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KFGNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde des Dr. E P in W, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien I, Stadiongasse 4, gegen die Bescheide vom 7. Februar 1986 1) der Wiener Landesregierung, Zl. MA 70-X/P 45/85/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, 2) des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA 70-X/P 46/85/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde des Dr. E P in W, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stadiongasse 4, gegen die Bescheide vom 7. Februar 1986 1) der Wiener Landesregierung, Zl. MA 70-X/P 45/85/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, 2) des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA 70-X/P 46/85/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Februar 1986 wird, soweit der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Februar 1986 wird, soweit der Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.510,-- und der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren sowohl des Beschwerdeführers als auch des Bundes wird abgewiesen.
Begründung
Mit zwei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ergangenen, hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich bestätigenden, in der Schuldfrage jedoch abändernden Berufungsbescheiden wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:Mit zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) ergangenen, hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich bestätigenden, in der Schuldfrage jedoch abändernden Berufungsbescheiden wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
Von der Wiener Landesregierung folgender Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): 1) nach § 52 Z. 10a, 2) nach § 11 Abs. 2, 3) nach § 7 Abs. 1. Die neugefaßte Tatumschreibung lautete wie folgt:Von der Wiener Landesregierung folgender Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): 1) nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, 2,) nach Paragraph 11, Absatz 2, 3,) nach Paragraph 7, Absatz eins, Die neugefaßte Tatumschreibung lautete wie folgt:
„Der Beschuldigte Dr. E P hat am 30.10.1984 um 20.49 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W… 1) in Wien 19, auf der Nußdorfer Lände zwischen Nußdorfer Lände, Höhe Mooslackengasse, bis Spittelauer Lände, Höhe Gürtelbrücke, die durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10a kundgemachte und erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten, 2) den Wechsel des Fahrstreifens in der Nußdorfer Lände auf der Höhe Heiligenstädter Brücke vom mittleren (zweiten Fahrstreifen) auf den äußerst linken (dritten) Fahrstreifen nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf den Vorgang nicht einstellen konnten und ist 3) auf der Nußdorfer Lände ab Höhe Heiligenstädter Brücke nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er im äußerst linken Fahrstreifen gefahren ist, obwohl ihm die Benützung des rechten Fahrstreifens möglich gewesen wäre.“„Der Beschuldigte Dr. E P hat am 30.10.1984 um 20.49 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W… 1) in Wien 19, auf der Nußdorfer Lände zwischen Nußdorfer Lände, Höhe Mooslackengasse, bis Spittelauer Lände, Höhe Gürtelbrücke, die durch Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, kundgemachte und erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten, 2) den Wechsel des Fahrstreifens in der Nußdorfer Lände auf der Höhe Heiligenstädter Brücke vom mittleren (zweiten Fahrstreifen) auf den äußerst linken (dritten) Fahrstreifen nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf den Vorgang nicht einstellen konnten und ist 3) auf der Nußdorfer Lände ab Höhe Heiligenstädter Brücke nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er im äußerst linken Fahrstreifen gefahren ist, obwohl ihm die Benützung des rechten Fahrstreifens möglich gewesen wäre.“
Vom Landeshauptmann von Wien der Übertretung nach § 102 Abs. 11 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG). Die neugefaßte Tatumschreibung lautete wie folgt:Vom Landeshauptmann von Wien der Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 11, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG). Die neugefaßte Tatumschreibung lautete wie folgt:
„Der Beschuldigte Dr. E P hat am 30.10.1984 um 20.49 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W… bei der Anhaltung in Wien 9, Spittelauer Lände Nr. 45 trotz Verlangens des Sicherheitswachebeamten die Ausrüstungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges, nämlich ein Warndreieck und ein zur Wundversorgung geeignetes und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug, nicht zugänglich gemacht.“
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende wegen „Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften“ erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ansehung aller vier Verwaltungsübertretungen macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, es sei vollständig unmöglich, daß er alle ihm vorgeworfenen Tathandlungen um 20.49 Uhr - also innerhalb nur einer Minute - begangen haben könne. Die Fahrtstrecke von der Mooslackengasse bis zum Fernheizwerk auf der Spittelauer Lände Nr. 45 betrage mindestens 600 m. Berücksichtige man die dafür nötige Fahrzeit sowie die Zeit, die die Anhaltung und die folgende von allen Beteiligten geschilderte Auseinandersetzung und die Feststellung des Namens aus dem von ihm ausgehändigten Führerschein erfordert habe, so ergebe sich, daß die Tatzeit von der belangten Behörde vollkommen willkürlich und lebensfremd angenommen worden sei. Durch diese vermeintliche Präzisierung der Tatzeit sei er, der Beschwerdeführer, in Wahrheit vor weiterer Strafverfolgung ebensowenig geschützt, wie durch einen die Tatzeit zu unbestimmt umschreibenden Bescheid.
Bei diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß sogar ein mit der an den im Spruch genannten Tatorten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h fahrendes Fahrzeug eine Strecke von 600 m in 36 Sekunden durchfährt. Nun ergibt sich allerdings aus den im Akt erliegenden maßstabsgerechten Plänen, daß die Strecke, auf der sich die Tatorte der verschiedenen Verwaltungsübertretungen hintereinander befinden, erheblich länger ist. So beträgt die Strecke des Straßenzuges von der Nußdorfer Lände, Höhe Mooslackengasse, bis zur Spittelauer Lände, Höhe Gürtelbrücke, auf welcher Strecke der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Bescheid der belangten Landesregierung die höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten hat, rund 1.550 m und die weitere