RS Lvwg 2020/6/18 LVwG-M-6/002-2020, LVwG-M-6/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §88 Abs1
SPG 1991 §88 Abs2
FrPolG 2005 §41 Abs2
FrPolG 2005 §41 Abs3

Rechtssatz

Von Relevanz für die Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln und damit spiegelbildlich die Anwendbarkeit des Erlöschenstatbestandes des § 20 Abs 4 NAG ist der vom Fremden verfolgte Aufenthaltszweck, wobei es am Fremden liegt, diesen Zweck der Behörde bzw. dem einschreitenden Organ gegenüber zu offenbaren (vgl VwGH Ra 2017/22/0040) und glaubhaft zu machen (§ 41 Abs 3 FPG; idS ausdrücklich die stRsp, etwa VwGH 2000/02/0107; VwGH 98/02/0319).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Stillhalteklauseln ARB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.6.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten