TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/2 LVwG-AV-370/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AWG 2002 §69
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art 9 Abs8
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art 12

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der A S.p.A. gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21. Februar 2020, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Zustimmung vom 2. Oktober 2019, Zl. ***, zur Notifizierung Nr. *** über die Verbringung von Abfällen von Italien nach Österreich gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde der A S.p.A. ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben der zuständigen Behörde am Versandort (Regione ***) vom 13. August 2019, eingelangt am 22. August 2019, wurde der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Notifizierung Nr. *** der A S.p.A. (im Folgenden. Beschwerdeführerin), ***, I-***, vom 2. August 2019 betreffend die Verbringung von 5.000 t sonstigen Abfällen (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (EAK 19 12 12/ SN 91103) aus Italien vom Abfallerzeuger B S.p.A., Anlage in *** (***), nach Österreich zur C GmbH, ***, ***, zur Verwertung (R3) in der mechanisch-biologischen Abfallanlage (im Folgenden: MBA) der C GmbH in ***, ***, vom 30. September 2019 bis zum 29. September 2020 übermittelt.

Gemäß den Notifizierungsunterlagen stammen die gegenständlichen Abfälle aus der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen aus gewerblichen Betrieben und Haushalten durch die B S.p.A. (Anlage in *** [***]). Die B ist der Abfallentsorger der Provinz *** (100% Aktionär ist die Provinz ***) und die Betreiberin der zwei Shredder-Sortier- und Abfallverpackungsanlagen von *** und ***.

Gemäß Abfallbeschreibung handelt es sich bei den notifizierten Abfällen um die „organische geschredderte-sortierte Fraktion“. Es ist die sog. Schwerfraktion (Siebunterlauf Fraktion < Maschenweite des Siebes). Der Input bei beiden Abfallbehandlungsanlagen ist ausschließlich Hausmüll bzw. Siedlungsabfall.

Die gegenständlichen Abfälle sind gemäß Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBI. II 2003/570, i.d.F. BGBI. II 2008/498 als nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91103 gemäß ÖNORM S 2100 anzusehen, und sollen in der MBA der C GmbH in ***, ***, dem Verwertungsverfahren R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien zugeführt werden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Februar 2013, Zl. ***, wurden die von der D GmbH angezeigten Änderungen der mit Bescheid vom 26. März 2002, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigten MBA auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, Bezirk ***, gemäß § 37 Abs. 4 Z. 4 AWG 2002 zur Kenntnis genommen (Spruchpunkte A) und B)) und der Konsens gemäß § 6 Abs. 7 Z. 2 AWG 2002 festgestellt (Spruchpunkt C)). Demnach ist diese MBA für die Behandlung von 62.000 t pro Jahr bzw. 400 t pro Tag nicht gefährlicher Abfälle genehmigt. Abfälle der Schlüssel Nr. 91103 „Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung“ nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO sind im Abfallkonsens enthalten.

Nunmehr wird diese Anlage von der C GmbH betrieben.

Die C GmbH verfügt daher über die erforderliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung der gegenständlichen Abfälle.

Im Rahmen dieser Notifizierung wurde seitens der C GmbH mit E-Mail vom 29. August 2019 zum Verbleib der in der MBA in *** anfallenden Fraktionen bekanntgegeben, dass die Ersatzbrennstoffe von verschiedenen Zementwerken übernommen werden und dass die Deponiefraktion am selben Standort in ***, Deponie „***“, ***, abgelagert wird.

Die Behandlungsprozesse der MBA *** sind weitgehend automatisiert. Transportbänder transportieren die Abfälle durch die Anlage, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen kommt. Die Abfälle werden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt:

?   Fraktionen mit hohen Brennwerten

?   Recycelbare Sekundärrohstoffe

?   Reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden können.

Gemäß Prozessbeschreibung der MBA in *** erfolgt nach einer Vorbehandlung (01) die biologische Aufbereitung (Rotteprozess) (02) sowie Konfektionierung (u.a. Metallabscheidung) (03). Die aufbereiteten Abfälle können entweder thermisch oder stofflich verwertet werden (heizwertreiche Fraktionen, Sekundärrohstoffe) (04). Der erdähnliche Anteil wird für die Deponierung vorbereitet (Deponiefraktion) (05).

Gemäß den Angaben in den Notifizierungsunterlagen (Annex 7) werden mindestens 55% der notifizierten Abfälle einer Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbare Fraktion wird auf einer Deponie abgelagert.

Es besteht ein Vertrag im Sinne von Art. 5 EG-VerbringungsV zwischen der Notifizierenden und der Empfängerin vom 6. August 2019.

