TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 W108 2133658-1

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AVG §11
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §32 TP12 liti
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2133658-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch das XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.07.2016, Zl. 100 Jv 555/16h-33a (003 Rev 1422/16p), betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 09.06.2010 "ersuchte" das Bundesasylamt (nunmehr: XXXX [BFA]) als Asylbehörde beim Bezirksgericht XXXX in Bezug auf eine namentlich genannte Person die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 AsylG.

2. Mit Beschluss vom 09.09.2010 (1P 139/10 b) bestellte das Bezirksgericht einen Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator dieser Person unbekannten Aufenthaltes gemäß § 270 ABGB. In diesem Beschlusses nahm das Bezirksgericht auf das "Ersuchen" der Asylbehörde vom 09.06.2010 nicht Bezug.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bund hierfür eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. h [richtig: i] (a.F.) GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Höhe von EUR 232,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) von EUR 8,00 vor.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 12 lit. h [richtig: i] (a.F.) leg. cit. angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe. Gemäß § 28 Z 11 [richtig: 10] GGG sei der Antragsteller zahlungspflichtig. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators sei eine bürgerliche Rechtssache und eine Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht, egal wer die Tätigkeit des Gerichtes im Sinne des § 1 Abs. 1 GGG in Anspruch nehme. Das Ersuchen um Bestellung eines Kurators sei als Antrag zu werten, weil das Gericht bei der Behandlung des "Ersuchens" keine Ermessensausübung möglich sei. Eine Gebührenbefreiung gemäß § 10 Abs. 3 GGG bestehe nicht.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX , vertreten durch das XXXX , Beschwerde, in der vorgebracht wurde, es liege keine Gebührenpflicht vor. Eine solche treffe nach § 28 Z 11 GGG nur den "Antragsteller". Die Asylbehörde habe aber keinen Antrag gestellt, sondern lediglich nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 erster Fall ABGB "angeregt", da durch ein Aberkennungsverfahren von internationalem Schutz die Rechte der abwesenden Person gefährdet sein könnten. Die Asylbehörde sei nicht Partei iSd AußStrG; ihr komme kein Erledigungsrecht zu. Eine Gebührenpflicht scheide mangels Antragstellung aus.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Die beschwerdeführende Partei begehrte in der Folge das "Ruhenlassen" oder die "Aussetzung" gemäß § 7 Abs. 6 GEG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/16/0082 (Revision der beschwerdeführenden Partei gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, W208 2133102-1/6E).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Tarifpost (TP) 12 des § 32 GGG sah in der hier anzuwendenden Fassung (a.F.) in lit. i für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen) Pauschalgebühren in Höhe von EUR 232,00 vor.

Die Zahlungspflicht für diese Pauschalgebühren traf gemäß § 28 Z 10 GGG (a.F.) "die Antragsteller".

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, W208 2133102-1/6E, betreffende) Erkenntnis vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082, zur Frage der Gebührenpflicht gemäß TP 12 lit. i GGG im Fall der Anregung auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG durch die Asylbehörde Folgendes ausgeführt:

"Soll von Amts wegen gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann nach § 11 zweiter Fall AVG die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) "veranlassen".

Die Bestellung eines Abwesenheitskurators erfolgt im Rahmen eines Außerstreitverfahrens.

Nach § 2 Abs. 1 AußStrG sind Parteien des Außerstreitverfahrens der Antragsteller (Z 1), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Z 2), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Z 3), sowie jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (Z 4).

Nach § 2 Abs. 2 AußStrG ist nicht Partei, wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.

Eine Kuratorbestellung nach § 11 zweiter Fall AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 erster Fall ABGB (idF vor BGBl. I Nr. 59/2017) vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Der Behörde kommt ein bloßes Anregungsrecht zu, welches dieser keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation vermittelt. § 11 zweiter Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein (vgl. etwa OGH 15.9.2009, 5 Ob 149/09m; OGH 29.9.2009, 8 Ob 92/09a; Kodek in Gitschthaler/Höllerwerth, AußStrG I², § 2 Rz 38 ff, 90 f).

Das BFA ist daher, wenn es nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 2 AußStrG ausdrücklich, dass derjenige, der die Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Auch wenn das Gericht erst durch die Anregung der Asylbehörde Kenntnis von der Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators erlangt, so handelt es sich bei der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG iVm § 270 erster Fall ABGB doch um ein amtswegiges Verfahren.

Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Asylbehörde mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 2012 die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 iVm § 270 erster Fall ABGB lediglich "angeregt", aber keinen entsprechenden "Antrag" gestellt hat.

