TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/16 W129 2225014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §63 Abs7
UG §68 Abs1

Spruch

W129 2225014-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA MMag. Enes GÖKSEL, gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019, ohne Zahl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.

2. In den Jahren 2009 bis 2011 kam es zu Beschwerden der Lehreinrichtungen der Medizinischen Universität Wien über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika.

3. In den Jahren 2011 bis 2013 bedrohte der Beschwerdeführer mehrere Angehörige der Medizinischen Universität Wien mittels E-Mail, unter anderem die Vizerektorin für Lehre und den Leiter der Studienabteilung.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.

5. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter (näher bestimmten) Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet.

Diesem Beschluss lag auch ein Bericht des Forensischen Zentrums Asten zugrunde, in welchem auch von "einer Wiederaufnahme des Medizinstudiums in Wien (Tatort) entschieden abgeraten [werde], da eine Distanzierung von wahnhaften Inhalten nicht stattgefunden habe und krankheitsimmanent auch nicht zu erwarten sei."

6. Der Beschwerdeführer nahm dennoch im Sommersemester 2017 faktisch sein Medizinstudium wieder auf und legte dabei ein unauffälliges Verhalten an den Tag.

7. Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz "Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen".

8. Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen "die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation" des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert.

9. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2019 (ergänzt am 05.03.2019) wurde XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, beauftragt, ein Gutachten unter anderem auch dahingehend zu erstatten, ob ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliege und ob die Weiterführung des Studiums angemessen und ungefährlich sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 untersucht und es wurde auf Basis dieser Untersuchung sowie der vorliegenden Unterlagen (zB Bericht des Betreuungsvereines) - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - festgestellt, dass die wesentlichsten Auflagen, die zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016, geführt haben, nicht mehr eingehalten würden. Es liege nunmehr dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor. Aus forensisch psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliegen würden. Eine Weiterführung des Studiums sei keinesfalls angemessen und keinesfalls ungefährlich.

10. Am 10.04.2019 wurde dem Landesgericht für Strafsachen Wien eine Bestätigung des Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bei genanntem Facharzt seit September 2017 in Behandlung stehe. Bis Februar 2019 sei der Beschwerdeführer "weitgehend psychisch stabil" gewesen, der Prüfungsstress habe sich jedoch "bemerkbar" gemacht. Der Beschwerdeführer nehme alle vereinbarten Termine pünktlich und regelmäßig wahr, Ende Februar habe er erfolgreich die Prüfung für innere Medizin absolviert. Ab 04.04.2019 habe der Beschwerdeführer "aufgrund seiner jetzt deutlich angetriebenen psychischen Symptomatik" ohne Einschränkungen zugestimmt, "wieder mit einer oralen Medikation zu beginnen". Er habe sich bereit erklärt regelmäßigen Spiegelbestimmungen zu unterziehen. Die gerichtliche Weisung sei bezüglich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie vorerst nur teilweise erfüllt.

In einer weiteren Stellungnahme führte genannter Facharzt aus, dass eine unmittelbare Gefahr einer weiteren strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer nicht bestehe. Die Kriminalprognose bleibe günstig.

11. Am 25.04.2019 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers sowie "förmliche Mahnung" vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien statt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte er aus, er und sein behandelnder Arzt hätten gedacht, es sei zulässig, das verschriebene Medikament abzusetzen. In Bezug auf sein Studium gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von seinen Studienkolleglnnen gemobbt und schlecht behandelt fühle, dass ihm diese nicht wohlgesonnen seien. Die Studienkolleglnnen seien neidisch auf seine Familie und wollten ihn aus Österreich "rausmobben".

12. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2019, Zl. 183 BE 2/17b, wurde die vom Landesgericht Linz am 16.12.2016 erteilte Weisung dahingehend präzisiert, dass die vorgeschriebene Medikation mittels neuroleptischer Depotinjektion ausschließlich durch eine forensisch-therapeutisch-ärztliche Einrichtung durchgeführt werden müsse und nicht - wie bisher von gerichtlicher Seite genehmigt - durch den Wahlarzt Dr. XXXX .

13. Mit einem psychiatrisch kriminalprognostischem Gutachten vom 23.06.2019 führte Gutachter XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, es sei - entgegen der Feststellung der Verteidigerin - in den Angaben und Argumentationen des Beschwerdeführers keinerlei Besserung bezüglich der eingeschränkten Realitätsbeurteilung zum Vor-Gutachten vom 27.02.2019 eingetreten.