Im Zuge des Notifizierungsverfahrens wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage für die Verwertung (Aufbereitung zu Ersatzbrennstoff) geeignet und genehmigt sei und diese über eine ausreichende Kapazität verfüge. Die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls (Reststoffentsorgung) erscheine gesichert. Die Angaben im Notifizierungsformular seien aus fachlicher Sicht zutreffend und seien keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich. Gemäß diesen Unterlagen würden mindestens 55% des Inputmaterials verwertet.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2019, Zl. ***, erteilte die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) sowie §§ 66 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. I 2002/102, i.d.F. BGBI. I 2019/71, der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung von 5.000 t nicht gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung gemäß ÖNORM S 2100 i.d.F. gemäß Anlage 5 Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung, BGBI. II 2003/570, i.d.F. BGBI. II 2008/498; Code gemäß EU-Abfallverzeichnis: 19 12 12: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen aus Italien vom Abfallerzeuger B S.p.A, Anlage ***, per Bahn über den Grenzübergang *** - *** nach Österreich zur C GmbH, ***, ***, zur Verwertung (R3) in der Anlage der C GmbH in ***, ***, gemäß der Notifizierung Nr. ***, die ein integrierter Bestandteil dieses Bescheides ist, antragsgemäß bis 29. September 2020 (letzter Beginn der Verbringung) unter Einhaltung folgender I. Bedingungen und II. Auflagen:

I. Bedingungen

2.  Diese Zustimmung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Sinne des Art. 9 Abs. 8 EG-VerbringungsV erteilt.

5.  Diese Zustimmung erlischt, wenn die ordnungsgemäße Behandlung der anlässlich der Verwertung der gegenständlichen Abfälle anfallenden Reststoffe nicht mehr gesichert erscheint.

II. Auflagen:

3. Änderungen des Transportweges, des Zeitpunktes der Verbringung oder des Transportunternehmens sowie sonstige relevante Änderungen sind der Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie den übrigen betroffenen Behörden unverzüglich, und in jenen Fällen, in denen dies möglich ist, vor Beginn der Verbringung anzuzeigen.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Verbringung der gegenständlichen, zur Verwertung bestimmten Abfälle, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVB eingestuft seien, Titel II der EG-VerbringungsV unterliege und die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Schritte und Vorschriften eingehalten worden seien. Die ordnungsgemäße Verwertung der gegenständlichen Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einer dazu berechtigten Person erscheine gesichert. Die ordnungsgemäße Behandlung der anlässlich der Verwertung der gegenständlichen Abfälle anfallenden Reststoffe erscheine ebenfalls gesichert. Eine ausreichende Kapazität für die Verwertung der gegenständlichen Abfälle sei vorhanden. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen gründe sich auf Art. 10 der EG-VerbringungsV sowie auf die §§ 66 ff AWG 2002. Gründe für die Erhebung von Einwänden im Sinne des Art. 12 der EG-VerbringungsV würden nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Am 11. Februar 2020 führte die belangte Behörde am Standort der Deponie „***“ in der *** in *** der C GmbH eine Überprüfung dieser MBA gemäß § 75 AWG 2002 im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durch und wurden insbesondere jene Abfälle beprobt, die im Rahmen der Noti?zierungen ***, *** und *** aus Italien nach Österreich verbracht werden. Festgehalten wurde, dass die aus Italien zu diesem Standort verbrachten Abfälle derzeit an diesem Standort in Boxen zwischengelagert würden‚ wobei es sich bei den lagernden Abfällen ausschließlich um im Rahmen der angeführten Noti?zierungen aus Italien nach Österreich verbrachten Abfälle handle, die jedoch untereinander vermischt seien.

Seitens der C GmbH wurde betreffend die Aufbereitung der Abfälle ausgeführt, dass die Abfälle zuerst einer Rotte unterzogen würden. Es erfolge sodann eine Konfektionierung der Abfälle vor Ort, wobei bis dato nur ein geringer Teil der Abfälle konfektioniert worden sei. Aus der Abfallbehandlung vor Ort würden folgende Fraktionen resultieren:

1.  thermische Fraktion, welche im Rahmen bestehender Notifizierungen zur Aufbereitung verbracht und anschließend einer thermischen Verwertung in einem Zementwerk zugeführt werde; eine geringe Menge dieser thermischen Fraktion lagere bereits vor Ort.

