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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §1052Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der H GmbH in W, vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2019, Zl. W219 2164791-1/11E, betreffend ein Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der H GmbH in W, vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2019, Zl. W219 2164791-1/11E, betreffend ein Aufsichtsverfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revision betrifft ein aufsichtsbehördliches Verfahren nach § 91 TKG 2003, in dem die Vereinbarkeit von Vertragsbestimmungen der revisionswerbenden Partei betreffend Geräteteilzahlungsvereinbarungen über eine Laufzeit von 36 Monaten mit § 25d Abs. 2 TKG 2003 zu prüfen ist.Die Revision betrifft ein aufsichtsbehördliches Verfahren nach Paragraph 91, TKG 2003, in dem die Vereinbarkeit von Vertragsbestimmungen der revisionswerbenden Partei betreffend Geräteteilzahlungsvereinbarungen über eine Laufzeit von 36 Monaten mit Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 zu prüfen ist.
2 Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, gemäß § 91 Abs. 2 TKG 2003 fest, die revisionswerbende Partei habe § 25d Abs. 1 TKG 2003 dadurch verletzt, dass sie ihre Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ derart gestalte, dass die nach § 25d Abs. 1 TKG 2003 für Verträge mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG vorgeschriebene maximale anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen überschritten werde, in denen mit dem Verbraucher eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit 36-monatiger Laufzeit abgeschlossen wird (Spruchpunkt 1a).Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 fest, die revisionswerbende Partei habe Paragraph 25 d, Absatz eins, TKG 2003 dadurch verletzt, dass sie ihre Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ derart gestalte, dass die nach Paragraph 25 d, Absatz eins, TKG 2003 für Verträge mit Verbrauchern iSd Paragraph eins, KSchG vorgeschriebene maximale anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen überschritten werde, in denen mit dem Verbraucher eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit 36-monatiger Laufzeit abgeschlossen wird (Spruchpunkt 1a).
3 Die revisionswerbende Partei habe zudem § 25d Abs. 2 TKG 2003 verletzt, indem sie durch die in Spruchpunkt 1a) genannte vertragliche Gestaltung der Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ gleichzeitig eine Bedingung für die Vertragskündigung vorsehe, die für den Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 wirke (Spruchpunkt 1b).Die revisionswerbende Partei habe zudem Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 verletzt, indem sie durch die in Spruchpunkt 1a) genannte vertragliche Gestaltung der Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ gleichzeitig eine Bedingung für die Vertragskündigung vorsehe, die für den Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel iSd Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 wirke (Spruchpunkt 1b).
4 Weiters wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 91 Abs. 2 TKG 2003 hinsichtlich der in Spruchpunkt 1 a) und b) festgestellten Mängel aufgetragen, sich gegenüber Verbrauchern iSd § 1 KSchG (Spruchpunkt 1 a) bzw. generell gegenüber ihren Teilnehmern (Spruchpunkt 1 b) nicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Fälligstellung der allenfalls noch ausstehenden Restkaufpreisforderung aus der Geräteteilzahlungsvereinbarung bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrags durch den Verbraucher bzw. Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten zu berufen und dem Verbraucher bzw. Teilnehmer die Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Titel der „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ bis zum 36. Monat zu ermöglichen. Die betroffenen Verbraucher bzw. Teilnehmer seien bis zum 31. Juli 2017 über diese Möglichkeit zumindest in einer § 25 Abs. 3 TKG 2003 entsprechenden Form zu informieren (Spruchpunkt 2a und 2b).Weiters wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 hinsichtlich der in Spruchpunkt 1 a) und b) festgestellten Mängel aufgetragen, sich gegenüber Verbrauchern iSd Paragraph eins, KSchG (Spruchpunkt 1 a) bzw. generell gegenüber ihren Teilnehmern (Spruchpunkt 1 b) nicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Fälligstellung der allenfalls noch ausstehenden Restkaufpreisforderung aus der Geräteteilzahlungsvereinbarung bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrags durch den Verbraucher bzw. Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten zu berufen und dem Verbraucher bzw. Teilnehmer die Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Titel der „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ bis zum 36. Monat zu ermöglichen. Die betroffenen Verbraucher bzw. Teilnehmer seien bis zum 31. Juli 2017 über diese Möglichkeit zumindest in einer Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 entsprechenden Form zu informieren (Spruchpunkt 2a und 2b).
