TE Vwgh Beschluss 2020/7/21 Ra 2020/02/0028

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs10
KFG 1967 §102 Abs11
KFG 1967 §98a
KFG 1967 §98a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
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  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
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  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
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  1. KFG 1967 § 102 heute
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  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
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  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in M, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Oktober 2019, LVwG-603073/28/MS, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in M, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Oktober 2019, LVwG-603073/28/MS, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 25. März 2019 wurde dem Revisionswerber - soweit in diesem Verfahren relevant - zur Last gelegt, er habe am 6. Jänner 2019 zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf Verlangen eines Polizeibeamten die zumutbare Mitwirkung an einer technischen Fahrzeugkontrolle verweigert, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung die Öffnung der Motorhaube verweigert und so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände verhindert habe, obwohl die Kontrolle zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich gewesen sei, weil der Verdacht des Mitführens eines verbotenen Laserblockers bestanden habe. Er habe dadurch die Bestimmung des § 102 Abs. 11 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 196 Stunden) verhängt wurde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde der Revisionswerber einer - hier nicht relevanten - Übertretung des § 52 lit. a Z 1 StVO schuldig erkannt (Spruchpunkt 1.).Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 25. März 2019 wurde dem Revisionswerber - soweit in diesem Verfahren relevant - zur Last gelegt, er habe am 6. Jänner 2019 zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf Verlangen eines Polizeibeamten die zumutbare Mitwirkung an einer technischen Fahrzeugkontrolle verweigert, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung die Öffnung der Motorhaube verweigert und so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände verhindert habe, obwohl die Kontrolle zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich gewesen sei, weil der Verdacht des Mitführens eines verbotenen Laserblockers bestanden habe. Er habe dadurch die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 11, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 196 Stunden) verhängt wurde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde der Revisionswerber einer - hier nicht relevanten - Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO schuldig erkannt (Spruchpunkt 1.).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses insoweit statt, als es die Geldstrafe auf € 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage und 12 Stunden herabsetzte (Spruchpunkt II.), verpflichtete den Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. zum Kostenersatz (Spruchpunkt III.) und setzte die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit € 110,-- fest (Spruchpunkt IV.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses insoweit statt, als es die Geldstrafe auf € 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage und 12 Stunden herabsetzte (Spruchpunkt römisch zwei.), verpflichtete den Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. zum Kostenersatz (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit € 110,-- fest (Spruchpunkt römisch vier.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.).

3        Gegen die Spruchpunkte II. und IV. des Erkenntnisses wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Spruchpunkte I. und III. des Erkenntnisses werden ausdrücklich nicht bekämpft.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des Erkenntnisses wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des Erkenntnisses werden ausdrücklich nicht bekämpft.

4        Das Verwaltungsgericht stellte - soweit im gegenständlichen Revisionsverfahren relevant - fest, der Revisionswerber habe am 6. Jänner 2019 an einem konkret genannten Ort einen näher bestimmten PKW gelenkt und dabei eine Betriebsumkehre befahren. Dabei seien zwei Polizeibeamte, die bei der Betriebsumkehre Lasermessungen durchgeführt hätten, auf den Revisionswerber, welcher die Betriebsumkehre benutzt habe, aufmerksam geworden und hätten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle habe der Revisionswerber die Warneinrichtung, Warnkleidung sowie das Verbandszeug vorgewiesen, habe sich aber geweigert, die Motorhaube zu öffnen. Die Beamten hätten einen Sensor im Kühlergrill bemerkt, welcher deren Ansicht nach nicht serienmäßig in diesem Fahrzeug eingebaut gewesen sei. Es habe bei den Beamten der Verdacht bestanden, es liege ein Verstoß gegen § 98a KFG (Laserblocker) vor, welcher auch zur Anzeige gebracht worden sei.Das Verwaltungsgericht stellte - soweit im gegenständlichen Revisionsverfahren relevant - fest, der Revisionswerber habe am 6. Jänner 2019 an einem konkret genannten Ort einen näher bestimmten PKW gelenkt und dabei eine Betriebsumkehre befahren. Dabei seien zwei Polizeibeamte, die bei der Betriebsumkehre Lasermessungen durchgeführt hätten, auf den Revisionswerber, welcher die Betriebsumkehre benutzt habe, aufmerksam geworden und hätten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle habe der Revisionswerber die Warneinrichtung, Warnkleidung sowie das Verbandszeug vorgewiesen, habe sich aber geweigert, die Motorhaube zu öffnen. Die Beamten hätten einen Sensor im Kühlergrill bemerkt, welcher deren Ansicht nach nicht serienmäßig in diesem Fahrzeug eingebaut gewesen sei. Es habe bei den Beamten der Verdacht bestanden, es liege ein Verstoß gegen Paragraph 98 a, KFG (Laserblocker) vor, welcher auch zur Anzeige gebracht worden sei.