2.  Müllkompostfraktion, welche für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht mit der Funktion einer Wasserhaushaltsschicht auf der Massenabfalldeponie „***“ eingesetzt werden soll; eine geringe Menge der Müllkompostfraktion lagere bereits vor Ort. Nach Angaben der C GmbH entspreche der im Rahmen der angeführten Notifizierungen nach Österreich verbrachte Abfall sogar den Vorgaben der KompostV bezüglich Qualitätsklasse B und sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorgaben für die Verwendung als Komponente einer Rekultivierungsschicht auf der Deponie „***“ eingehalten würden.

3.  Kleine Anteile an Eisen und NE-Metallen.

Quantitativ würden folgende Outputfraktionen aus der Behandlung resultieren:

?   Thermische Fraktion: ca. 20%

?   Müllkompostfraktion: ca. 80%

Seitens der C GmbH wurde ausgeführt, dass derzeit die Beurteilung erfolge, ob die Müllkompostfraktion tatsächlich die Voraussetzungen für den Einsatz als Müllkompost auf der Deponie „***“ erfülle. Falls diese Vorgaben wider Erwarten nicht erfüllt werden sollten, würde diese Fraktion auf der Deponie ALSAG - pflichtig abgelagert werden.

Seitens der C GmbH wurde zugesagt, die Ergebnisse der Untersuchung der Fraktion Müllkompost unverzüglich nach deren Vorliegen der belangten Behörde zu übermitteln.

Sodann wurden im Zuge der Kontrolle von einigen Fraktionen repräsentative Proben durch die E GmbH im Auftrag der belangten Behörde entnommen.

Weiters wurde in der Niederschrift über diese Kontrolle festgehalten, dass vor dem Vorliegen der entsprechenden Untersuchungsergebnisse und der Zustimmung der belangten Behörde zur geplanten Vorgangsweise die Rekultivierungsschicht nicht hergestellt bzw. die Müllkompostfraktion nicht in die Deponie eingebracht werde. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse dürfe ein Einsatz als Rekultivierungsschicht der aus den notifizierten Abfällen hergestellten Fraktion nur mit ausdrücklicher Zustimmung der belangten Behörde erfolgen.

In der Folge leitete die belangte Behörde ein Widerrufsverfahren der verfahrensgegenständlichen Notifizierung ein, da die sog. Müllkompostfraktion als Rekultivierungsschicht auf der Deponie „***“ verwendet werden soll, wobei entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Rekultivierungsschicht derzeit durchgeführt würden. Diese Angaben würden den Angaben im Rahmen der Notifizierung widersprechen. Es sei daher im Rahmen der Notifizierung auch nicht geprüft worden, ob die Verwendung derartiger Abfälle als Rekultivierungsschicht vom Konsens der Deponie umfasst sei und ob diese Abfälle tatsächlich dieser Verwertung zugeführt werden könnten oder ob es sich um eine Ablagerung (D1) handle. Derzeit sei daher offen, ob 80% der Abfälle einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt würden. Erfolge eine Beseitigung dieser Fraktion, wäre das in der Notifizierung angegebene Verfahren R3 völlig unzutreffend. Auch im Falle einer Verwertung dieser Fraktion sei diese Art der Verwertung nicht Bestandteil der Angaben im gegenständlichen Notifizierungsverfahren gewesen. Es sei daher geplant, diese Notifizierung gemäß Art. 9 Abs. 8 Iit. d EG-VerbringungsV zu widerrufen.

Der geplante Widerruf wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2020, zugestellt mit E-Mail am 13. Februar 2020, gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 20. Februar 2020 eingeräumt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass entgegen der Angaben im Rahmen der Notifizierung im Zuge der Kontrolle bei der C GmbH gemäß § 75 AWG 2002 am 11. Februar 2020 seitens der C GmbH ausgeführt worden sei, dass folgende Fraktionen aus der Abfallbehandlung vor Ort resultieren würden:

1.  Thermische Fraktion: ca. 20%

2.  Müllkompostfraktion: ca. 80%

3.  Kleine Anteile an Eisen und NE-Metallen.

Diese sog. Müllkompostfraktion solle als Rekultivierungsschicht auf der Deponie *** verwendet werden. Entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Rekultivierungsschicht würden derzeit durchgeführt. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sei nicht angegeben worden, dass die Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht verwendet werden sollten. Folglich sei die grundsätzliche Eignung dieser Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht nicht geprüft bzw. nachgewiesen worden. Eine Verwertung des überwiegenden Teils der Abfälle sei demnach derzeit nicht sichergestellt. Die Angaben in der Notifizierung würden nicht dem tatsächlich durchgeführten Verfahren entsprechen, weshalb geplant sei, diese Notifizierung gemäß Art. 9 Abs. 8 lit. d) EG-VerbringungsV zu widerrufen.

