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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 150/2009 gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Die Rechtsprechung, wonach Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG und somit der Tatort der Unterlassung einer Meldung der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers sei (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), ist auf die vorliegenden, im Jahr 2014 erfolgten Meldepflichtverletzungen nicht mehr anwendbar.Gemäß Paragraph 111, Absatz 5, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Die Rechtsprechung, wonach Erfüllungsort der Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG und somit der Tatort der Unterlassung einer Meldung der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers sei (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), ist auf die vorliegenden, im Jahr 2014 erfolgten Meldepflichtverletzungen nicht mehr anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080072.L01Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020