5        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber habe den Beamten die Öffnung der Motorhaube verweigert und so die Kontrolle unmöglich gemacht, ob im Fahrzeug ein Laserblocker eingebaut gewesen sei. § 98a Abs. 1 KFG verbiete, dass Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, an Kraftfahrzeugen angebracht oder in solchen mitgeführt werden. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1986, 86/18/0111, 0112, sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber verpflichtet gewesen sei, den kontrollierenden Organen die Motorhaube zu öffnen, da das Vorhandensein von in § 98a KFG genannten Geräten in Kraftfahrzeugen untersagt sei und somit der Gegenstand „Laserblocker“ kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (Verbot nach § 98a Abs. 1 KFG) unterliege. Ob es sich bei dem vom Beamten wahrgenommenen Sensor mit davon abgehenden Kabel tatsächlich um einen Bestandteil eines Laserblockers gehandelt habe oder nicht, sei gegenständlich nicht relevant. Daher habe auch die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung, ob der Sensor Teil eines Laserblockers oder eines Laser- bzw. Radarwarners sei, zu unterbleiben. Auch, dass der Sensor ein anderes Aussehen gehabt habe wie sonst bei Laserblockern übliche Sensoren, sei nicht von Bedeutung. Der Revisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und mangels Vorliegen von Entschuldigungsgründen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht die Höhe der verhängten Strafe.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber habe den Beamten die Öffnung der Motorhaube verweigert und so die Kontrolle unmöglich gemacht, ob im Fahrzeug ein Laserblocker eingebaut gewesen sei. Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG verbiete, dass Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, an Kraftfahrzeugen angebracht oder in solchen mitgeführt werden. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1986, 86/18/0111, 0112, sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber verpflichtet gewesen sei, den kontrollierenden Organen die Motorhaube zu öffnen, da das Vorhandensein von in Paragraph 98 a, KFG genannten Geräten in Kraftfahrzeugen untersagt sei und somit der Gegenstand „Laserblocker“ kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (Verbot nach Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG) unterliege. Ob es sich bei dem vom Beamten wahrgenommenen Sensor mit davon abgehenden Kabel tatsächlich um einen Bestandteil eines Laserblockers gehandelt habe oder nicht, sei gegenständlich nicht relevant. Daher habe auch die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung, ob der Sensor Teil eines Laserblockers oder eines Laser- bzw. Radarwarners sei, zu unterbleiben. Auch, dass der Sensor ein anderes Aussehen gehabt habe wie sonst bei Laserblockern übliche Sensoren, sei nicht von Bedeutung. Der Revisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und mangels Vorliegen von Entschuldigungsgründen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht die Höhe der verhängten Strafe.

