RS Lvwg 2020/7/24 405-4/3401/1/2-2020, 405-4/3402/1/2-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.07.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafmaß nicht ausgereicht hat, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (VwGH vom 30.6.1976, 2306/75; 22.10.1999, 98/02/0401, 25.2.2002, 2001/04/0203).

Schlagworte

Kraftfahrgesetz, Strafbemessung, Wiederholungsfall, Strafhöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3401.1.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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