Auch die zuständige italienische Behörde (Regione ***), die C GmbH (Empfänger) sowie die Landeshauptfrau von Niederösterreich wurden bezüglich des beabsichtigten Widerrufs in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2020, eingelangt bei der belangten Behörde per E-Mail am 19. Februar 2020, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum geplanten Widerruf und behauptete sie darin, dass der geplante Widerruf der Sach- und Rechtslage nicht entsprechen würde und daher unzulässig sei, zumal den Notifizierungsunterlagen entsprochen sowie die Verwertungsquote nach R3 eingehalten werde. Zur Behandlung der gegenständlichen Abfälle bei der C GmbH gab sie bekannt, dass sämtliche - dh 100% - der verbrachten bzw. angelieferten Abfälle einem Rotteprozess (Verwertungsverfahren R3) zugeführt würden. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) sei der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Auf Grund der hohen Qualität der Ausgangsmaterialien und dem fachlich einwandfrei durchgeführten R3-Verwertungsverfahren falle nach der Siebung/Klassierung des gerotteten Materials nur eine geringe Deponiefraktion (sog. Feinfraktion) an. Die Grobfraktion werde dem Verwertungsverfahren R1 zugeführt. Der weitaus überwiegende Teil, der nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach R3 verbleibe (sog. „Mittelfraktion“), könne und werde in weiterer Folge zur Herstellung von Müllkompost verwendet. Dieser werde sodann zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht, also für einen vorgeschriebenen, zulässigen und sinnvollen Verwendungszweck eingesetzt. Das im Verfahren nach R3 hergestellte Müllkompostmaterial ersetze somit ansonsten erforderliche (Primär)Rohstoffe, die für die Herstellung der Oberflächenabdeckung/Rekultivierungsschicht erworben und angeliefert werden müssten. Mit diesem Verfahren würden nicht nur Ressourcen (Primärrohstoffe) geschont, sondern es werde Abfallwirtschaft im Sinne der Nachhaltigkeit und des Vorsorgeprinzips betrieben. Die zuvor beschriebene R3-Verwertung sei auch von den Notifizierungsunterlagen und dem Zustimmungsbescheid gedeckt und zulässig. In diesen Notifizierungsunterlagen sei angegeben worden, dass mindestens 55% der Abfälle einer Verwertung zugeführt würden. Diese Anforderungen seien von der C GmbH vollständig erfüllt und nachgewiesen worden und würden diese auch weiterhin erfüllt und nachgewiesen. Weiters behauptete sie, dass die Vorschreibung bzw. die Limitierung des Verwendungszwecks von nach R3 (Verwertung) aufbereitetem Material unionsrechtlich nicht vorgesehen und somit unionsrechtswidrig sei. Vor allem die von der belangten Behörde nachträglich vorgenommene Uminterpretation, oder wie es scheine, die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, die im Notifizierungsbescheid nicht enthalten und auch nicht erforderlich seien, sei weder einfachgesetzlich noch unionsrechtlich vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Eine solche Vorgangsweise sei nicht geeignet, erteilte Notifizierungen gemäß Art. 9 AVV aufzuheben. Es sei gemäß dem Notifizierungsbescheid schlicht die Einhaltung eines Verwertungsverfahrens nach R3 mit einer Verwertungsquote von zumindest 55% vorgeschrieben. Diese Mindestanforderung sei bzw. werde von der C GmbH vollständig erfüllt respektive deutlich übertroffen und nachgewiesen, zumal das gesamte angelieferte Material einer biologischen Behandlung (Verwertung nach R3) zugeführt werde.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2020, Zl. ***, widerrief die belangte Behörde gemäß Art. 9 Abs. 8 Iit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) iVm § 69 Abs. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. I 2002/102, i.d.F. BGBl. I 2019/104, die Zustimmung vom 2. Oktober 2019, Zl. ***, zur Notifizierung Nr. ***.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass entgegen den Angaben im Rahmen der Notifizierung im Zuge der Kontrolle bei der C GmbH gemäß § 75 AWG 2002 am 11. Februar 2020 seitens der C GmbH ausgeführt worden sei, dass folgende Fraktionen aus der Abfallbehandlung vor Ort resultieren würden:

