Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des H L in O, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2019, W221 2195726-2/9E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung i.A. der Befolgungspflicht, Rechtmäßigkeit und Aufhebung einer Dienstzuteilung (belangte Partei vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt A) 2.) erfolgte Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. 3. des Bescheides des Personalamtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2018 richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt A) 2.) erfolgte Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. 3. des Bescheides des Personalamtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2018 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A) 2.) des angefochtenen Erkenntnisses, wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. 1. und 2. des Bescheides des Personalamtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2018 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Spruchpunkt A) 2.) des angefochtenen Erkenntnisses, wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. 1. und 2. des Bescheides des Personalamtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2018 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Dienstzuteilung vom 20. September 2016 wurde er gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ab 26. September 2016 bis zum Ablauf des 24. Dezember 2016 bzw. sollte sein Krankenstand über den 25. September 2016 hinaus andauern nach Abschluss seines Krankenstandes für die Dauer von 90 Tagen zum Verteilerzentrum Brief in Villach - St. Magdalen dienstzugeteilt.Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Dienstzuteilung vom 20. September 2016 wurde er gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ab 26. September 2016 bis zum Ablauf des 24. Dezember 2016 bzw. sollte sein Krankenstand über den 25. September 2016 hinaus andauern nach Abschluss seines Krankenstandes für die Dauer von 90 Tagen zum Verteilerzentrum Brief in Villach - St. Magdalen dienstzugeteilt.
2 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Personalamts Klagenfurt vom 25. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber gemäß § 38 und § 40 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979 versetzt. Er wurde von seinem bisherigen Arbeitsplatz „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, bei der Zustellbasis W abberufen und mit 1. Februar 2018 dem Verteilerzentrum B, mit Dienstort S, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, zugewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Personalamts Klagenfurt vom 25. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 38 und Paragraph 40, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, BDG 1979 versetzt. Er wurde von seinem bisherigen Arbeitsplatz „Landzustelldienst“, Verwendungscode 0801, bei der Zustellbasis W abberufen und mit 1. Februar 2018 dem Verteilerzentrum B, mit Dienstort S, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, zugewiesen.
3 Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Anträge des Revisionswerbers vom 10. Oktober 2016, dass die Befolgung der Weisung vom 20. September 2016 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre (Punkt 1.), dass die Dienstzuteilung vom 20. September 2016 rechtswidrig erfolgt sei (Punkt 2.) und dass die Dienstzuteilung vom 20. September 2016 sofort und unverzüglich aufzuheben sei (Punkt 3.), als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden die Anträge des Revisionswerbers vom 10. Oktober 2016, dass die Befolgung der Weisung vom 20. September 2016 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre (Punkt 1.), dass die Dienstzuteilung vom 20. September 2016 rechtswidrig erfolgt sei (Punkt 2.) und dass die Dienstzuteilung vom 20. September 2016 sofort und unverzüglich aufzuheben sei (Punkt 3.), als unzulässig zurückgewiesen.
4 In Spruchpunkt III. wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 22. Mai 2017, das Versetzungsverfahren einzustellen und ihn als Zusteller bei der Zustellbasis W zu belassen, als unzulässig zurückgewiesen.In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 22. Mai 2017, das Versetzungsverfahren einzustellen und ihn als Zusteller bei der Zustellbasis W zu belassen, als unzulässig zurückgewiesen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) 1.) der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Versetzung) statt und behob den Bescheid diesbezüglich.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) 1.) der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides (Versetzung) statt und behob den Bescheid diesbezüglich.
6 In Spruchpunkt A) 2.) wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.In Spruchpunkt A) 2.) wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
7 Mit Spruchpunkt A) 3.) wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Mit Spruchpunkt A) 3.) wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
8 In Spruchpunkt B) sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.In Spruchpunkt B) sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
9 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:
„1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8 mit der Dienstzulage B ernannt und wurde zuletzt dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulagengruppe B, Landzustelldienst, Code 0801, bei der Zustellbasis W verwendet.
1.2. Am 05.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss zum Abschluss einer ‚Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG‘ (IST-Zeit-BV).
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein Antrag auf Verwendung im Zustelldienst auf einem Arbeitsplatz mit Verwendungscode 8722 (‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘) vorgelegt, den er jedoch nicht unterschrieb.
1.4. Der Beschwerdeführer hatte als Zusteller immer einen fixen Rayon, auch nach Umstellung des Arbeitsplatzes auf das Gleitzeitdurchrechnungsmodell. Im April 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er als Springer eingesetzt wird.
1.5. Mit Weisung vom 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom 26.09.2016 bis 24.12.2016 zum Verteilzentrum B, dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung trat der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit nicht an.
1.6. Mit Weisung vom 16.02.2017 wurde der Beschwerdeführer ab 22.02.2017 zum Verteilzentrum B, dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge dort seinen Dienst versehen.