14. Im Frühjahr und Sommer 2019 präsentierte der Beschwerdeführer sich bzw. sein alter ego " MCXXXX " über diverse social media Kanäle als "Prophet" bzw. "als von Gott Gesandter" und zitiert Stellen aus dem "3. Testament" ("Mc XXXX has apostolic Healing skills... This so called wonderhealing is highest Science accurately..."; "Mc XXXX ist der Gesandte Gottes", "BOSS OF BALKAN PENINSULA MC XXXX THE GREAT; "Mc XXXX is force of god... Executive organ of god. C-unit,( COD UNIT) Police of Cod, special unit GAMMA-EPSILON": "Real King Mc XXXX " etc.

Der Beschwerdeführer unterstellte Ärztinnen und Psychiatern bei ihrer Tätigkeit, Patientinnen und Patienten ruhig zu stellen und mit einer Überdosis Medikation zu schaden. Einer der Posts schließt mit der Aussage: "Only the nazi is normal, whole world is insane". Wissenschaftlerlnnen und Ärztinnen und andere "Ungläubige" wären nicht "peaceful and loving", sondern würden Gläubige bzw. Religion praktizierende Menschen töten. ("Austrian psychiatrist will come And put the cristian,Jew,muslim Hindu , buddhist,taoist,sikh. Into the psychiattry and fix them In the bed so they cant move And give them overdose of medication To destroy the brain, the dick, the liver, TJe bloodvessels, to cure them of the disease And mental illness called religion... Only the nazi is normal, whole world is insane"; "Atheists , satanists,, evolutionists, godless, Scientists, Doctors, Infidels Are not peaceful and loving... They are Murdering believers and practitioners Of religion..."; "[...] Nowadays Austrian psychiatrists also should be in a padded cell Because they provoke world war 3 and again millions Of good peoople like jews Christians muslims hindus Could die"; "[...] POLICE AND DOCTORS MAYBE GET SENTENCED in 30 years for destroying my life...[...}"; "Motherfuck the psychiatrist Mother fuckers... all u whores and Bitches are afraid of me. The mind of a psychiatrist is a small... Mindless mother fuckers... Infidel shit wankers.... Jealous losers.. psychiaztriats ugly, small Dick, small muscles, small intelligence".

15. Mit Schreiben vom 12.08.2019 räumte das Rektorat der Medizinischen Universität Wien dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen Frist von zwei Wochen Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die Frage des Ausschlusses vom Studium Stellung zu nehmen.

16. Der Beschwerdeführer nahm im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in offener Frist Stellung (Schreiben vom 28.08.2019) und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass das Gutachten des XXXX vom 23.06.2019 von Kompetenzüberschreitungen und Mangelhaftigkeit geprägt sei. Soweit man dem Beschwerdeführer Waffenaffinität unterstelle, sei dies keineswegs nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer besitze aktuell keine Waffe(n). Der Beschwerdeführer halte seine Behandlungstermine ein und erhalte die vorgeschriebene Depotmedikation. Die SIM (Selbst- und Interessensvertretung zum Maßnahmenvollzug) habe dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Fortsetzung seines Studiums bescheinigt. Ein Ausschluss vom Studium greife in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein.

17. Mit angefochtenem Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass die in § 68 Abs 1 Z 8 UG angeführte "Gefährdung" nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Gutachter XXXX habe zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.

Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden "Gefahr in Verzug" sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.

18. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.10.2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Das psychiatrisch kriminalprognostische Gutachten des XXXX sei von Kompetenzüberschreitungen und Mangelhaftigkeit geprägt. Nach der Rechtsprechung des OGH (OGH 02.10.2007, 4 Ob 140/07) sei ein Hausverbot nur zulässig, wenn es sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sei und wenn nach einer Interessensabwägung keine gelinderen Mittel zur Verfügung stünden.

Gerade im vorliegenden Fall sei die "Gefährlichkeit" nicht gegeben. Es sei mit zahlreichen Unterlagen nachgewiesen und verifiziert worden, dass keine Gefährlichkeit bestehe. Auch habe die belangte Behörde nicht bzw. nicht überzeugend begründet, warum sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in dieser und nicht in anderer, für den Beschwerdeführer günstigeren Art und Weise Gebrauch gemacht hat. Die Entscheidung der Behörde dürfe niemals auf Willkür beruhen; ein Bescheid, der an einem Ermessensfehler leide, sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Alleine die Tatsache, dass die Probezeit bis dato aufrecht und die bedingte Entlassung nicht widerrufen worden sei, sei ein einschlägiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wohl gelernt habe und auf einem guten, wenn nicht vorbildhaften Weg unterwegs sei. Der Ausschluss vom Studium erweise sich mehr als nur unangemessen, unverhältnismäßig und geradezu kontraproduktiv.

Wenn seitens der belangten Behörde festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer Patienten gefährde, so sei dies aktenwidrig

Die vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Facharztes würden bestimmte sachliche Fehler des vom Gericht bestellten Sachverständigen belegen.

