TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 W199 2216038-1

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §92 Abs3
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94
FPG §94 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W 199 2216038-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019, Zl. IFA-Zahl: 1064259906 VZ 190065473, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 iVm § 94 Abs. 5 FPG und § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.10.2015, 1064259906 - 150391155, gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100, Asyl gewährt, gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Folge wurde ihm ein Konventionsreisepass (Nummer K1229978) ausgestellt, den er am 13.12.2018 als gestohlen meldete.

1.2. Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19.10.2018, 17 HV 14/2018m (rechtskräftig seit 23.10.2018), wegen § 202 Abs. 1 StGB (geschlechtliche Nötigung) und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und 2a Suchtmittelgesetz BGBl. I 112/1997 (in der Folge: SMG; unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von denen es ihm neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Nach den Feststellungen im Urteil war der Zeitpunkt der letzten Tat, eines Verstoßes gegen das SMG, der 12.9.2018.

1.3. Am 18.1.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, da ihm der ursprünglich ausgestellte gestohlen worden sei; er verwies - formularmäßig - auf seine Anzeige (vom 13.12.2018).

1.4. Mit Schreiben vom 23.1.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen, die ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpasses (gemeint: Konventionsreisepasses) sei. Es wurde ihm eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, die er ungenützt verstreichen ließ.

1.5. Am 11.2.2019 gab der Beschwerdeführer seinen wiedergefundenen Konventionsreisepass "auf Grund eines Entzugsverfahrens" beim Bundesamt ab.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.1.2019 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) ab (Spruchpunkt I), entzog ihm gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG den Konventionsreisepass mit der Passnummer K122997 und trug ihm auf, dieses Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt II).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.2.2019 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 11.3.2019. Begründet wird sie mit "Gründen der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensausübung". Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesamt unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil § 94 Abs. 5 FPG iVm § 92 FPG auf zukünftiges Verhalten abstelle, während das Bundesamt nur eine Verurteilung anführe. Der Beschwerdeführer beabsichtige aber unter keinen Umständen, neuerlich gegen das SMG zu verstoßen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Protokollsvermerk und die gekürzte Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.10.2018 ist im Verwaltungsakt enthalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 126 Abs. 1 FPG ist das FPG mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 FPG am 1.1.2006 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des FPG und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 92 FPG steht unter der Überschrift "Versagung eines Fremdenpasses" und lautet wie folgt:

"(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

Diese Gestalt erhielt § 92 FPG durch Art. 4 Z 43 und 44 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015); dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des § 92 FPG gelten in der Stammfassung. § 92 Abs. 1a und 3 FPG traten gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

1.2. § 93 FPG steht unter der Überschrift "Entziehung eines Fremdenpasses" und lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."

Diese Gestalt erhielt § 93 FPG durch Art. 4 Z 45 FrÄG 2015; dadurch wurde Abs. 4 angefügt. Die übrigen Teile des § 93 FPG gelten teils in der Stammfassung, teils idF des Art. 4 Z 225 bis 227 FNG. § 93 Abs. 4 FPG trat gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

1.3. § 94 FPG steht unter der Überschrift "Konventionsreisepässe" und lautet in seinem Abs. 5 wie folgt:

"§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

Diese Gestalt erhielt § 94 Abs. 5 FPG durch Art. 4 Z 46 FrÄG 2015. Sie trat gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

2.1.1. Nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist somit die Ausstellung eines Fremdenpasses - und gemäß § 94 Abs. 5 FPG auch jene eines Konventionsreispasses - zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Liegen den Tatsachen, die ua. in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, dabei bleiben Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht.

2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.10.2018 ua. wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und 2a SMG verurteilt. Die letzte Tat, einen Verstoß gegen das SMG, hatte er am 12.9.2018 begangen.

2.1.3. Die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG, die am 12.9.2018 zu laufen begann und während derer ein Fremdenpass und ein Konventionsreispass nicht ausgestellt werden dürfen, ist nicht abgelaufen. Es ist daher zwingend von einem Versagungsgrund auszugehen. Eine Prognose braucht die Behörde daher - anders als die Beschwerde meint - nicht zu treffen; dies ist erst erforderlich, wenn über einen Antrag nach Ablauf der dreijährigen Frist zu entscheiden ist.

2.2. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass - und gemäß § 94 Abs. 5 FPG auch ein Konventionsreispass - zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Passes rechtfertigen würden. Solche Tatsachen sind, wie oben dargelegt, mit der genannten gerichtlich strafbaren Handlung eingetreten, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Auch dieser Spruchpunkt ist daher zu Recht ergangen. Die Beschwerde macht dagegen auch nichts geltend.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Haft Haftstrafe Interessenabwägung Konventionsreisepass öffentliche Interessen private Interessen Sexualdelikt Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W199.2216038.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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