1.  Thermische Fraktion: ca. 20%

2.  Müllkompostfraktion: ca. 80%

3.  Kleine Anteile an Eisen und NE-Metallen.

Diese sog. Müllkompostfraktion solle als Rekultivierungsschicht auf der Deponie „***“ verwendet werden. Entsprechende Untersuchungen zur Eignung als Rekultivierungsschicht würden derzeit durchgeführt. Diese Angaben würden den Angaben im Rahmen der Notifizierung widersprechen. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sei nicht angegeben worden, dass die Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht verwendet werden sollten. Folglich sei die grundsätzliche Eignung dieser Abfälle für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht nicht geprüft bzw. nachgewiesen worden. Die ordnungsgemäße Verwertung des überwiegenden Teils der aus der mechanisch-biologischen Behandlung bei der C GmbH resultierenden Abfälle sei demnach derzeit nicht sichergestellt bzw. habe dieser Vorgang im Zuge des Notifizierungsverfahrens mangels Vorliegens diesbezüglicher Informationen nicht geprüft werden können. Die Angaben in der Notifizierung würden nicht dem tatsächlich durchgeführten Verfahren entsprechen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2020 gebe die Beschwerdeführerin zur Behandlung der gegenständlichen Abfälle bei der C GmbH selbst bekannt, dass nach dem Rotteprozess (Verwertungsverfahren R3) eine geringe Deponiefraktion (sog. Feinfraktion) anfalle. Die Grobfraktion werde dem Verwertungsverfahren R1 zugeführt. Der weitaus überwiegende Teil, der nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach R3 verbleibe (sog. „Mittelfraktion“), könne und werde in weiterer Folge zur Herstellung von Müllkompost verwendet. Dieser werde sodann zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht, also für einen vorgeschriebenen, zulässigen und sinnvollen Verwendungszweck, eingesetzt. Diese Ausführungen würden den Angaben der C GmbH im Rahmen der Kontrolle gemäß § 75 AWG 2002 am 11. Februar 2020 entsprechen, wobei anzumerken sei, dass der Prüfvorgang betreffend die Eignung des Materials für den geplanten Einsatz als Rekultivierungsschicht derzeit noch nicht abgeschlossen sei.

Gemäß der anlässlich der Notifizierung seitens der C GmbH übermittelten Prozessbeschreibung der MBA in *** erfolge nach einer Vorbehandlung (01) die biologische Aufbereitung (Rotteprozess) (02) sowie Konfektionierung (u.a. Metallabscheidung) (03). Die aufbereiteten Abfälle könnten entweder thermisch oder stofflich verwertet werden (heizwertreiche Fraktionen, Sekundärrohstoffe) (04). Der erdähnliche Anteil werde für die Deponierung vorbereitet (Deponiefraktion) (05). Auch der Begründung des Zustimmungsbescheides zur gegenständlichen Notifizierung könne entnommen werden, dass die Behandlungsprozesse der MBA *** weitgehend automatisiert seien. Transportbänder würden die Abfälle durch die Anlage transportieren, wo es zu einer Reihe von verschiedenen mechanischen und biologischen Behandlungen komme. Die Abfälle würden vor dem Einbringen in die Behandlungsanlage in drei Kategorien unterteilt, nämlich in Fraktionen mit hohen Brennwerten, in recycelbare Sekundärrohstoffe und in reaktionsarme Abfälle, die auf der Deponie gemäß Deponievorschriften entsorgt werden könnten. Die Fraktionen mit hohen Brennwerten würden als Ersatzbrennstoffe weitergegeben. Die Ersatzbrennstoffe würden von verschiedenen Zementwerken übernommen. Die Deponiefraktion werde am selben Standort in *** (Deponie „***”) abgelagert.

Die nunmehrigen Angaben der C GmbH zur Behandlung in der MBA in *** würden den Angaben in den Notifizierungsunterlagen widersprechen. Es hätte daher im Rahmen der Notifizierung nicht geprüft werden können, ob die Herstellung von Müllkompost sowie dessen Verwendung zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht eine ordnungsgemäße Behandlung des anlässlich der Verwertung R3 der notifizierten Abfälle anfallenden Abfalls darstelle, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen, dass aufgrund der durchgeführten Messungen und Analysen, die die C GmbH in Auftrag gegeben habe, feststehe, dass im gegenständlichen Fall kein Import von gefährlichem Abfall stattfinde.

