TE Bvwg Beschluss 2020/5/12 I413 2218188-2

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2218188-2/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Attlmayr, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019 abgeschlossenen Verfahrens mit der GZ: I413 2218188-1, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Email vom 20.04.2020 beantragte der Antragsteller bei der österreichischen Gesundheitskasse, XXXX, die Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2218188-1, welches mit Erkenntnis vom 10.10.2019 des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde.

2. Mit Schreiben vom 23.04.2020, beim BVwG eingelangt am 23.04.2020, leitete die österreichische Gesundheitskasse den Antrag auf Wiederaufnahme dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.04.2020 den Auftrag, die im Schreiben genannten Mängel bis zum 04.05.2020 zu verbessern. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

4. Am 04.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine per E-Mail eingebrachte Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.04.2020 den Auftrag, die im Schreiben genannten Mängel bis zum 04.05.2020 zu verbessern. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Am 04.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine per E-Mail eingebrachte Stellungnahme des Antragstellers ein.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Dass das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller aufgrund des völlig ungenügenden Antrages einen Verbesserungsauftrag erteilt und zugleich auf die Folgen eines Nichtentsprechens der Verbesserung ausdrücklich hingewiesen hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem am 28.04.2020 zugestellten Mängelbehebungsauftrag.

Dass der Antragsteller auf diesen Mängelbehebungsauftrag nur mit einer per E-Mail versendeten Stellungnahme reagierte ergibt sich zweifelsfrei aus dem E-Mail vom 04.05.2020 (OZ 3). Am 12.05.2020 brachte er eine weitere Eingabe per E-Mail (OZ 4) ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) zur Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Wortfolge in § 13 Abs 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 13 AVG ist gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016, ist E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Denmnach ist nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und daher vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller fristgerecht (bis 04.05.2020) auf den Verbesserungsauftrag nur mittels eines per E-Mail eingebrachten Anbringens reagiert. Auf einem anderen Wege wurde das Anbringen nicht eingebracht. Das Anbringen vom 04.05.2020 gilt als nicht eingebracht, weil eine E-Mail gemäß § 1 Abs 1 BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt. Daraus folgt, dass der Antragsteller dem Verbesserungs- bzw Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachkam und die Mängel seines Anbringens nicht verbesserte. Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben genannten klaren Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Schlagworte

Anbringen angemessene Frist E - Mail Einbringung elektronischer Rechtsverkehr Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Rechtswirkung Schriftsatz Verbesserungsauftrag Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2218188.2.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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