5 In Spruchpunkt 3 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 91 Abs. 2 TKG 2003 aufgetragen, der belangten Behörde bis spätestens 7. August 2017 über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen der Spruchpunkte 2a) und 2b) schriftlich zu berichten (Spruchpunkt 4 schließlich betrifft einen im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegebenen Mangel).In Spruchpunkt 3 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 aufgetragen, der belangten Behörde bis spätestens 7. August 2017 über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen der Spruchpunkte 2a) und 2b) schriftlich zu berichten (Spruchpunkt 4 schließlich betrifft einen im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegebenen Mangel).
6 In der Begründung stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, die revisionswerbende Partei betreibe ein öffentliches Kommunikationsnetz und biete öffentliche Kommunikationsdienste - und in Kombination mit Telekommunikationsdienstleistungen auch Geräteteilzahlungsvereinbarungen - an. Der Teilnehmer könne anlässlich des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags auch ein Endgerät kaufen. Entscheide er sich dabei für eine Teilzahlung, biete die revisionswerbende Partei eine zinsfreie Kaufpreisstundung von bis zu 36 Monaten an. Die Endgeräte würden „preisgestützt“ veräußert. Die abgeschlossene Geräteteilzahlungsvereinbarung werde gleichzeitig mit dem so bezeichneten „Servicevertrag“ (also dem Vertrag über die Telekommunikationsdienstleistungen) wirksam. Die revisionswerbende Partei könne bei qualifiziertem Verzug mit der Zahlung des gestundeten Restbetrages für das Endgerät den Servicevertrag mit sofortiger Wirksamkeit beenden. Ebenso könne die revisionswerbende Partei die gesamte noch offene Restkaufpreisforderung fällig stellen, wenn der Kunde den Servicevertrag ordentlich (nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des Mobilfunkvertrags von 24 Monaten) kündige oder dieser durch die revisionswerbende Partei aus einem vom Kunden verschuldeten wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werde. Die Geräteteilzahlungsvereinbarung könne nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags abgeschlossen werden.
7 In den von der revisionswerbenden Partei am 12. April 2017 angezeigten Vertragsbedingungen für die Geräteteilzahlungsvereinbarung seien folgende den Mobilfunkvertrag betreffende Regelungen vorgesehen worden:
„Der oben angeführte Gerätepreis gilt ausschließlich in Kombination mit dem ausgewählten Tarif.
Der von Ihnen abgeschlossene Teilzahlungskauf wird gleichzeitig mit dem Servicevertrag wirksam. Die Stundung des Restkaufpreises ist mit keinerlei Verzinsung oder sonstigen Kosten verbunden. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Teilzahlungsvereinbarung zu beenden und den aushaftenden Restkaufpreis mit einer Einmalzahlung zum Ende ihres nächsten Rechnungslaufs abzubezahlen.
Wenn Sie mit einer Teilzahlung aufgrund dieser Vereinbarung trotz Mahnung und Androhung der Fälligstellung des gestundeten Restbetrages sowie der Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Zahlungsverzug sind, kann H GmbH (‚D‘) die gesamte noch offene Restkaufpreisforderung fällig stellen, und, sofern dies gleichzeitig angedroht wurde, auch den Servicevertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Ebenso kann D die gesamte noch offene Restkaufpreisforderung mit dem Endigungszeitpunkt des Servicevertrages fällig stellen, wenn der Servicevertrag ohne zugrunde liegendes Verschulden von D von ihnen ordentlich gekündigt oder durch D aus einem von ihnen verschuldeten wichtigen Grund außerordentlich gekündigt wird (dementsprechend begründet z.B. eine Sonderkündigung des Servicevertrages durch Sie wegen Vertragsänderungen im Sinne des § 25 Abs. 3 TKG kein solches Recht von D).Wenn Sie mit einer Teilzahlung aufgrund dieser Vereinbarung trotz Mahnung und Androhung der Fälligstellung des gestundeten Restbetrages sowie der Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Zahlungsverzug sind, kann H GmbH (‚D‘) die gesamte noch offene Restkaufpreisforderung fällig stellen, und, sofern dies gleichzeitig angedroht wurde, auch den Servicevertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Ebenso kann D die gesamte noch offene Restkaufpreisforderung mit dem Endigungszeitpunkt des Servicevertrages fällig stellen, wenn der Servicevertrag ohne zugrunde liegendes Verschulden von D von ihnen ordentlich gekündigt oder durch D aus einem von ihnen verschuldeten wichtigen Grund außerordentlich gekündigt wird (dementsprechend begründet z.B. eine Sonderkündigung des Servicevertrages durch Sie wegen Vertragsänderungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, TKG kein solches Recht von D).