Weiters führte sie aus, dass die Zustimmung zur Notifizierung Nr. *** mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 antragsgemäß erteilt worden sei, wobei auch die verfahrensgegenständlichen Notifizierungsunterlagen einen integralen Bescheidbestandteil des Zustimmungsbescheides bilden würden. Diese Notifizierungsunterlagen würden lediglich das Mindesterfordernis einer Verwertungsquote von 55% nach R3 ohne entsprechende Einschränkungen enthalten. Es seien somit keine Behandlungsverfahren nach R3 ausgeschlossen. Auf diesen Umstand habe sie bereits mehrfach hingewiesen, wobei auch klargestellt worden sei, dass sämtliche - dh 100% - der verbrachten bzw. angelieferten Abfälle bei der Abfallübernehmerin einem Rotteprozess (Verwertungsverfahren R3) zugeführt würden. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) sei der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Dieses biologische Verwertungsverfahren sei von den Notifizierungsunterlagen und auch vom Zustimmungsbescheid gedeckt. Was nach Abschluss dieses Verwertungsverfahrens nach R3, bei dem die Mindestverwertungsquote deutlich überschritten werde, mit dem verbleibenden Material geschehe bzw. wofür dieses in weiterer Folge verwendet werde, sei kein Gegenstand der Notifizierungsunterlagen. Die Notifizierungsunterlagen würden dazu keine entsprechenden Vorgaben oder Verpflichtungen enthalten. Die Entscheidung, was mit dem Material nach Abschluss des Rotteverfahrens (Verwertung nach R3) geschehe, könne daher alleine die Abfallübernehmerin treffen. Selbst wenn die Rechtsmeinung der belangten Behörde wider Erwarten doch richtig sein sollte, dass nämlich auch die innerstaatliche Verwertung nach der im Notifizierungsbescheid genannten Verwertung von diesem Bescheid umfasst wäre, würden die Angaben im Notifizierungsverfahren trotzdem eingehalten werden, weil die Mindestverwertungsquote nach R3 von 55% jedenfalls überschritten werde.

Die belangte Behörde sei - ohne nähere Veranlassung durch sie oder durch die Abfallübernehmerin - vom Genehmigungs- bzw. Notifizierungsantrag abgewichen respektive habe sie diesen umgedeutet, indem sie auch nach Abschluss des Verwertungsverfahrens nach R3 über die Notifizierung hinaus nicht gedeckte, überschießende und unzulässige nachträgliche Bedingungen/Auflagen für die Verwertung vorgeschrieben habe. Konkret vermeine die belangte Behörde, dass mit der Nichtnennung der Verwendung des Materials als Oberflächenabdeckung in der Notifizierung bzw. den Unterlagen formal nicht dem Notifizierungsbescheid entsprochen worden und die Notifizierung deshalb zu widerrufen sei. Die belangte Behörde habe dadurch einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt - nämlich die Modifikation und Umdeutung der Notifizierung - ohne diesbezüglichen Antrag erlassen bzw. dem Antrag/der Notifizierung ihre eigene Deutung unterstellt und dadurch eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zustehe. Sie habe damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Würde man der Rechtansicht der belangten Behörde folgen, könnte faktisch jede Notifizierung, bei der die vom Notifizierenden bestimmten Vorgaben der Notifizierungsunterlagen eingehalten würden, nachträglich mittels entsprechender zusätzlicher Auflagen/Bedingungen oder Einschränkungen hinsichtlich der vermeintlich zulässigen Verwertungsverfahren/-methoden für unzulässig erklärt werden. Dass dies nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der AVV stehe, die die europaweite Harmonisierung und Effizienz der Abfallverbringung sowie entsprechende Rechtssicherheit für die hiervon Betroffenen bezwecke, sei offenkundig.

Auch genüge der angefochtene Bescheid durch die pauschale und lediglich wenige Sätze umfassende Aussage, wonach die Verwertung der verbrachten Abfälle in der Behandlungsanlage der C GmbH nicht den Notifizierungsunterlagen entspreche, nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung. Die belangte Behörde müsse sich mit der Frage der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen - z.B., dass die biologische Behandlung ein Verwertungsverfahren nach R3 darstelle -, im Einzelnen auseinandersetzen und dazu die erforderlichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst treffen. Der bloße Hinweis auf inhaltlich nicht wiedergegebene und damit nicht konkretisierte Erhebungsergebnisse (etwa) in einem anderen Verfahren stelle keine, einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Bescheidbegründung dar. Dies gelte auch im gegenständlichen Fall, in dem im Wesentlichen ausschließlich der Akteninhalt und ihre stark verkürzt wiedergegebene Stellungnahme in die Bescheidbegründung hineinkopiert worden seien. Eigene Feststellungen und Erhebungen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde ermögliche keine nachprüfende Kontrolle der Bescheidbegründung.