1.7. Mit Bescheid des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.01.2018 gemäß § 38 und 40 BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz ‚Landzustelldienst‘, Verwendungscode 0801, bei der Zustellbasis W, abberufen und mit 01.02.2018 zum Verteilzentrum B mit Dienstort S, versetzt, wo ihm ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, zugewiesen wurde.1.7. Mit Bescheid des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.01.2018 gemäß Paragraph 38, und 40 BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz ‚Landzustelldienst‘, Verwendungscode 0801, bei der Zustellbasis W, abberufen und mit 01.02.2018 zum Verteilzentrum B mit Dienstort S, versetzt, wo ihm ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, zugewiesen wurde.
1.8. Der Beschwerdeführer hatte als Zusteller, auch als Springer, ein Handheld zur elektronischen Erfassung seiner Dienstzeit.
1.9. Der Beschwerdeführer ist lediglich versetzt worden, weil er nicht in die IST-Zeit-BV und das Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hat.“
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt A) 1.) unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018, Ra 2017/12/0125, und vom 3. Oktober 2018, Ra 2017/12/0091, zusammengefasst aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Revisionswerbers nicht vorgelegen sei, sodass die Versetzung zu beheben gewesen sei.
11 Zu dem hier interessierenden Spruchpunkt A) 2.) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungsanträge des Revisionswerbers zu den Spruchpunkten II. 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zulässig gewesen. Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bilde für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis müsse aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis auf VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011). Im vorliegenden Fall sei die Weisung vom 20. September 2016, dass der Beschwerdeführer vom 26. September bis 24. Dezember 2016 gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 für die Dauer von 90 Tagen zum Verteilzentrum in Villach dienstzugeteilt werde, vom zuständigen Organ erteilt worden und verstoße nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Der Revisionswerber habe dagegen nicht remonstriert und die Weisung sei auch nicht schriftlich wiederholt worden. Aufgrund seines Krankenstandes sei der Revisionswerber in dieser Zeit auch nicht in Villach tätig gewesen.Zu dem hier interessierenden Spruchpunkt A) 2.) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungsanträge des Revisionswerbers zu den Spruchpunkten römisch zwei. 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zulässig gewesen. Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bilde für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis müsse aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis auf VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011). Im vorliegenden Fall sei die Weisung vom 20. September 2016, dass der Beschwerdeführer vom 26. September bis 24. Dezember 2016 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bis 4 BDG 1979 für die Dauer von 90 Tagen zum Verteilzentrum in Villach dienstzugeteilt werde, vom zuständigen Organ erteilt worden und verstoße nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Der Revisionswerber habe dagegen nicht remonstriert und die Weisung sei auch nicht schriftlich wiederholt worden. Aufgrund seines Krankenstandes sei der Revisionswerber in dieser Zeit auch nicht in Villach tätig gewesen.
12 Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt habe, sei die Dienstzuteilung einerseits aufgrund des Krankenstandes „nicht in Kraft getreten“ und andererseits mittlerweile auch abgelaufen. Der Revisionswerber sei auch derzeit nicht dienstzugeteilt, sondern bereits versetzt, was sich auch daraus ergebe, dass einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung zukomme.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt habe, sei die Dienstzuteilung einerseits aufgrund des Krankenstandes „nicht in Kraft getreten“ und andererseits mittlerweile auch abgelaufen. Der Revisionswerber sei auch derzeit nicht dienstzugeteilt, sondern bereits versetzt, was sich auch daraus ergebe, dass einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung zukomme.
13 Es könne zwar nach der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich eines zeitlich bereits abgeschlossenen Geschehens ein Feststellungsinteresse bestehen, und zwar dann, wenn die Feststellung der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung diene. Verfahrensgegenständlichen drohe dem Revisionswerber aber keine unmittelbare Wiederholungsgefahr der gegenständlichen Weisung, da die Dienstzuteilung erkennbar aufgrund der geplanten amtswegigen Versetzung ausgesprochen worden sei, welche in weiterer Folge auch erfolgt und nun mit Spruchpunkt A)1.) behoben worden sei. Es sei daher kein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Weisung vom 20. September 2016 gegeben.
14 Der Antrag, die Dienstzuteilung sofort aufzuheben, sei zu Recht zurückgewiesen worden, weil es diesbezüglich kein Antragsrecht gebe.
15 Lediglich gegen Spruchpunkt A) 2.) des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision, die u.a. den Antrag enthält, diesen Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
16 Die Dienstbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie begehrte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
17 Liegen - wie hier durch Übernahme des in einzelne Punkte gegliederten Spruchpunkts II. des Bescheids der Dienstbehörde infolge Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in diesem Umfang - trennbare Absprüche des Verwaltungsgerichts vor, so ist darüber vom Verwaltungsgerichtshof auch getrennt zu entscheiden (vgl. z.B. VwGH 5.9.2019, Ra 2017/12/0029). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. 3. des erstinstanzlichen Bescheides ist jedenfalls von jener betreffend die Spruchpunkte II. 1. und II. 2. abtrennbar.Liegen - wie hier durch Übernahme des in einzelne Punkte gegliederten Spruchpunkts römisch zwei. des Bescheids der Dienstbehörde infolge Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in diesem Umfang - trennbare Absprüche des Verwaltungsgerichts vor, so ist darüber vom Verwaltungsgerichtshof auch getrennt zu entscheiden vergleiche , z.B. VwGH 5.9.2019, Ra 2017/12/0029). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. 3. des erstinstanzlichen Bescheides ist jedenfalls von jener betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. 1. und römisch zwei. 2. abtrennbar.