6        Gegen die Spruchpunkte II. und IV. des Erkenntnisses wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, 86/18/0111, 0112, ausgesprochen, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges jene in § 102 Abs. 10 KFG genannten und vom Lenker mitzuführenden Teile und Ausrüstungsgegenstände bzw. Ausstattungsgegenstände einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugänglich zu machen habe. Dieser Verpflichtung habe der Revisionswerber vollinhaltlich entsprochen und dem Beamten die Warneinrichtung, die Warnbekleidung und das Verbandszeug vorgewiesen sowie die Überprüfung des Pickerls, der Reifen, der Felgen etc. ermöglicht und daran nach Kräften mitgewirkt. Einzig und allein sei er der Aufforderung nicht nachgekommen, die Motorhaube bzw. den Aschenbecher zu öffnen, worin das Verwaltungsgericht in Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Verstoß gegen § 102 Abs. 11 KFG erblickt habe, obwohl sich aus keinerlei kraftfahrrechtlicher Vorschrift ergebe, dass auf Verlangen eines Polizeibeamten auch die Motorhaube zu öffnen sei bzw. sich innerhalb des Motorraums befindliche (nicht im Gesetz angeführte) Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände einem Polizeibeamten vorzuweisen oder zugänglich zu machen seien. Eine konkrete Aufforderung, dem Polizeibeamten bestimmte Gegenstände vorzuweisen, sei nicht ausgesprochen worden. Weitergehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Pflichten im Sinne des § 102 Abs. 11 KFG existiere nicht.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des Erkenntnisses wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, 86/18/0111, 0112, ausgesprochen, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges jene in Paragraph 102, Absatz 10, KFG genannten und vom Lenker mitzuführenden Teile und Ausrüstungsgegenstände bzw. Ausstattungsgegenstände einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugänglich zu machen habe. Dieser Verpflichtung habe der Revisionswerber vollinhaltlich entsprochen und dem Beamten die Warneinrichtung, die Warnbekleidung und das Verbandszeug vorgewiesen sowie die Überprüfung des Pickerls, der Reifen, der Felgen etc. ermöglicht und daran nach Kräften mitgewirkt. Einzig und allein sei er der Aufforderung nicht nachgekommen, die Motorhaube bzw. den Aschenbecher zu öffnen, worin das Verwaltungsgericht in Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Verstoß gegen Paragraph 102, Absatz 11, KFG erblickt habe, obwohl sich aus keinerlei kraftfahrrechtlicher Vorschrift ergebe, dass auf Verlangen eines Polizeibeamten auch die Motorhaube zu öffnen sei bzw. sich innerhalb des Motorraums befindliche (nicht im Gesetz angeführte) Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände einem Polizeibeamten vorzuweisen oder zugänglich zu machen seien. Eine konkrete Aufforderung, dem Polizeibeamten bestimmte Gegenstände vorzuweisen, sei nicht ausgesprochen worden. Weitergehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Pflichten im Sinne des Paragraph 102, Absatz 11, KFG existiere nicht.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach der ständigen hg. Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108; VwGH 19.6.2019, Ro 2018/02/0024, jeweils mwN). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0259, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach der ständigen hg. Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche , etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108; VwGH 19.6.2019, Ro 2018/02/0024, jeweils mwN). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0259, mwN).

12       § 102 Abs. 11 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) bestimmt:Paragraph 102, Absatz 11, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) bestimmt:

„Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.“„Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 8, anzuwenden.“

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass sich der Nebensatz in § 102 Abs. 11 KFG „... sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist“ nicht auf den Zweck des Verlangens, sondern auf die Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges bezieht. Der Kraftfahrzeuglenker ist demnach nicht gehalten, einem Organ jeden Teil, jeden Ausrüstungsgegenstand und jeden Ausstattungsgegenstand des Fahrzeuges zugänglich zu machen, sondern nur solche Gegenstände, die bestimmten kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Vorhandensein durch solche Vorschriften angeordnet wird (vgl. das vom Revisionswerber oben zitierte Erkenntnis VwGH 24.10.1986, 86/18/0111, 0112).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass sich der Nebensatz in Paragraph 102, Absatz 11, KFG „... sofern dies zum Zweck der Überwachung d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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