TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 W246 2213681-1

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs1
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs6
GehG §16

Spruch

W246 2213681-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Kommando Logistik vom 10.12.2018, Zl. P1106655/60-KdoLog/G1/2018, betreffend Neubemessung einer pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs. 1, 2 und 6 iVm § 16 GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

"Gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 112/2019, wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 die mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 23.11.2012, Zl. 252.197/71-I/1/d/2012, nach § 16 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit. bemessene pauschalierte Überstundenvergütung mit 0 (Null) neu bemessen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem im Spruch genannten Bescheid führte das Kommando Logistik (in der Folge: die Behörde) aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 die mit "Bescheid [...] vom 04.02.2016" nach § 16 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit bemessene pauschalierte Überstundenvergütung nunmehr mit Null neu bemessen werde.

Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 die für die Überstundenpauschale festgelegten Stunden jeweils nicht erbracht habe, womit sich der der Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt iSd § 15 Abs. 6 GehG wesentlich geändert habe. Zudem räume das Gesetz einem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalierung von Nebengebühren ein, ein Beamter habe auch keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bereits vorgenommenen Pauschalierung von Nebengebühren.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 28.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Schreiben vom 12.11.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde u.a. auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Nachweise darüber vorzulegen, wie sie zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich der nicht hinreichend geleisteten Überstunden des Beschwerdeführers in den Jahren 2017 sowie 2018 gekommen sei.

5. Die Behörde legte mit Schreiben vom 21.11.2019 Nachweise über die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden vor.

6. Mit Schreiben vom 04.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die mit Schreiben der Behörde vom 21.11.2019 vorgelegten Nachweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 23.11.2012 wurde die dem Beschwerdeführer nach § 16 GehG gebührende Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs. 2 und 3 leg.cit. auf die Dauer seiner damaligen Verwendung sowie des ungeänderten Fortbestandes des sonstigen maßgebenden Sachverhaltes mit Wirksamkeit vom 01.12.2012 pauschaliert und die Pauschale "mit 18,3 vom Hundert" seines damaligen Monatsbezuges bemessen. Weiters führte die Bundesministerin für Inneres in diesem Schreiben u.a. aus, dass der Pauschale die regelmäßige Erbringung von durchschnittlich 23 Überstunden an Werktagen im Kalendermonat zugrunde liege.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 02.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 die mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 23.11.2012 gemäß § 16 iVm § 15 Abs. 2 GehG bemessene pauschalierte Überstundenvergütung mit Null neu bemessen, was im Wesentlichen mit dem nicht bestehenden subjektiven Recht des Beschwerdeführers auf Pauschalierung von Nebengebühren und der im nunmehr zuständigen Ressort nicht erfolgten Anwendung dieser Abrechnungsmethode begründet wurde.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2016 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer ab 01.01.2016 wieder die pauschalierte Überstundenvergütung im zuvor bestehenden Ausmaß von 23 Überstunden/Monat angewiesen worden.

In dem im Spruch genannten Bescheid führte die Behörde aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 die mit "Bescheid [...] vom 04.02.2016" gemäß § 16 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit bemessene pauschalierte Überstundenvergütung nunmehr mit Null neu bemessen werde.

1.3. Im Jahr 2013 (insgesamt rund 245 geleistete Überstunden) führte der Beschwerdeführer etwas weniger als die für die Überstundenpauschale festgelegten 253 Überstunden pro Jahr aus (253 Stunden pro Jahr/11 Monate [ein Monat des Jahres wird bei der Berechnung als Erholungsmonat abgezogen] ergibt 23 Stunden pro Monat), im Jahr 2014 (rund 319 geleistete Überstunden) erledigte der Beschwerdeführer deutlich mehr als die jährlich vorgeschriebenen Überstunden. In den Jahren 2015 (rund 212 geleistete Überstunden) und 2016 (rund 208 geleistete Überstunden) erledigte der Beschwerdeführer wieder weniger als die für die Überstundenpauschale festgelegten Überstunden. In der Folge erbrachte der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2017 (insgesamt rund 183 geleistete Überstunden) als auch im Jahr 2018 (rund 195 geleistete Überstunden) die für die Überstundenpauschale festgelegten 253 jährlichen Überstunden wieder nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen (s. zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden v.a. die im Gerichtsakt einliegenden Nachweise und die damit übereinstimmenden Ausführungen in der Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 112/2019, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

1.-die Überstundenvergütung (§ 16),

2.-die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

3.-die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

4.-die Journaldienstzulage (§ 17a),

5.-die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6.-die Mehrleistungszulage (§ 18),

7.-die Belohnung (§ 19),

8.-die Erschwerniszulage (§ 19a),

9.-die Gefahrenzulage (§ 19b),

10.-die Aufwandsentschädigung (§ 20),

11.-die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

-(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

14.-die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) - (5) [...]

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) - (8) [...]

[...]

Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

1. die nicht in Freizeit oder

2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979

a) außerhalb der Nachtzeit 50%,

b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und

2. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird."

3.2. Es ist Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (s. hierzu auch VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 15 Abs. 6 leg.cit. eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn die unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale aufgrund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178).

Unabhängig davon räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das GehG dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalierung auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-) Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0027; 02.07.2018, Ra 2018/12/0028; 06.06.2018, Ra 2018/12/0026; 13.03.2013, 2012/12/0087; 01.03.2012, 2011/12/0152; 26.02.1997, 97/12/0026).

3.3.1. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist der Behörde hinsichtlich ihrer Annahme nicht entgegenzutreten, dass sich der der Bemessung zugrunde gelegene Sachverhalt gemäß § 15 Abs. 6 GehG nunmehr wesentlich geändert hat. Wie in den oben getroffenen Feststellungen dargelegt, leistete der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 - im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren - deutlich weniger als 253 Überstunden/Jahr, womit die festgelegte Pauschalierung nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung iSd o.a. Judikatur angesehen werden kann.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2017 sowie 2018 leistungsbereit gewesen sei, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden kann (s. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren, d.h. von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängen (vgl. z.B. VwGH 16.09.2010, 2010/12/0119).

3.3.2. Unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Pauschalierung (oder auf Beibehaltung einer bereits erfolgten Pauschalierung) von Nebengebühren zukommt, weil es ihm freisteht, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (s. die oben unter Pkt. II.3.2. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Vor diesem Hintergrund gehen auch die weiteren Beschwerdeausführungen ins Leere.

3.3.3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses vorgenommene Abänderung des im angefochtenen Bescheid vom 10.12.2018 getroffenen Spruches ist vorzunehmen, weil mit dem Bescheid vom 02.12.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2016 entgegen dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 10.12.2018 keine (erneute) Pauschalierung der Überstundenvergütung vorgenommen wurde, sondern lediglich die mit Bescheid vom 02.12.2015 zunächst erfolgte Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung auf Null nach erhobener Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2016 wieder aufgehoben/abgeändert wurde.

4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Leistungsabgeltung pauschalierte Nebengebühr Pauschalierung subjektive Rechte Überstundenvergütung wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2213681.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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