TE Vwgh Beschluss 2020/8/5 Ra 2018/11/0242

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des M P in T, vertreten durch die Heinzle - Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Oktober 2018, Zl. LVwG-651135/14/ZO/KA, betreffend Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        1. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 wurde dem Revisionswerber eine bis 27. April 2018 befristete Lenkberechtigung unter Einschränkungen erteilt. In der Folge beantragte der Revisionswerberin fristgerecht die Verlängerung der Lenkberechtigung.

2        2.1 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13. März 2018 wurde dem Revisionswerber wiederum eine Lenkberechtigung, befristet bis 13. März 2019, wiederum unter Einschränkungen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.

3        2.2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung teilweise statt und erteilte dem Revisionswerber die Lenkberechtigung unter Befristung bis 13. März 2019. Darüber hinaus sah das Verwaltungsgericht folgende Einschränkungen vor: die Vorlage einer Haaranalyse unter näherer Umschreibung bestimmter Erfordernisse, die Vorlage einer Besuchsbestätigung bei einer Drogenberatungsstelle alle zwei Monate mit einer Toleranzfrist von einer Woche und eine amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 13. März 2019.

4        Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG für unzulässig.

5        3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision.

6        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

7        4. Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes mit Verfügung vom 25. Juni 2020, dass aufgrund einer Auskunft der belangten Behörde der Revisionswerber seit 29. März 2019 über eine unbefristete Lenkberechtigung verfüge und daraus auf die Gegenstandlosigkeit der verfahrensgegenständlichen Revision zu schließen sei, brachte der Revisionswerber in der Stellungnahme vom 13. Juli 2020 vor, er erachte die vorliegende Revision nicht für gegenstandslos, weil er wegen der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gezwungen gewesen sei, sich an die Einschränkungen zu halten. Als Konsequenz könnten die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Bereichen der Einschränkung oder Entziehung keiner Überprüfung mehr unterzogen werden.

8        4.1 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9        § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wegfällt (vgl. zB VwGH 19.12.2011, 2011/11/0141, mwN; 24.3.2017, Ra 2015/11/0017).

10       Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0105, mwN).

11       4.2 Im Revisionsfall liegt zwar keine formelle Klaglosstellung vor; es ist jedoch eine Situation eingetreten, in der auf andere Weise das rechtliche Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist: Der Revisionswerber konnte durch das hier angefochtene Erkenntnis auch nur im Recht auf Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung verletzt sein. Mit der mittlerweile erfolgten - unbestrittenen - Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung hat der Revisionswerber die Rechtsposition erlangt, die er von vornherein angestrebt hat (vgl. VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0036).

12       Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die vorliegende Revision besteht daher nicht mehr. Die Revision war aus diesen Erwägungen für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

13       4.3 In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 5. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110242.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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