Auch habe die Behörde einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ermittelt und sich mit Beweisen, die für eine Ungefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, in unzureichender Weise beschäftigt.

Auch habe die Behörde nicht ausreichend begründet, welchen Sachverhalt sie ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter eine bestimmte Rechtsnorm für zutreffend erachtet.

Auch ein zeitlich befristeter Ausschluss sei mit unverhältnismäßig hohen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden, so sei unsicher, ob er im Falle eines Antrages auf neuerliche Zulassung einen Studienplatz erhalten würde.

Zuletzt monierte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot aufgrund des Gesamtbildes des Verhaltens der belangten Behörde.

19. Die belangte Behörde übermittelte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.10.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2019.

20. Mit Schreiben vom 12.02.2020 teilte die belangte Behörde (unter anderem) mit, dass sich der Beschwerdeführer per Mail vom 11.10.2019 an die belangte Behörde gewandt habe.

21. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum Schreiben des Rektorates vom 12.02.2020 binnen Frist von einer Woche zu äußern. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.

Bereits in den Jahren 2009 bis 2011 kam es zu Beschwerden der Lehreinrichtungen der Medizinischen Universität Wien über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika. Der Beschwerdeführer zeigte sich als extrem auffällig in der Behandlung und im Umgang mit Patienten. Er teilte Patienten in zwei Klassen ein: würdige (gute) und unwürdige (böse) Patienten, nahm seine Anwesenheitspflicht nicht wahr und gab sich dem Gebet hin, obwohl Unterricht stattfand. An der teambasierten klinischen Arbeit konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner widerstreitenden religiösen und ärztlichen Ansichten nicht mitwirken. Seitens einer Lehreinrichtung wurde zusammenfassend festgestellt, dass "das Verhalten des Studenten inakzeptabel und im ärztlichen Handeln absolut nicht entsprechend" sei. Dieselben Tendenzen, die Einteilung von Personen in "Gläubige" und "Ungläubige" ("infidels"), zeigten sich auch in den Facebook- und Instagram-Auftritten des Beschwerdeführers.

In den Jahren 2011 bis 2013 bedrohte der Beschwerdeführer mehrere Angehörige der Medizinischen Universität Wien mittels E-Mail, so etwa den Leiter der Studienabteilung mit den Worten: "ihr legt euch mit meiner familie an, dafuer werde ihr dem erdboden gleichgemacht werden, ihr dreck, bringt euch lieber selbst um, ihr dummen oesterreicher. ich habe schon rumaenen und albansr bezahlt und ihnen einen auftrag gegen euch gegeben , die herzlosesten Verbrecher, verlasst Wien und eure jobs, und eure kinder sind nicht mehr sicher, ihr seid eine schände und ein dreck, ihr ruiniert meine zukunft, ich komme schicke euch moerder...." (E-Mail vom 1 1.3.2012) oder die Vizerektorin für Lehre mit den Worten "DU SCHEISS NAZI HURNKIND ZAHL ENTSCHAEDIGUNG FUER MEINE FAMILEI ODER DU WIRST ERMORDET WERDEN DU SCHEISS UNGLAEUBIGER NAZI" (Mail vom 27.07.2013) oder "[...] pech dann sterben alle, wenn ich sterbe kommen alle mit... bombe und ihr fliegt, meinen stolz und meine ehre und mein leben ist unantastbar".

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.

1.3. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet.

Diesem Beschluss lag auch ein Bericht des Forensischen Zentrums Asten zugrunde, in welchem auch von "einer Wiederaufnahme des Medizinstudiums in Wien (Tatort) entschieden abgeraten [werde], da eine Distanzierung von wahnhaften Inhalten nicht stattgefunden habe und krankheitsimmanent auch nicht zu erwarten sei. Im Falle von erneuten persönlichen Rückschlägen sei mit einer erneuten wahnhaften Fehlinterpretation aufgrund des chronischen wahnhaften Prozesses zu rechnen, wodurch wieder eine spezifische Gefährlichkeit im Sinne des Anlassdelikts von Herrn XXXX gegeben wäre. Man beachte in diesem Zusammenhang auch die [...] kognitiven sowie handlungsorientierten Defizite bei komplexeren Aufgaben und somit möglichen verstärkten Stressoren m der Tatortumgebung (Medizinische Universität Wien) im Falle einer Fehlinterpretation (Gefühl der Ungerechtigkeit). Er imponiere nach wie vor in der Idee, sich im Falle von erfahrener Ungerechtigkeit auch körperlich wehren zu wollen, um der Gerechtigkeit willen."