Im Übrigen seien auch wesentliche Sachverhaltselemente nicht bzw. schlicht falsch festgestellt worden. Zum Teil seien diese Feststellungen insbesondere aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - nämlich, dass die Notifizierungsunterlagen eine biologische Behandlung (Verwertung nach R3) nicht umfassen würden, - unterlassen worden. Insbesondere handle es sich dabei um folgende Beweise bzw. Feststellungen,

?   dass ein Verwertungsverfahren nach R3 das Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet würden, umfasse und auch die Kompostierung und sonstige biologische Umwandlungsverfahren einschließe;

?   dass sämtliche der verbrachten Abfälle einer Verwertung nach R3 (biologische Behandlung/Rotte) zugeführt würden;

?   dass die Notifizierungsunterlagen lediglich das Mindesterfordernis einer Verwertungsquote von 55% nach R3 - dh ohne entsprechende Einschränkungen - statuieren würden;

?   dass im Falle des potentiellen Abweichens von den Notifizierungsunterlagen allenfalls eine (vorteilhafte) Übererfüllung der Mindestvorgaben (Verwertungsquote) vorliege und

?   dass es durch die Übererfüllung der (Mindest)Verwertungsquote zu keinen negativen Folgen gekommen sei.

Die belangte Behörde habe sich mit keinem der vorgebrachten Punkte auseinandergesetzt und diese insbesondere aufgrund der Verkennung der Rechtslage nicht berücksichtigt.

Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum geplanten Widerruf nicht ausgereicht habe, sich eingehend mit den Ansichten und Argumenten der belangten Behörde auseinanderzusetzen und habe die belangte Behörde ihre Argumente im angefochtenen Bescheid in keiner Weise berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt.

Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Widerrufsbescheid vom 21. Februar 2020 würden nicht nur auf falschen Annahmen beruhen, aus denen die falschen Schlüsse gezogen würden, sondern seien diese auch inhaltlich verfehlt. Richtig sei die Angabe der Abnehmerin der Abfälle (die C GmbH), dass die in den Notifizierungsunterlagen näher bezeichneten Abfälle zunächst einer vollständigen, also 100%igen Verwertung mit einem Verfahren nach R3 (Rotte) zugeführt würden. In den Notifizierungsunterlagen sei angegeben, dass mindestens 55% der Abfälle einer Verwertung zugeführt würden. Anders als dies die belangte Behörde vermeint, seien diese Anforderungen von der C GmbH vollständig erfüllt und nachgewiesen worden und würden diese auch jetzt vollständig erfüllt und nachgewiesen. Entgegen der nicht näher begründeten Rechtsansicht der belangten Behörde stelle die biologische Aufbereitung des angelieferten Materials jedenfalls ein zulässiges Verwertungsverfahren nach R3 dar. lm Übrigen gehe auch die belangte Behörde als Notifizierungsbehörde davon aus, werde doch im Zustimmungsbescheid das gesamte Verwertungsverfahren nach R3 - sohin ohne unsachgemäße Einschränkungen und unter Einschluss der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren - angeführt, zitiert und explizit für zulässig erklärt.