Wenn Sie den Teilzahlungskauf bei einem Vertragspartner von D abschließen, geht der Vertrag im unmittelbaren Anschluss an sein Wirksamwerden mit sämtlichen Rechten und Pflichten sowie schuldbefreiender Wirkung vom Vertriebspartner auf D über (eine allfällige Garantie durch den Hersteller bleibt unberührt).
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von D (Service AGB gültig ab 19.8.2013), der H GmbH, abrufbar unter www.d.at/agb und in den D-Shops sowie bei deren Vertriebspartnern aufliegend.“
8 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, § 25d Abs. 1 TKG 2003 werde dadurch verletzt, dass die revisionswerbende Partei zwar nicht vertragsrechtlich, aber im wirtschaftlichen Verband mit einem Mobilfunkvertrag eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 36 Monaten begründe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, Paragraph 25 d, Absatz eins, TKG 2003 werde dadurch verletzt, dass die revisionswerbende Partei zwar nicht vertragsrechtlich, aber im wirtschaftlichen Verband mit einem Mobilfunkvertrag eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 36 Monaten begründe.
Die von der revisionswerbenden Partei gewählte vertragliche Gestaltung verletze auch § 25d Abs. 2 TKG 2003: Der Kunde werde bei Vertragsabschluss dazu bewogen, sich für ein Endgerät zu entscheiden, welches er etwa aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nur bei Gewährung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monaten finanzieren könnte. Bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrags, d.h. nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten, komme der Kunde aber nicht mehr in den Genuss, das Entgelt für sein Endgerät auch in den verbleibenden 12 Monaten in Raten zu entrichten; dies wirke sich negativ auf seine Bereitschaft aus, den Betreiber zu wechseln. Zwar seien verhältnismäßige und sachlich gerechtfertigte Bedingungen nicht als unzulässiger negativer Anreiz iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 anzusehen; die in Rede stehende vertragliche Konstellation sei aber nicht als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig zu qualifizieren, weil hier dem Kunden ein bereits zustehender Anspruch auf Teilzahlung nachträglich entzogen bzw. gekürzt werde. Teilnehmern, denen es finanziell nicht möglich sei, die noch aushaftenden Entgeltraten sofort zu begleichen, werde ein Betreiberwechsel nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erschwert oder unmöglich gemacht.Die von der revisionswerbenden Partei gewählte vertragliche Gestaltung verletze auch Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003: Der Kunde werde bei Vertragsabschluss dazu bewogen, sich für ein Endgerät zu entscheiden, welches er etwa aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nur bei Gewährung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monaten finanzieren könnte. Bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrags, d.h. nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten, komme der Kunde aber nicht mehr in den Genuss, das Entgelt für sein Endgerät auch in den verbleibenden 12 Monaten in Raten zu entrichten; dies wirke sich negativ auf seine Bereitschaft aus, den Betreiber zu wechseln. Zwar seien verhältnismäßige und sachlich gerechtfertigte Bedingungen nicht als unzulässiger negativer Anreiz iSd Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 anzusehen; die in Rede stehende vertragliche Konstellation sei aber nicht als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig zu qualifizieren, weil hier dem Kunden ein bereits zustehender Anspruch auf Teilzahlung nachträglich entzogen bzw. gekürzt werde. Teilnehmern, denen es finanziell nicht möglich sei, die noch aushaftenden Entgeltraten sofort zu begleichen, werde ein Betreiberwechsel nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erschwert oder unmöglich gemacht.