Die bedingte Entlassung erfolgte unter folgenden Auflagen des Landesgerichtes:

- Inanspruchnahme regelmäßiger fachärztlich-psychiatrischer Kontrolle;

- Regelmäßige Einnahme der vorgeschriebenen Medikation mit Verabreichung der neuroleptischen Depotinjektion und Kontrolle mittels Blutspiegel;

- Einhaltung derAlkoholabstinenz und der Abstinenz von legalen psychoaktiven Substanzen ("Legal Highs") mit stichprobenartigen Kontrollen;

- Duldung stichprobenartiger Screenings zur Überprüfung der Drogenabstinenz;

- Wohnsitznahme in einer geeigneten Nachsorgeeinrichtung entsprechend " XXXX Wien" ( XXXX Wien) inklusive tagesstrukturierender Beschäftigung im Rahmen der " XXXX ";

- Regelmäßige Rückmeldung über die weisungsgebundenen Maßnahmen an das Gericht;

1.4. Der Beschwerdeführer nahm entgegen der ausdrücklichen Empfehlung des Forensischen Zentrums Asten im Sommersemester 2017 faktisch sein Medizinstudium wieder auf und legte dabei vorerst ein unauffälliges Verhalten an den Tag.

Etwa ab Frühjahr 2018 setzte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Wahlarzt XXXX sowohl die Depotmedikation als auch in weiterer Folge die orale Medikation ab. Ein wichtiges Motiv war die aus Sicht des Beschwerdeführers bestehende Notwendigkeit, sich ohne Beeinflussung durch Medikamente auf Prüfungen des Medizinstudiums vorzubereiten. Bereits der Wechsel zum Wahlarzt Dr. XXXX erfolgte unter anderem auch deswegen, "weil er die Medikamente reduziert hat."

1.5. Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz "Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen".

1.6. Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen "die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation" des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert.

1.7. Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 27.02.2019.

Die wesentlichsten Auflagen, die zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016, geführt haben, wurden zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr eingehalten. Zum Untersuchungszeitpunkt lag dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor und waren die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung us dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit gegeben.

Zum Untersuchungszeitpunkt lag eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose F25.8 vor.

1.8. Zum Zeitpunkt 04.04.2019 wies der Beschwerdeführer eine deutlich angetriebene psychische Symptomatik auf.

1.9. Der Beschwerdeführer fühlt sich von seinen Studienkolleginnen und Studienkollegen gemobbt und schlecht behandelt. Er denkt, sie seien neidisch auf seine Familie und wollten ihn aus Österreich "rausmobben".

1.10. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2019, Zl. 183 BE 2/17b, wurde die vom Landesgericht Linz am 16.12.2016 erteilte Weisung dahingehend präzisiert, dass die vorgeschriebene Medikation mittels neuroleptischer Depotinjektion ausschließlich durch eine forensisch-therapeutisch-ärztliche Einrichtung durchgeführt werden müsse und nicht - wie bisher von gerichtlicher Seite genehmigt - durch den Wahlarzt Dr. XXXX .

1.11. Mit einem psychiatrisch kriminalprognostischem Gutachten vom 23.06.2019 führte Gutachter XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, es sei in den Angaben und Argumentationen des Beschwerdeführers keinerlei Besserung bezüglich der eingeschränkten Realitätsbeurteilung zum Vor-Gutachten vom 27.02.2019 eingetreten.

1.12. Im Frühjahr und Sommer 2019 präsentierte der Beschwerdeführer sich bzw. sein alter ego "Mc XXXX " über diverse social media Kanäle als "Prophet" bzw. "als von Gott Gesandter" und zitiert Stellen aus dem "3. Testament" ("Mc XXXX has apostolic Healing skills... This so called wonderhealing is highest Science accurately..."; "Mc XXXX ist der Gesandte Gottes", "BOSS OF BALKAN PENINSULA MC XXXX THE GREAT; "Mc XXXX is force of god... Executive organ of god. C-unit,( COD UNIT) Police of Cod, special unit GAMMA-EPSILON": "Real King Mc XXXX " etc.

Der Beschwerdeführer unterstellte Ärztinnen und Psychiatern bei ihrer Tätigkeit, Patientinnen und Patienten ruhig zu stellen und mit einer Überdosis Medikation zu schaden. Einer der Posts schließt mit der Aussage: "Only the nazi is normal, whole world is insane". Wissenschaftlerlnnen und Ärztinnen und andere "Ungläubige" wären nicht "peaceful and loving", sondern würden Gläubige bzw. Religion praktizierende Menschen töten. ("Austrian psychiatrist will come And put the cristian,Jew,muslim Hindu , buddhist,taoist,sikh. Into the psychiattry and fix them In the bed so they cant move And give them overdose of medication To destroy the brain, the dick, the liver, TJe bloodvessels, to cure them of the disease And mental illness called religion... Only the nazi is normal, whole world is insane"; "Atheists , satanists,, evolutionists, godless, Scientists, Doctors, Infidels Are not peaceful and loving... They are Murdering believers and practitioners Of religion..."; "[...] Nowadays Austrian psychiatrists also should be in a padded cell Because they provoke world war 3 and again millions Of good peoople like jews Christians muslims hindus Could die"; "[...] POLICE AND DOCTORS MAYBE GET SENTENCED in 30 years for destroying my life...[...}"; "Motherfuck the psychiatrist Mother fuckers... all u whores and Bitches are afraid of me. The mind of a psychiatrist is a small... Mindless mother fuckers... Infidel shit wankers.... Jealous losers.. psychiaztriats ugly, small Dick, small muscles, small intelligence".

