TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W155 2231331-1

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §35 Abs4

Spruch

W155 2231331-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein für Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, stellte nach illegalen Einreise am 27.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX - bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom XXXX , Zl. DI XXXX - abgewiesen wurde. Auf den detaillierten Verfahrensgang und die Feststellungen in diesem Erkenntnis wird verwiesen.

Mit dem im Spruch genannten Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 27.02.2020 um 10:00 Uhr in die Konsularabteilung der Botschaft XXXX , XXXX XXXX Wien, persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. In diesem Zusammenhang wurde eine Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Form angeordnet, dass er relevante Dokumente mitzubringen habe (Reisepass, Ausweise, Urkunden udgl.), welche seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit bescheinigen. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzdokument) eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei die Verpflichtung zur Mitwirkung aufzuerlegen und mit einer Ladung zu einer Amtshandlung zur Erlangung eines Reisedokumentes bei der georgischen Delegation in Anwesenheit der belangten Behörde zu verbinden gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen zu rechnen, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Dieser Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2020, 11:27 Uhr persönlich zugestellt und übernommen.

Am 26.02.2020, 21:31Uhr übermittelte eine vom Beschwerdeführer mündlich bevollmächtigte Privatperson ein E-Mail an die belangte Behörde, mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Vorladung nicht verstehe, weil er nicht georgischer Staatsbürger sei und kein Geld für das Zugticket hätte, um den Termin wahrzunehmen. Um Rücksprache unter einer genannten Telefonnummer wurde ersucht.

Die belangte Behörde gab am 27.02.2020, 07:50 Uhr zur Antwort, dass mangels Vorliegens einer Vertretungsvollmacht keine Auskunft über das Verfahren erteilt werden könne, dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei und der zugestellte Bescheid alle relevanten Informationen in einer ihm verständlichen Sprache enthalte.

Am 27.02.2020 informierte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde im Rahmen des Parteienverkehrs. Den Termin bei der XXXX Botschaft nahm er nicht wahr.

Am 27.02.2020 gegen ca. 16:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einer Allgemeinmedizinerin für den 27.02.2020 als krank erklärt ohne Verordnung einer Bettruhe.

Am 27.02.2020, 18:41 Uhr langte die Krankmeldung des Beschwerdeführers per E-Mail bei der belangten Behörde ein.

Gegen den Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) der belangten Behörde richtetet sich die am 24.04.2020 erhobenen Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei erst einen Tag vor dem Konsulartermin verständigt worden, zudem verfüge er nicht über genügend Geldmittel, um so kurzfristig von XXXX nach Wien zu gelangen. Es bestehe für den Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 3 AVG eine Ausnahme von der Erfüllungspflicht. Sein Aufenthalt sei seit drei Jahren geduldet und habe er immer am Verfahren mitgewirkt. Es sei nicht verhältnismäßig, dass die belangte Behörde schon bei einem erstmaligen Säumnis eine Zwangsstrafe anordne. Mit einer Geldstrafe hätte das Auslangen gefunden werden können. Die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung der Androhung bzw. die Herabsetzung der Ersatzstrafe wurde beantragt. Weiters wurde das Nachsehen von der Gebührenpflicht wegen Unbilligkeit und die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt und ergibt sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt, aus dem angefochtenen Ladungsbescheid und dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers sowie den Verwaltungsakten des BVwG zum Asylantrag.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt. Seine Identität steht nicht fest, er verschleiert diese.

Der Beschwerdeführer wurde seitens der Hauptverwaltung für Migrationsfragen des Innenministeriums Russlands nicht als Staatsangehöriger der russischen Föderation anerkannt. Ein Heimreisezertifikat konnte bisher nicht erlangt werden, der Beschwerdeführer wirkte an der Identitätsfeststellung (Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Georgien, Weißrussland oder Ukraine) nicht mit.

Unbestritten hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet illegal auf. Unbestritten liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

Der Beschwerdeführer war bis 17.03.2020 geduldet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhoben Beweise durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und den Verfahrensakt des BVwG.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) I

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:

Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/219, lautet:

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) [...]

Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Angesichts des rechtskräftig beendeten Asylverfahrens, der ausgesprochene Rückkehrentscheidung, der abgelaufenen Duldung sowie mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente, erachtete die belangte Behörde das persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes zur Regelung des Ausstellungsprozesses zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Mitwirkungspflicht genau beschrieben: So wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zu einem vorgesehenen Termin in der Konsularabteilung der georgischen Botschaft zu erscheinen und dort wahrheitsgemäße Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit zu tätigen, um die Identität durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes festzustellen sowie im Besitz befindliche relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Zudem war für diesen Termin die Anwesenheit eines Behördenvertreters vorgesehen. Insgesamt wurde die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers daher durch einen konkreten Auftrag mittels Bescheid der belangten Behörde umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102).

Hinsichtlich den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass sein Aufenthalt seit 3 Jahren geduldet sei, ist auszuführen, dass dies nicht die Unzulässigkeit der Ladung bewirkt und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht und ein Aufenthalts-bzw. Bleiberecht begründet (vgl. VwGH ua. Ra 2016/21/0354 vom 20.12.2016).

Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer persönlich einen Tag vor dem wahrzunehmenden Termin zugestellt, zwar knapp, aber ausreichend um den Termin am nächsten Tag wahrzunehmen. Die Reisezeit mit dem Zug von XXXX nach Wien beträgt zwischen 1:38 bis ca. 2 Stunden. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, zum geladenen Termin am 27.02.2020 bei der georgischen Botschaft in Wien zu erscheinen. Die Krankmeldung des Beschwerdeführers erfolgte erst nach dem vorgeschriebenen Termin. Eine sonstige Behinderung und andere wichtige Gründe wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Dass er finanzielle Mittel für ein Bahnticket nicht aufbringen kann, ist kein gerechtfertigter Grund einen Termin nicht wahrzunehmen. Derartige unüberprüfbare Gründe würden jegliche Terminvorschriften ad absurdum führen. Im Übrigen werden Kostenzuschüsse oder Kostenvorstreckungen in der Regel von der Rechtsberatung gewährt.

Mangels Nachweis eines Einkommens oder Vermögens erfolgte die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe bei Nichtbefolgung der Ladung zu Recht.

Der VwGH hat ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwH).

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers für den 27.02.2020, 10:00 Uhr, bei autorisierten Vertretern des Heimatlandes in Anwesenheit eines Behördenvertreters für unumgänglich bzw. "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtet hat.

Die belangte Behörde hatte daher die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vorsorglich auszuschließen, da ansonsten die mittels Bescheid konkretisierte Mitwirkungspflicht erst zu spät entstanden wäre. Diese Gefahr war schon mit Blick auf den knapp bevorstehenden Zeitpunkt des Erscheinens bei der Delegation evident, der innerhalb der eben genannten Frist lag.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, konkret der Identitätsfeststellung zur Erlangung eines -Ersatzreisedokuments, dass der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen hat, und zwar dann, wenn die erforderlichen weiteren Personen auch anwesend sind.

Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Zu Spruchpunt A) II

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung von 30,- Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Eingabengebühr Identität Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen Vorladung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2231331.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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