9 Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insoweit stattgegeben, als es aussprach, dass die von der belangten Behörde festgestellte Verletzung von § 25d Abs. 1 TKG 2003 (Spruchpunkt 1a) nicht vorliege. Spruchpunkt 1 wurde insofern abgeändert als festgestellt wurde, dass die revisionswerbende Partei § 25d Abs. 2 TKG 2003 verletze, indem sie Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ derart gestalte, dass eine ordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages („Servicevertrages“) durch den Teilnehmer nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen, in denen eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit 36-monatiger Laufzeit abgeschlossen werde, zur sofortigen Fälligstellung der noch ausständigen Restkaufpreisforderung führe, eine Bedingung für die Vertragskündigung vorsehe, die für den Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 wirke. Die Spruchpunkte 2 und 3 wurden dementsprechend abgeändert; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insoweit stattgegeben, als es aussprach, dass die von der belangten Behörde festgestellte Verletzung von Paragraph 25 d, Absatz eins, TKG 2003 (Spruchpunkt 1a) nicht vorliege. Spruchpunkt 1 wurde insofern abgeändert als festgestellt wurde, dass die revisionswerbende Partei Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 verletze, indem sie Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ derart gestalte, dass eine ordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages („Servicevertrages“) durch den Teilnehmer nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen, in denen eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit 36-monatiger Laufzeit abgeschlossen werde, zur sofortigen Fälligstellung der noch ausständigen Restkaufpreisforderung führe, eine Bedingung für die Vertragskündigung vorsehe, die für den Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel iSd Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 wirke. Die Spruchpunkte 2 und 3 wurden dementsprechend abgeändert; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
10 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zugrunde und stellte ergänzend fest, die Telefonnummer bzw. SIM-Karte eines Kunden sei für die revisionswerbende Partei der wichtigste Bezugspunkt für sämtliche Interaktionen mit dem Kunden. Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fehle dieser Bezugspunkt. Die bestehenden IT-Anwendungen könnten für die Verrechnung der noch ausstehenden Monatsraten für ein Endgerät nicht verwendet werden. Nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde habe die revisionswerbende Partei ihre Abläufe angepasst: Ein Kunde, der den Mobilfunkvertrag ordentlich kündige, werde informiert, dass er entweder den Restbetrag auf einmal oder weiterhin die noch aushaftenden Raten zahlen könne. Entscheide er sich für die Ratenzahlung, werde er telefonisch informiert, wie er die Raten bezahlen solle. Bei Nichtzahlung erfolge erst nach Ablauf der verbleibenden 12 Monate eine Mahnung, weil eine monatliche Vorgangsweise einen großen Implementierungsaufwand darstellen würde.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, eine Verletzung von § 25d Abs. 1 TKG 2003 sei nicht gegeben, weil die Verknüpfung zwischen Mobilfunkvertrag und Geräteteilzahlungsvereinbarung keine rechtliche Bindung an den Mobilfunkvertrag für mehr als 24 Monate bewirke.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, eine Verletzung von Paragraph 25 d, Absatz eins, TKG 2003 sei nicht gegeben, weil die Verknüpfung zwischen Mobilfunkvertrag und Geräteteilzahlungsvereinbarung keine rechtliche Bindung an den Mobilfunkvertrag für mehr als 24 Monate bewirke.
Zu Recht sei jedoch eine Verletzung von § 25d Abs. 2 TKG 2003 festgestellt worden. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien würden zwar betonen, dass verhältnismäßige und sachliche gerechtfertigte Klauseln, die sich auf Nebenleistungen beziehen, nicht als negativer Anreiz im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen seien. Mit dem in den Materialien angesprochenen Beispiel („kostenlose Mobiltelefone, welche nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages ganz oder teilweise bezahlt werden müssen“) hätten diese aber erkennbar den Fall vor Augen, dass ein Mobilfunkvertrag vor Ablauf einer gesetzeskonform ausgestalteten Mindestvertragslaufzeit beendet werde. Der vorliegende Fall unterscheide sich davon ganz wesentlich, weil es um eine ordentliche Beendigung des Mobilfunkvertrags nach Ablauf der maximalen (für Verbraucher iSd § 1 KSchG) bzw. vertraglich festgelegten (für andere Teilnehmer) Mindestvertragsdauer von 24 Monaten gehe, die eine Fälligstellung der Restkaufpreisforderung aus einem über eine längere Dauer laufenden Teilzahlungskauf zur Folge habe. Damit werde dem Teilnehmer ein Anreiz geboten, bis zum Ablauf der 36 Monate dauernden Geräteteilzahlungsvereinbarung eben keine ordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrags (also keinen Betreiberwechsel) vorzunehmen. Die Fälligstellung des gesamten Restkaufpreises könne nicht als verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt gelten, weil es sich nicht um die vorzeitige Beendigung, sondern um eine Beendigung des Mobilfunkvertrags nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten handle. Dieser negative Anreiz laufe auf ein Aufweichen der maximalen bzw. vereinbarten Mindestvertragsdauer hinaus. Interne IT-Prozesse bzw. Anpassungsbedürfnisse der revisionswerbenden Partei könnten das Setzen negativer Anreize iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 nicht rechtfertigen. Eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Betreibers müsse schon „ihrer Art nach“ hinter das von § 25d Abs. 2 TKG 2003 anerkannte Schutzbedürfnis des Teilnehmers im Hinblick auf das Vermeiden negativer Anreize für einen Betreiberwechsel zurücktreten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, das Interesse am Beharren unveränderter IT-Lösungen höher zu gewichten als das Schutzbedürfnis der Teilnehmer, bei Kündigung des Mobilfunkvertrags nach Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht alle ausstehenden Monatsraten auf einmal bezahlen zu müssen.Zu Recht sei jedoch eine Verletzung von Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 festgestellt worden. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien würden zwar betonen, dass verhältnismäßige und sachliche gerechtfertigte Klauseln, die sich auf Nebenleistungen beziehen, nicht als negativer Anreiz im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen seien. Mit dem in den Materialien angesprochenen Beispiel („kostenlose Mobiltelefone, welche nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages ganz oder teilweise bezahlt werden müssen“) hätten diese aber erkennbar den Fall vor Augen, dass ein Mobilfunkvertrag vor Ablauf einer gesetzeskonform ausgestalteten Mindestvertragslaufzeit beendet werde. Der vorliegende Fall unterscheide sich davon ganz wesentlich, weil es um eine ordentliche Beendigung des Mobilfunkvertrags nach Ablauf der maximalen (für Verbraucher iSd Paragraph eins, KSchG) bzw. vertraglich festgelegten (für andere Teilnehmer) Mindestvertragsdauer von 24 Monaten gehe, die eine Fälligstellung der Restkaufpreisforderung aus einem über eine längere Dauer laufenden Teilzahlungskauf zur Folge habe. Damit werde dem Teilnehmer ein Anreiz geboten, bis zum Ablauf der 36 Monate dauernden Geräteteilzahlungsvereinbarung eben keine ordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrags (also keinen Betreiberwechsel) vorzunehmen. Die Fälligstellung des gesamten Restkaufpreises könne nicht als verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt gelten, weil es sich nicht um die vorzeitige Beendigung, sondern um eine Beendigung des Mobilfunkvertrags nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten handle. Dieser negative Anreiz laufe auf ein Aufweichen der maximalen bzw. vereinbarten Mindestvertragsdauer hinaus. Interne IT-Prozesse bzw. Anpassungsbedürfnisse der revisionswerbenden Partei könnten das Setzen negativer Anreize iSd Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 nicht rechtfertigen. Eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Betreibers müsse schon „ihrer Art nach“ hinter das von Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 anerkannte Schutzbedürfnis des Teilnehmers im Hinblick auf das Vermeiden negativer Anreize für einen Betreiberwechsel zurücktreten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, das Interesse am Beharren unveränderter IT-Lösungen höher zu gewichten als das Schutzbedürfnis der Teilnehmer, bei Kündigung des Mobilfunkvertrags nach Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht alle ausstehenden Monatsraten auf einmal bezahlen zu müssen.
12 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25d Abs. 2 TKG 2003 fehle und die Rechtslage nicht eindeutig sei.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 fehle und die Rechtslage nicht eindeutig sei.
13 Gegen die Spruchpunkte A) I. b. und A) II. dieses Erkenntnisses (Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde) richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - ordentliche - Revision.Gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. b. und A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses (Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde) richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - ordentliche - Revision.
14 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision erweist sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig; sie ist aber nicht begründet.
16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 111/2018, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
„1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
...
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
...
3. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, Sitzung 11, ,
...
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.Paragraph 25, (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
...
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
...
3. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
...
b) der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
...