1.13. Der Beschwerdeführer erfüllt die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2019, Zl. 183 BE 2/17b, erfolgte Präzisierung der Weisung, die vorgeschriebene Medikation mittels neuroleptischer Depotinjektion ausschließlich durch eine forensisch-therapeutisch-ärztliche Einrichtung zu erhalten.

1.14. Mit Mail an die Universitätsleitung der Medizinischen Universität Wien vom 11.10.2019 teilte der Beschwerdeführer mit "von mehr als 50 Studierenden" beleidigt worden zu sein. Es gebe zu seinen Lasten Rufmord, Rassismus und die Herabwürdigung religiöser Lehren. Dies deute auf eine schwere psychische Erkrankung dieser Studenten hin; diese Studenten würden seine Familie und ganz Österreich gefährden. Die Justiz sehe ihn wie einen psychisch Kranken und wie einen Virus im System, den sie planen zu löschen. Die Justiz glaube nicht an die Bibel und für die Justiz sei man kein erleuchteter Heiliger und kein Prophet. Die Chef der Sozialarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass das Justizministerium hinter ihm her sei. Nicht er sei gefährlich für die Patienten sondern umgekehrt. Der Gutachter XXXX habe nur eine Stunde mit ihm geredet und habe ein Fantasiebild von ihm entworfen, welches nicht den Tatsachen entspreche. Das Mail endet mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen, Meister XXXX ".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Soweit seitens des Beschwerdeführers die Gutachten des XXXX in ihrer Nachvollziehbarkeit und Qualität angegriffen werden, kann der Standpunkt des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:

Bereits die Behauptung, es habe keine Untersuchung des Beschwerdeführers durch XXXX stattgefunden (Punkt 2.19 des im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten schriftlichen Parteiengehörs vom 29.08.2019), ist schlichtweg aktenwidrig. Auch der Beschwerdeführer selbst räumt in seinem Mail vom 11.10.2019 an die Universitätsleitung ein, dass XXXX eine Stunde lang mit ihm gesprochen habe.

Bezüglich des im schriftlichen Parteiengehör vom 29.08.2019 erfolgten Hinweises auf die fachliche Kritik des Dr. XXXX (Wahlarzt des Beschwerdeführers) am Gutachten des XXXX (Punkt 2.12.) ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei ab Frühjahr 2018 eigenmächtig und mit Unterstützung seines Wahlarztes Dr. XXXX sowohl die Depotmedikation und in weiterer Folge auch die orale Medikation zur Gänze absetzte und spätestens ab dem Jahreswechsel 2018/19 ein derart auffälliges Verhalten an den Tag legte, dass sowohl der Bewährungshelfer als auch der Betreuungsverein ("bedenkliche Entwicklung" [scil. beim Beschwerdeführer], "besorgniserregendes Verhalten") sich gezwungen sahen, Anfang 2019 zunächst beim genannten Wahlarzt und zuletzt beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu intervenieren, wobei der Wahlarzt zum Untersuchungszeitpunkt 04.04.2019 einräumen musste, dass der Beschwerdeführer eine "deutlich angetriebene psychische Symptomatik" an den Tag legte.

Wenn seitens des Wahlarztes des Beschwerdeführers umfassende Kritik am Gutachten des vom Landesgericht für Strafsachen Wien bestellten Gutachters XXXX geübt wird, so erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen zu einem erheblichen Teil als apologetisch in Bezug auf die von ihm selbst veranlasste weisungswidrige Einstellung der Medikation und die zweifelsfrei negative Entwicklung des Beschwerdeführers in den Monaten vor der "förmlichen Mahnung" durch das Landesgericht für Strafsachen Wien. Somit liegen erhebliche Gründe vor, die Unbefangenheit des Wahlarztes Dr. XXXX in Zweifel zu ziehen.

