den Spruchpunkten "2." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erfüllt.

4.       Zum Verschulden:

4.1.    Bei den Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 und § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden der Täter vermutet wird, sofern sie nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. zu nicht gefährlichen Abfällen VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182). Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gelungen.

4.2.    Insofern der Beschwerdeführer auf eine vertretbare (anderslautende) Rechtsansicht in Zusammenhang mit den ihm angelasteten Delikten verweist, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraussetzt, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 26.6.2019, Ro 2018/03/0047).

Anhaltspunkte für solche geeigneten Erkundigungen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Eine Überprüfung der Vorgänge im Unternehmen durch eine Dienststelle der belangten Behörde im Rahmen eines Vergabeverfahrens – wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargetan – ist geeigneten Erkundigungen nicht gleichzusetzen.

5.       Infolge der Verwirklichung des objektiven Tatbilds und der persönlichen Vorwerfbarkeit hinsichtlich der Spruchpunkte "1.", "2." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses ist das Straferkenntnis in diesem Umfang dem Grunde nach zu bestätigen.

6.       Zu Spruchpunkt "4." des angefochtenen Straferkenntnisses:

6.1.    In Spruchpunkt "4." des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung Befugtem der haftungsbeteiligten Gesellschaft vorgeworfen, die in den Spruchpunkten "2." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Abfälle durch Sichtprüfung und funktionstechnische Überprüfung bewilligungslos behandelt zu haben. Dabei sei zumindest am 23. November 2018 der genehmigte Anlagenkonsens nach der Gewerbeordnung 1994 überschritten worden.

6.2.    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf frühere Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Lagerung von Abfällen eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK dann erkannt, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei insbesondere darauf abgestellt, ob Tatvorwürfe dasselbe Tatgeschehen betreffen.

6.3.    Im gegebenen Zusammenhang stellt die bewilligungslose Behandlung bestimmter Abfälle im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft das sachverhaltsmäßige Kernelement der Bestrafung in Spruchpunkt "4." des angefochtenen Straferkenntnisses dar. Eben diese Abfälle sind jedoch bereits Gegenstand der Bestrafungen in den Spruchpunkten "2." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses. In Spruchpunkt "4." wird die Behandlung dieser Abfälle aus dem Blickwinkel einer konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage bestraft. Für das Verwaltungsgericht Wien ist darin kein weitergehender Unrechtsgehalt erkennbar, führte doch eine solche Bestrafung dazu, dass der Beschwerdeführer zwei Mal für die Behandlung derselben Abfälle zur selben Zeit am selben Ort bestraft würde.

6.4.    Spruchpunkt "4." des angefochtenen Straferkenntnisses ist aus diesem Grund wegen Verstoßes gegen das durch Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK garantierte Doppelbestrafungsverbot aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. zur Einstellung nach dieser Ziffer bei Verstößen gegen das Doppelbestrafungsverbot (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, § 45, Rz. 7).

7.       Zur Strafbemessung:

7.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

7.2.    Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), ist angesichts der zu den Tatzeitpunkten aufrechten Sammelgenehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Umstand, dass gerade das Hauptbetätigungsfeld der haftungsbeteiligten Gesellschaft Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist, das gewerbsmäßige Handeln im Bereich der Abfallwirtschaft evident.

7.3.    Die durch die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes geschützten Rechtsgüter – unter anderem der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt (vgl. § 1 Abs. 1 AWG 2002) – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch angesichts der hohen Strafdrohungen und der zu berücksichtigenden Mindeststrafen ist davon auszugehen, dass mit den anzuwendenden Strafbestimmungen keine Rechtsgüter bloß geringer Bedeutung geschützt werden sollen.

7.4.    Mildernd ist – wie schon von der belangten Behörde – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Es ist von mittlerem Verschulden auszugehen; dem Beschwerdeführer ist sicherlich zugute zu halten, dass die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechts selbst für einen sorgfältigen Unternehmer zuweilen schwer überblickbar sein mögen, andererseits wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, gerade angesichts unklarer rechtlicher Verhältnisse entsprechende Erkundigen bei der Behörde oder einem berufsmäßigen Parteienvertreter einzuholen. Zudem ist die nicht unbeträchtliche Menge der bewilligungslos behandelten Abfälle bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehen (so weist die haftungsbeteiligte Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 eine Gesamtmenge an gebrauchten und defekten Geräten im Umfang von mehr als 364 Tonnen, also in etwa eine Tonne pro Tag, aus). Beim Beschwerdeführer ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

In Anbetracht all dieser Umstände erweisen sich die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten "1." und "3." verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen knapp über der Mindeststrafe von € 2.100,— jeweils als schuld- und tatangemessen. Die in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich demgegenüber als überzogen und ist spruchgemäß auf ein Maß ebenfalls knapp über der Mindeststrafe von € 4.200,— herabzusetzen.

8.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer infolge der Beschwerdeabweisung jeweils 20% der zu den Spruchpunkten "1." und "3." des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

Im Übrigen sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG infolge des zumindest teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte keine Kosten aufzuerlegen.

Der Haftungsausspruch für die haftungsbeteiligte Gesellschaft stützt sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG.

9.       Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 A

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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