RS OGH 2020/6/24 10ObS40/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2020
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Norm

ASVG §99 Abs1
ASVG §99 Abs3 Z1 litb sublitaa

Rechtssatz

Die (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß § 255b ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133202

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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