Auch die mit der Beschwerde vorgelegte schriftliche Kritik des XXXX vermag nicht zu überzeugen. Die als "methodenkritische Stellungnahme zum psychiatrischen kriminalprognostischen Sachverständigengutachten von Herrn XXXX hinsichtlich des XXXX " titulierten Ausführungen erweisen sich bereits in Bezug auf den (privaten) Auftrag dahingehend als verfehlt, als er eigentlich "um einen Befundbericht [ersucht]" wurde (Seite 5 des Gutachtens des Prof. DDr. XXXX ), sich jedoch - wie in der Überschrift angekündigt - auf eine Kritik am Gerichtsgutachter beschränkt, ohne in irgendeiner Weise auf seinen eigentlichen Auftrag und somit insbesondere auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers einzugehen oder substantiiert darzulegen, inwiefern er zu einem anderen Befund oder Gutachten als XXXX gekommen wäre.

Soweit Prof. DDr. XXXX rügt, dass dem Gerichtsgutachter durch ein unterlassenes Gespräch mit dem Wahlarzt "wesentliche Informationen" verloren gegangen und dass auch vorliegende Vorgutachten nicht berücksichtigt worden seien, so fehlt zum einen jegliche substantiierte Angabe, welche konkreten "wesentlichen Informationen" verloren gegangen sein sollen und inwiefern diese Informationen zu einem anderen Befund oder Gutachten geführt hätten; zum anderen erweist sich die allgemeine Behauptung der fehlenden Berücksichtigung von Vorgutachten dahingehend als aktenwidrig, als das Gutachten des Gerichtsgutachters auf mehrere Vorgutachten verweist.

2.3 Die vom Gerichtsgutachter XXXX zum Untersuchungszeitpunkt festgestellte Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie das festgestellte akut wahnhafte megalomane Zustandsbild spiegeln sich auch für Laien zweifelsfrei im Auftritt des Beschwerdeführers auf diversen Social-Media-Seiten wieder, auf denen der Beschwerdeführer sich bzw. sein alter ego "Mc XXXX " als "Prophet", "als von Gott Gesandter" mit apostolischen Heilungskräften oder als "real king" bezeichnet. Nur ein Nazi sei normal, während die gesamte Welt wahnsinnig sei. Wissenschaftler und Ärzte würden gläubige bzw. eine Religion praktizierende Menschen ermorden, österreichische Psychiater würden den Dritten Weltkrieg provozieren. Die Polizei und Ärzte sollten zu 30 Jahren Haft dafür verurteilt werden, dass sie das Leben des Beschwerdeführers zerstört hätten.

Ähnliches zeigt sich auch im Schreiben des Beschwerdeführers an die Universitätsleitung vom 11.10.2019. Hier behauptet der Beschwerdeführer eine schwere psychische Erkrankung von (teils namentlich genannten) Studenten; diese "mehr als 50" Studenten würden seine Familie und ganz Österreich gefährden. Die Justiz sehe ihn wie einen psychisch Kranken und wie einen Virus im System, den sie planen zu löschen. Die Justiz glaube nicht an die Bibel und für die Justiz sei man kein erleuchteter Heiliger und kein Prophet. Der Chef der Sozialarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass das Justizministerium hinter ihm her sei. Nicht er sei gefährlich für die Patienten sondern umgekehrt. Das Mail endet mit einer Grußformel, wobei der Beschwerdeführer seinem Namen den Titel "Meister" voransetzt.

Dass der Beschwerdeführer der Justiz unterstellt, "hinter ihm her" zu sein und ihn wie einen "Virus im System zu löschen" oder dass mehr als 50 Medizinstudierende "ganz Österreich gefährden" würden, entspricht den wahnhaften Botschaften auf seinen Social-Media-Seiten und somit letztlich auch den Ausführungen des Gerichtsgutachters XXXX .

2.4. Weder den Ausführungen des XXXX noch den Ausführungen des XXXX ist im Ansatz zu entnehmen, inwiefern zum Untersuchungszeitpunkt keine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie kein akut wahnhaftes megalomanes Zustandsbild gegeben war.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des XXXX aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels gegenteiliger Regelung im Universitätsgesetz 2002 liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. § 68 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende

1. sich vom Studium abmeldet oder

2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder

3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder

4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat oder

5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder

6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder

7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder

8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.

(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.

(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 7sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Gem. der obzitierten Bestimmung des § 68 Abs 1 Z 8 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird. Näheres ist in der Satzung zu regeln.

3.4. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien "neu vorgesehen[...], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwer wiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können." (Erl. IA 2235/A BlgNR XXV. GP, 139).

3.5. Die Medizinische Universität Wien hat in ihrer Satzung keine nähere Ausgestaltung eines bescheidmäßigen Ausschlusses vom Studium vorgenommen. Eine im Studienjahr 2016/17 erfolgte Satzungsänderung (Mitteilungsblatt, Studienjahr 2016/2017, 8. Stück, 08.02.2017, Nr. 9) bezieht sich lediglich auf die Suspendierung von der Teilnahme an (einzelnen) Lehrveranstaltungen.

