RS Vwgh 2020/7/6 Ra 2019/01/0426

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Einbürgerungswerbers als Beschuldigten bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Einbürgerungswerbers als Beschuldigten bestand, hindert die Behörde nicht, über den der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Vielmehr hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010426.L03

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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