Mindestvertragsdauer
§ 25d. (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.Paragraph 25 d, (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(3) Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. ...(3) Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. ...
(4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.(4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß Paragraph 91, einschreiten.
...
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
...
Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.Paragraph 91, (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.“
17 Die zitierten Bestimmungen des § 25d Abs. 1 und 2 TKG 2003 wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 in das TKG 2003 eingefügt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1389 BlgNR 24. GP, 13) führen hierzu Folgendes aus:Die zitierten Bestimmungen des Paragraph 25 d, Absatz eins, und 2 TKG 2003 wurden mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in das TKG 2003 eingefügt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1389 BlgNR 24. GP, 13) führen hierzu Folgendes aus:
„Zu § 25d:„Zu Paragraph 25 d, :
Mit dieser Bestimmung wird Art. 30 Abs. 5 und 6 UniversaldienstRL umgesetzt. Der Intention [der] Richtlinie ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur für auf Dauer gerichtete Vertragsverhältnisse abzielt und daher Prepaid-Karten nicht als Vertrag im Sinne dieser Bestimmung gelten. Verhältnismäßige und sachlich gerechtfertigte Klauseln, insbesondere solche, die sich auf Nebenleistungen beziehen, sind jedoch nicht als negativer Anreiz im Sinne des Abs. 2 zu verstehen, etwa kostenlose Mobiltelefone, welche nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages ganz oder teilweise bezahlt werden müssen. Zu berücksichtigen ist auch die bisherige Judikatur des OGH zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei langen Vertragsbindungen im Sinne einer beidseitigen Interessensabwägung (siehe OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z, OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w, OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y).“Mit dieser Bestimmung wird Artikel 30, Absatz 5, und 6 UniversaldienstRL umgesetzt. Der Intention [der] Richtlinie ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur für auf Dauer gerichtete Vertragsverhältnisse abzielt und daher Prepaid-Karten nicht als Vertrag im Sinne dieser Bestimmung gelten. Verhältnismäßige und sachlich gerechtfertigte Klauseln, insbesondere solche, die sich auf Nebenleistungen beziehen, sind jedoch nicht als negativer Anreiz im Sinne des Absatz 2, zu verstehen, etwa kostenlose Mobiltelefone, welche nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages ganz oder teilweise bezahlt werden müssen. Zu berücksichtigen ist auch die bisherige Judikatur des OGH zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei langen Vertragsbindungen im Sinne einer beidseitigen Interessensabwägung (siehe OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z, OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w, OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y).“
18 Die maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002, ABl L 108 vom 24. April 2002, 51, idF der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (iF: Universaldienstrichtlinie), lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002, ABl L 108 vom 24. April 2002, 51, in der Fassung , der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (iF: Universaldienstrichtlinie), lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
...
(4) Die Endnutzerrechte betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.
...
Artikel 30
Erleichterung des Anbieterwechsels
...
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängliche Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.
(6) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung für die Verbraucher nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken.“
19 Die Universaldienstrichtlinie war mit der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (...), ABl L 337 vom 18. Dezember 2009, 11 (iF auch: Änderungsrichtlinie) umfassend (u.a. in den Art. 1 und 30) geändert worden. Zu den in Art. 30 vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen führen die Erwägungsgründe der Änderungsrichtlinie auszugsweise Folgendes aus:Die Universaldienstrichtlinie war mit der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (...), ABl L 337 vom 18. Dezember 2009, 11 (iF auch: Änderungsrichtlinie) umfassend (u.a. in den Artikel eins, und 30) geändert worden. Zu den in Artikel 30, vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen führen die Erwägungsgründe der Änderungsrichtlinie auszugsweise Folgendes aus:
„(47) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. ... Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit für die Vollzugsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen - einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen -, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren zu gewährleisten, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert.“