Nach Perthold-Stoitzner deute der Gesetzeswortlaut darauf hin, dass ein Bescheid erst erlassen werden dürfe, wenn dazu eine nähere Regelung in der Satzung getroffen wird; diese Schlussfolgerung sei "aber auch nicht zwingend" (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Aufl., § 68 Rz 8)

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bildet der konkrete Gesetzeswortlaut des § 68 Abs 1 Z 8 UG jedoch eine ausreichend tragfähige Rechtsgrundlage für den bescheidmäßig erfolgten Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium, zumal die österreichische Bundesverfassung (Art 81c B-VG) sowie das Universitätsgesetz selbst (§ 5 UG) den Universitäten einen erweiterten Handlungsspielraum und gewisses Maß an inhaltlicher Entscheidungsfreiheit bei der Aufgabenbesorgung einräumt (Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG, 3.Aufl., Art 81c B-VG, Rz 6 und 12).

3.6. Zu prüfen ist daher, ob seitens des Beschwerdeführers eine oder mehrere Handlungen gesetzt wurden, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen.

3.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.

3.8. Der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 liegt auch ein Bericht des Forensischen Zentrums Asten zugrunde, in welchem auch von "einer Wiederaufnahme des Medizinstudiums in Wien (Tatort) entschieden abgeraten [werde], da eine Distanzierung von wahnhaften Inhalten nicht stattgefunden habe und krankheitsimmanent auch nicht zu erwarten sei. Im Falle von erneuten persönlichen Rückschlägen sei mit einer erneuten wahnhaften Fehlinterpretation aufgrund des chronischen wahnhaften Prozesses zu rechnen, wodurch wieder eine spezifische Gefährlichkeit im Sinne des Anlassdelikts von Herrn XXXX gegeben wäre. Man beachte in diesem Zusammenhang auch die [...] kognitiven sowie handlungsorientierten Defizite bei komplexeren Aufgaben und somit möglichen verstärkten Stressoren m der Tatortumgebung (Medizinische Universität Wien) im Falle einer Fehlinterpretation (Gefühl der Ungerechtigkeit). Er imponiere nach wie vor in der Idee, sich im Falle von erfahrener Ungerechtigkeit auch körperlich wehren zu wollen, um der Gerechtigkeit willen."

3.9. Nach dem Gerichtsgutachten des XXXX lag nach dem weisungswidrig ab etwa April 2018 erfolgten Abbruch der Medikation ein knappes Jahr später (März 2019) ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose F25.8 vor."

Tatsächlich bestätigen die Social-Media-Auftritte des Beschwerdeführers - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - das vom Gutachter XXXX festgestellte megalomane bzw. paranoid-wahnhafte Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen.

3.10. Im Gesamtbild erscheint daher auch im Jahr 2020 die vor der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug geäußerte deutliche Skepsis ("von einer Wiederaufnahme des Medizinstudiums in Wien (Tatort) [wird] entschieden abgeraten") des Forensischen Zentrums Asten als schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer durch die Absetzung der Medikation ab Frühjahr 2018 bereits einmal gegen eine bestehende Weisung eines Gerichtes verstoßen hat, gerade um sich ohne Einfluss durch Medikamente dem Studium besser widmen zu können. Doch selbst die im April 2019 wieder aufgenommene Medikation hinderte den Beschwerdeführer nicht, im Oktober 2019 gegenüber der Universitätsleitung der Medizinischen Universität Wien als "Meister" aufzutreten und der Justiz in seinem Schreiben zu unterstellen, "hinter ihm her" zu sein und ihn "wie einen "Virus im System zu löschen", oder zu behaupten, dass mehr als 50 Medizinstudierende "ganz Österreich gefährden" würden.

3.11. Dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2011 bis 2013 strafrechtlich geahndete Gefährdungshandlungen gegenüber Angehörigen der Medizinischen Universität Wien setzte, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83. Sein Verhalten im Verlauf des Kalenderjahres 2019 bestätigt das im Gutachten des XXXX festgestellte anhaltend latente Gefährdungspotential aufgrund seines antriebsgesteigerten, denkgestörten, megalomanen, paranoid-wahnhaften Zustandsbildes mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose F25.8.

Somit hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Handlungen gesetzt hat, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung jedenfalls anderer Universitätsangehöriger im Rahmen des Studiums darstellen.

3.12. Auch wenn bereits die Gefährdung (nur) anderer Universitätsangehöriger zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 68 Abs 1 Z UG genügt, teilt das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die Ansicht der belangten Behörde, dass auch ein nicht strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patienten sowohl in direkter als auch indirekter Weise eine Gefährdung auch der Patienten (und somit "Dritter" iSd § 68 Abs 1 Z 8 UG) darstellt.