18 Zu Spruchpunkt I. der vorliegenden Entscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. der vorliegenden Entscheidung:
19 Mit Spruchpunkt II. 3. des erstinstanzlichen Bescheids des Personalamts Klagenfurt wurde der Antrag des Revisionswerbers, die Dienstzuteilung vom 20. September 2016 sofort und unverzüglich aufzuheben, zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieser Abspruch, weil diesbezüglich kein Antragsrecht des Revisionswerbers bestehe, bestätigt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. 3. des erstinstanzlichen Bescheids des Personalamts Klagenfurt wurde der Antrag des Revisionswerbers, die Dienstzuteilung vom 20. September 2016 sofort und unverzüglich aufzuheben, zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieser Abspruch, weil diesbezüglich kein Antragsrecht des Revisionswerbers bestehe, bestätigt.
20 Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, der Revisionswerber habe Anspruch auf Aufhebung der Dienstzuteilung, zumal mit der Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 das Recht des Revisionswerbers subjektiv berührt werde und diese Dienstzuteilung den Erfordernissen des § 39 Abs. 4 BDG 1979 entsprechen müsse.Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, der Revisionswerber habe Anspruch auf Aufhebung der Dienstzuteilung, zumal mit der Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 das Recht des Revisionswerbers subjektiv berührt werde und diese Dienstzuteilung den Erfordernissen des Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 entsprechen müsse.
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen.
24 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bejaht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids auch in Bezug auf Weisungen (hier: Dienstzuteilung) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. z.B. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bejaht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids auch in Bezug auf Weisungen (hier: Dienstzuteilung) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche , z.B. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).
25 Wenn in der Zulässigkeitsbergründung vorgebracht wird, dass subjektive Rechte des Revisionswerbers berührt werden, ist dies im Sinne dieser Rechtsprechung Voraussetzung für die Feststellung, dass die Weisung „schlicht“ rechtswidrig ist. Eine solche „schlicht“ rechtswidrige Weisung wäre allerdings zu befolgen.
26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beide oben angeführten Feststellungen auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient.
27 Dagegen kommt dem Beamten kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089, Rn. 33; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist.
28 Mit dem Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung wurde daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher in dem in Spruchpunkt I. des vorliegenden Erkenntnisses ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mit dem Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung wurde daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher in dem in Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Erkenntnisses ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
29 Zu Spruchpunkt II. der vorliegenden Entscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der vorliegenden Entscheidung:
30 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zu Spruchpunkt A) 2.) des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Zurückweisung der Feststellungsanträge betreffend Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung vom 20. September 2016 bestätigt wurde, unter anderem zusammengefasst unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Oktober 2018, Ra 2017/12/0089, ausgeführt, aus dem genannten Erkenntnis ergebe sich, dass der Revisionswerber ein Feststellungsinteresse habe, weil zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Revisionswerbers abdeckenden Ergebnisses und zwar nicht zuletzt in Anbetracht der durch die Dienstbehörde veranlassten Fortdauer des weisungsgemäßen Verhaltens des Revisionswerbers durch Erlassung mehrerer Dienstzuteilungen ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu bejahen sei. Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Bundesverwaltungsgericht abgewichen.
31 Schon mit diesem Vorbringen wird in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Sie ist auch berechtigt.
32 Die maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, lautet:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
33 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung genannten Erkenntnis vom 3. Oktober 2018, Ra 2017/12/0089, Folgendes ausgesprochen:
„22 Von den ersten zwei Antragspunkten, die sich thematisch beide auf die dem Revisionswerber erteilte Weisung, ab 1. Oktober 2013 als Springer Dienst zu versehen, beziehen, zielt der zu Punkt 2. formulierte Antrag auf die Klärung der diesbezüglichen Befolgungspflicht ab. So begehrte der Revisionswerber unter dem 2. Antragspunkt eine bescheidmäßige Feststellung (und insofern eine Klärung seiner zukünftigen Rechtsposition) dahingehend, dass er der Anweisung, seine Tätigkeit als Springer auszuüben, nicht Folge leisten müsse.
23 Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages mit der Begründung verneinte, es fehle an einem diesbezüglichen Feststellungsinteresse, verkennt es die Rechtslage.
24 Das Gericht ging (ohne sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, es seien nach Remonstration erneut inhaltsgleiche Weisungen erteilt worden, a