TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/19 97/02/0342

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in H/Deutschland, vertreten durch R, Rechtsanwalt in H/Deutschland, z. Hd. des Zustellbevollmächtigten G in T, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 1997, Zl. MA 65-12/522/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 7. Juni 1996 um

11.30 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher genannten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 2.041,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Meldungslegerin habe in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3. August 1996 angegeben, durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers seien berechtigte Fahrzeuglenker an der Benützung einer näher genannten Einfahrt gehindert gewesen. Diese Angaben seien von der Meldungslegerin bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 28. November 1996 bekräftigt worden; sie habe sich jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an den genauen Abstellort und den Namen des Aufforderers erinnern können; diesbezügliche Angaben seien in der Originalanzeige.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß die Originalanzeige bei der Übersendung an die zuständige Strafbehörde in Verlust geraten sei. Ein näher genannter Organwalter der Polizei, der bei der Anzeigelegung am Abschlepport anwesend gewesen sei, habe im Zuge seiner zeugenschaftlichen Aussage angegeben, daß das Fahrzeug vor der Grundstückseinfahrt schräg gestanden sei. Es habe zu 3/4 in die Grundstückseinfahrt hineingeragt und nicht einmal 1/4 des Fahrzeuges sei noch auf dem erlaubten Schrägparkplatz gestanden. Das Fahrzeug habe so weit in die Grundstückseinfahrt hineingeragt, daß weder das Hinein- noch das Herausfahren, also die Benützung der Einfahrt möglich gewesen sei.

Für die belangte Behörde habe kein Anlaß bestanden, an diesen Angaben der zeugenschaftlichen Vernehmung zu zweifeln, zumal diese Angaben widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien und übereinstimmen würden. Im Beschwerdefall habe nicht bloß die begründete Besorgnis einer Behinderung des Verkehrs bestanden, sondern es sei sogar eine konkrete Behinderung gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht bestritten, sein Fahrzeug - wenn auch in einem geringeren Ausmaß als vom zeugenschaftlich einvernommenen Revierinspektor M.S. angegeben worden sei - über die am gegenständlichen Ort angebrachte Bodenmarkierung hinaus - und in die Grundstückseinfahrt hineinragend abgestellt zu haben. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten technischen Defektes des abgestellten Fahrzeuges und des nach Angaben des Beschwerdeführers sichtbar am Fahrzeug hinterlegten Pannendreieckes sei zu bemerken, daß dies nicht beachtlich sei, weil sich aus dem Gesetz ergebe, daß die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Zuge der aufgetragenen Ergänzung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werde und nicht beachtet worden sei, daß sein wegen eines Defektes abgestellter PKW die Hofein bzw. -ausfahrt "nur geringfügigst" beeinträchtigt habe.

Gemäß § 89a Abs. 2 erster Satz StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat oder dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Wegfahren oder am Zufahren zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, daß Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich, sondern reicht die begründete Besorgnis einer Hinderung aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0312, m.w.N.).

Mit den dargelegten Einwendungen bekämpft der Beschwerdeführer primär die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, die aufbauend auf den Aussagen der bereits im Verfahren erster Instanz einvernommenen Zeugen von einer konkreten Hinderung am Zufahren zu einer Grundstückseinfahrt und nicht nur von einer "geringfügigsten" Beeinträchtigung - wie der Beschwerdeführer behauptet - ausgegangen ist. Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels, insbesondere eine allfällige Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), auf. In diesem Erkenntnis wird u.a. ausgeführt, daß der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen kann, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht.

Auf dem Boden dieser Rechtslage begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Rahmen der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung von einer konkreten Hinderung am Zufahren zu einer Grundstückseinfahrt durch das in diesem Bereich abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers ausging und diesem daher die Tragung der Kosten für die veranlaßte Enfernung seines Fahrzeuges auferlegte.

Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Defekt seines Fahrzeuges vermag daran nichts zu ändern, weil nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten (§ 89a Abs. 7 StVO) das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0129, m.w.N.).

Angesichts des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes stellt sich von vornherein auch nicht die vom Beschwerdeführer - im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz ohne nähere Begründung gebliebene - allgemein aufgeworfene Frage einer Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Kosten.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020342.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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