Auch wenn der Beschwerdeführer einen bestimmten Vorfall während seines Praktikums an der Herzambulanz des Hanuschkrankenhauses - nach einer Untersuchung bat ein Patient den Beschwerdeführer, ihm sein Hemd zu reichen, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er sei nicht der Diener oder Sklave des Patienten und werde dies auf keinen Fall tun - in seiner gegenständlichen Beschwerde (Seite 13 unten bzw. 14 oben) als lediglich "unangenehmen" Hergang bezeichnet, wie er "in einer Welt aus unterschiedlichen Grundhaltungen und Wertvorstellungen durchaus geschehen kann", so spiegelt gerade diese an den Tag gelegte Grundhaltung und Wertvorstellung des Beschwerdeführers zum einen ein fehlendes Einfühlungsvermögen und eine fehlende, für den Arztberuf jedoch unerlässliche soziale Grundkompetenz, zum anderen im Ansatz aber auch sein Weltbild wider, in welchem zwischen Gläubigen und Ungläubigen und folgemäßig zwischen guten und schlechten Menschen unterschieden wird.

Noch relevanter sind jedoch die Äußerungen des Beschwerdeführers im Verlauf des Kalenderjahres 2019, wonach er als "Gesandter Gottes" zum einen über "apostolische Wunderkräfte" verfüge, zum anderen aber laut Schreiben an die Universitätsleitung im Oktober 2019 Patienten als gefährlich für ihn selbst erachte ("nicht ich bin gefaehrlich für patienten sondern umgekehrt").

Zu Recht hat die belangte Behörde auf die Sonderstellung der Medizinstudierenden in der klinischen Ausbildung hingewiesen, insbesondere auf § 49 Abs 4 und 5 Ärztegesetz, wonach Medizinstudierende - wenngleich unter Anleitung und Aufsicht - ärztlich tätig werden dürfen. Es bedarf keiner umfassenden Erörterung, dass eine Person, die zum einen sich und ihre Fähigkeiten unrichtig einschätzt (vgl. "kognitiven sowie handlungsorientierten Defizite bei komplexeren Aufgaben" bzw. "deutlich vermindertes Kritik- und Urteilsvermögen"), möglicherweise sogar maßlos überschätzt ("apostolische Heilkräfte"), zum anderen die Patienten als gefährlich für ihn selbst bezeichnet, nicht jene Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweist, die bei der gewissenhaften Durchführung selbst untergeordneter ärztlicher Tätigkeiten wie einfacher physikalischer Krankenuntersuchung, Blutabnahme aus der Vene oder der Vornahme einer intramuskulären bzw. subkutanen Injektion notwendig ist.

3.13. Im Gesamtbild erweist sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt, sodass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen hat.

3.14. Der Ausschluss des Beschwerdeführers wirkt gem. § 63 Abs 7 UG zumindest für zwei Semester. Somit besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an der Medizinischen Universität für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragen kann.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Standpunkt, bei der Neuzulassung dem Problem ausgesetzt zu sein, sich einem neuerlichen Aufnahmeverfahren stellen zu müssen, vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Zulassung auch ohne Absolvierung der Aufnahmeprüfung zu erlangen, konkret als sogenannter "Quereinsteiger" im Rahmen des § 14 der Verordnung der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin (Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2019/2020, 7. Stück vom 06.02.2020; Nr. 8; die geforderte ECTS-Punkteanzahl von 180 ECTS übertrifft der Beschwerdeführer mit erbrachten 260,8 ECTS deutlich), zum anderen können auch etwaige Schwierigkeiten beim Wiedererlangen der Zulassung (zB "Quereinsteigertest") nicht dazu führen, dass eine Aufrechterhaltung der latenten Gefährdungssituation zu Lasten der geschützten Personengruppen (Universitätsangehörige bzw. Patienten) in Kauf zu nehmen ist.

3.15. Soweit die Beschwerde ein willkürhaftes Verhalten der Behörde rügt, kann nicht erkannt werden, dass seitens der belangten Behörde ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage, ein Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes gegeben war (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057; VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

3.16. Aus diesen Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.17. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.18. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der angefochtene Bescheid sowie das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stützen sich unmittelbar auf die gesetzliche Grundlage des § 68 Abs 1 Z 8 UG. Nach dieser Bestimmung hat die Universität in Bezug auf den Studienausschluss durch Bescheid des Rektorates "Näheres in der Satzung zu regeln"; dies ist an der Medizinischen Universität Wien jedoch nicht erfolgt. Auch liegt - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung zur Frage der "dauerhaften oder schwerwiegenden Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums" iSd § 68 Abs 1 Z 8 UG vor.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Maßnahmenvollzug Medizinische Universität Nötigung psychiatrische Erkrankung Revision zulässig Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Studienberechtigung - Erlöschen Studienzulassung - Erlöschen Studierender Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2225014.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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