20 Nur der Vollständigkeit halber: Am 20. Dezember 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), ABl L 321 vom 17. Dezember 2018, 36, in Kraft getreten. Diese ersetzt (u.a.) die Universaldienstrichtlinie; die Mitgliedstaaten haben entsprechend ihrem Art. 124 die Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung bis zum 21. Dezember 2020 zu veröffentlichen und ab dem 21. Dezember 2020 anzuwenden; ihre Regelungen, so auch die Art. 105 und Art. 107 betreffend Vertragslaufzeit und -kündigung bzw. betreffend Angebotspakete, sind daher im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.Nur der Vollständigkeit halber: Am 20. Dezember 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), ABl L 321 vom 17. Dezember 2018, 36, in Kraft getreten. Diese ersetzt (u.a.) die Universaldienstrichtlinie; die Mitgliedstaaten haben entsprechend ihrem Artikel 124, die Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung bis zum 21. Dezember 2020 zu veröffentlichen und ab dem 21. Dezember 2020 anzuwenden; ihre Regelungen, so auch die Artikel 105 und Artikel 107, betreffend Vertragslaufzeit und -kündigung bzw. betreffend Angebotspakete, sind daher im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
21 Im vorliegenden Aufsichtsverfahren ist im Wesentlichen strittig, ob die in der Teilzahlungsvereinbarung für den Kauf eines Endgeräts enthaltene Bestimmung, wonach eine Kündigung des (gleichzeitig mit der Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossenen) Mobilfunkvertrags durch den Teilnehmer nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen, in denen eine Teilzahlungsvereinbarung über 36 Monate abgeschlossen wurde, zur sofortigen Fälligstellung der offenen Restkaufpreisforderung führen kann, § 25d Abs. 2 TKG 2003 widerspricht.Im vorliegenden Aufsichtsverfahren ist im Wesentlichen strittig, ob die in der Teilzahlungsvereinbarung für den Kauf eines Endgeräts enthaltene Bestimmung, wonach eine Kündigung des (gleichzeitig mit der Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossenen) Mobilfunkvertrags durch den Teilnehmer nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen, in denen eine Teilzahlungsvereinbarung über 36 Monate abgeschlossen wurde, zur sofortigen Fälligstellung der offenen Restkaufpreisforderung führen kann, Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 widerspricht.
22 Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 eingeführte Regelung des § 25d Abs. 2 TKG 2003 setzt Art. 30 Abs. 6 der Universaldienstrichtlinie um und ist daher im Sinne der letztgenannten Bestimmung und der damit verfolgten Zielsetzung auszulegen. Art. 30 Abs. 6 der Universaldienstrichtlinie wurde mit der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG eingefügt und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten - unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten - sicherstellen, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung für Verbraucher nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken. Erwägungsgrund 47 der Änderungsrichtlinie hält dazu (u.a.) fest, dass die Verbraucher in der Lage sein sollten, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei müsse unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon (abgesehen von der Festlegung zumutbarer Mindestvertragslaufzeiten) nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, eingeführte Regelung des Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 setzt Artikel 30, Absatz 6, der Universaldienstrichtlinie um und ist daher im Sinne der letztgenannten Bestimmung und der damit verfolgten Zielsetzung auszulegen. Artikel 30, Absatz 6, der Universaldienstrichtlinie wurde mit der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG eingefügt und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten - unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten - sicherstellen, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung für Verbraucher nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken. Erwägungsgrund 47 der Änderungsrichtlinie hält dazu (u.a.) fest, dass die Verbraucher in der Lage sein sollten, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei müsse unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon (abgesehen von der Festlegung zumutbarer Mindestvertragslaufzeiten) nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden.
23 Der Unionsgesetzgeber, der mit der Änderungsrichtlinie den Verbraucherschutz und die Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation verbessern wollte (vgl. den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderungsrichtlinie, KOM[2007] 698 endg., 3), geht also erkennbar von einem weiten Begriffsverständnis des in Art. 30 Abs. 6 der Universaldienstrichtlinie genannten „negativen Anreizes“ aus. Hinsichtlich der Beurteilung, welche Bedingungen und Verfahren als negativer Anreiz zu qualifizieren sind, verfügen die Mitgliedstaaten allerdings über einen gewissen Spielraum (vgl. zur - eine vergleichbare Formulierung aufweisenden - Regelung des Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, wonach etwaige direkte Gebühren für die Nummernübertragung die Teilnehmer vor einem Anbieterwechsel „nicht abschrecken“ dürfen, etwa EuGH 1.7.2010, Rs C-99/09, Polska Telefonia Cyfrowa, Rn. 20; 13.7.2006, Rs C-438/04, Mobistar, Rn. 34).Der Unionsgesetzgeber, der mit der Änderungsr