Damit scheidet aber auch die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. i GGG in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung des Kinderbeistand-Gesetzes, BGBl. I Nr. 137/2009, an die Asylbehörde für die Kuratorbestellung aus.

Nach TP 12 lit. i GGG unterlagen nur "sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren", ausgenommen hier nicht näher interessierender Ausnahmen, der Pauschalgebühr iHv 244 ?.

§ 28 GGG normiert, wer für "sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" zahlungspflichtig ist. Nach § 28 Z 10 GGG idF BGBl. I Nr. 137/2009 waren "in den übrigen Fällen" außerstreitiger Verfahren, somit in jenen, für die das GGG keine ausdrückliche Regelung enthält, nur "die Antragsteller" zahlungspflichtig. Das BFA, das die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, ist aber im Verfahren betreffend die Kuratorbestellung nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und auch nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG.

Durch das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, wurde in § 28 GGG eine Z 6a eingefügt, wonach "bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet" zahlungspflichtig ist. Aus den Materialien zum Privatstiftungsgesetz (RV 1132 BlgNR 18. GP 36 f) ergibt sich, dass diese Bestimmung § 7 Abs. 1 Z 4 GGG nachgebildet ist, wonach - soweit keine besonderen Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten bestehen - "bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet", zahlungspflichtig ist. § 28 GGG hat in der Folge weitere Novellierungen erfahren und ist im gegenständlichen Fall in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2009, anzuwenden, in der die Z 10, wie § 7 Abs. 1 Z 1 GGG, eine Zahlungspflicht nur für den "Antragsteller" normiert. Dass dem Begriff des "Antragstellers" in § 28 Z 10 GGG idF BGBl. I Nr. 137/2009 ein weiteres Verständnis beizumessen wäre als jenem in der die Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz betreffenden Regelung (Z 7; vormals, wie erwähnt: Z 6a) ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht der systematische Zusammenhang dafür, dass der Begriff des "Antragstellers" in § 28 Z 7 und 10 GGG im besagten Sinn gleich auszulegen ist. § 28 Z 10 GGG enthält aber keine Zahlungspflicht für denjenigen, der bei amtswegigen Verfahren "die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet".

Aus dem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2016, Ro 2016/16/0006, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - nichts anderes. Auch bei einer ordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung andere als die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn diese in der Revision gesondert dargelegt werden. Im konkreten Fall war ausschließlich das Vorliegen einer Gebührenbefreiung nach § 10 Abs. 3 GGG strittig, sodass der Verwaltungsgerichtshof auch nur das Bestehen einer solchen zu prüfen hatte. Dagegen zog die Amtsrevision das Bestehen eines Antrags iSd § 28 Z 10 GGG nicht in Zweifel.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertritt, dass derjenige als Antragsteller anzusehen sei, der durch die Überreichung der ersten Eingabe (§ 2 Z 1 lit. h GGG) das Verfahren in Gang setze, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Gericht ein amtswegiges Verfahren ist.

Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 1999, 98/16/0050, lässt sich für den revisionsgegenständlichen Fall nichts gewinnen, betraf dieses doch die Vorschreibung von Pauschalgebühren an den Vermieter als Partei des Außerstreitverfahrens und lag dieser Vorschreibung ein "Antrag" des Vermieters auf Tätigwerden des Gerichts nach § 40 MRG und nicht lediglich eine "Anregung" zugrunde, die zu einem amtswegigen Tätigwerden des Gerichts geführt hätte.

Da die Vorschreibung von Pauschalgebühren an den Revisionswerber daher nicht zu Recht erfolgt ist, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."

3.3.3. Wie in dem dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 zu Grunde gelegenen Fall, in dem die Asylbehörde das Bezirksgericht um Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens "ersuchte", ist auch im Beschwerdefall das "Ersuchen" der Asylbehörde (vom 09.06.2010) um Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG lediglich als "Anregung", nicht aber als "Antrag", zu verstehen und die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht in einem amtswegigen Verfahren erfolgt. Dafür spricht auch, dass das Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 09.09.2010, mit es einen Abwesenheitskurator bestellte, auf einen verfahrenseinleitenden Antrag, den die belangte Behörde im Gebührenvorschreibungsverfahren im "Ersuchen" der Asylbehörde vom 09.06.2010 sah, nicht Bezug nahm.

Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 ergibt, lässt eine bloße "Anregung", die zu einem amtswegigen Tätigwerden des Gerichts führt, die Gebührenpflicht nicht entstehen. Daher scheidet auch im Beschwerdefall die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. i GGG an die Asylbehörde, die nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG ist, für die Kuratorbestellung aus.

3.4. Ergebnis:

Da dem angefochten Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Antragsteller Außerstreitverfahren Behebung der Entscheidung Bund Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2133658.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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