Konkret würden im gegenständlichen Fall die angelieferten bzw. verbrachten Materialien unter Beachtung sämtlicher rechtlicher Vorgaben insbesondere des AWG 2002 und der DVO 2008 zunächst einer Vorbehandlung (Selektion und allenfalls Zerkleinerung) unterzogen. Das Material habe einen Feuchtigkeitsgehalt von 40%. Nach der Zerkleinerung werde das Material einem Rotteprozess (R3) unterzogen. Der Rotteprozess setze sich von selbst in Gang. Die Rottezeit sei abhängig von der Qualität des lnputmaterials. Nach der Konfektionierung des aufbereiteten Rottematerials inklusive der Klassierung in die verschiedenen Fraktionen (einschließlich Metallabscheidung zur Aussortierung von Störstoffen) sei der Verwertungsprozess (R3) abgeschlossen. Auf Grund der hohen Qualität der Ausgangsmaterialien und dem fachlich einwandfrei durchgeführten R3-Verwertungsverfahren falle nach der Siebung/Klassierung des gerotteten Materials nur eine geringe Deponiefraktion (sog. Feinfraktion) an. Die Grobfraktion werde dem Verwertungsverfahren R1 zugeführt. Der weitaus überwiegende Teil, der nach Abschluss des Verwertungsprozesses nach R3 verbleibe (sog. „Mittelfraktion“), könne und werde in weiterer Folge zur Herstellung von Müllkompost verwendet. Dieser werde sodann zur Herstellung einer Oberflächenabdeckschicht, also für einen vorgeschrieben, zulässigen und sinnvollen Verwendungszweck, eingesetzt. Das im Verfahren nach R3 hergestellte Müllkompostmaterial ersetze somit ansonsten erforderliche (Primär)Rohstoffe, die für die Herstellung der Oberflächenabdeckung/Rekultivierungsschicht erworben und angeliefert werden müssten. Mit diesem Verfahren würden nicht nur Ressourcen (Primärrohstoffe) geschont, sondern es werde Abfallwirtschaft im Sinne der Nachhaltigkeit und des Vorsorgeprinzips betrieben. Die zuvor beschriebene R3-Verwertung sei auch von den Notifizierungsunterlagen und dem Zustimmungsbescheid gedeckt und zulässig. Der angefochtene Widerruf sei somit unzulässig, überschießend und mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Unionsrechtlich nicht vorgesehen und somit unionsrechtswidrig sei die Vorschreibung bzw. die Limitierung des Verwendungszwecks von nach R3 (Verwertung) aufbereitetem Material. Vor allem die von der belangten Behörde nachträglich vorgenommene „Uminterpretation“, oder wie es scheine, die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, die im Notifizierungsbescheid nicht enthalten und auch nicht erforderlich seien, sei weder einfachgesetzlich noch unionsrechtlich vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Eine solche Vorgangsweise sei nicht geeignet, erteilte Notifizierungen gemäß Art. 9 AVV aufzuheben. Es sei schlicht die Einhaltung eines Verwertungsverfahrens nach R3 mit einer Verwertungsquote von zumindest 55% vorgeschrieben. Diese Mindestanforderung sei bzw. werde von der C GmbH vollständig erfüllt respektive deutlich übertroffen und nachgewiesen, zumal das gesamte angelieferte Material einer biologischen Behandlung (Verwertung nach R3) zugeführt werde.

Selbst wenn mehr stofflich verwertet worden sei als in den Notifizierungsunterlagen vorgesehen sei, könne es sich dabei um keinen Anwendungsfall eines Widerrufs der Notifizierung handeln. Die Mindestverwertungsquote nach dem R3-Verwertungsverfahren sei, wie aus den Notifizierungsunterlagen ersichtlich, mit 55% angegeben. Diese Anforderung werde deutlich übertroffen, mehr noch: Tatsächlich würden nahezu 100% des verbrachten angelieferten Materials einer Verwertung zugeführt. Eine entsprechende Übererfüllung der Verwertungsquote könne niemals zu einer negativen Rechtsfolge (Widerruf der Notifizierung) führen. Dies ergebe sich bereits aus der (unions)rechtlich manifestierten Abfallhierarchie, wonach die Verwertung stets der Beseitigung vorzuziehen sei (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie - ARRL). Die allfällige Übererfüllung der Verwertungsquote, die über jener in den Notifizierungsunterlagen liege, trage somit dazu bei, dass tatsächlich nahezu das gesamte Material einer Verwertung zugeführt werden könne. Die Quoten (Prozentsätze) für die Verwertung seien nur als ungefähre, angepeiIte Mindestquoten zu sehen und stünden einer durchwegs als positiv anzusehenden höheren (besseren) Verwertungsquote nicht entgegen. Die Deponiefraktion umfasse nur einen minimalen Anteil an der Gesamtmenge des angelieferten bzw. verbrachten Materials. Die von ihr mit der Abfallübernehmerin gewählte Vorgangsweise entspreche daher den Vorgaben der AVV sowie der ARRL (insb. der Abfallhierarchie) und trage zu einer Minimierung der „Beseitigungsfraktion” bei. Demgegenüber stehe der verfahrensgegenständliche Widerruf der Notifizierung im Widerspruch mit dem (Unions)Recht, zumal die näher bezeichneten Abfallverbringungen (unions)rechtlich und dabei insbesondere aufgrund der Abfallhierarchie geboten seien. Die der Abfallübernehmerin, der C GmbH, tatsächlich zur Verfügung stehenden Abfälle würden zu nahezu 100% verwertet sowie einem sinnvollen Zweck zugeführt. Aufgrund der Abfallhierarchie sei die Verwertung in Österreich jedenfalls der ansonsten drohenden bzw. erforderlichen Beseitigung in Italien vorzuziehen.

Die belangte Behörde würde bei Festhalten an der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht dem Unionsgesetzgeber unterstellen, mit der Schaffung der Abfallhierarchie und dem Primat der Verwertung in Art. 4 ARRL eine sinnentleerte Regelung geschaffen zu haben. In Verkennung der Abfallhierarchie und Übererfüllung der in den Notifizierungsunterlagen gebotenen Verwertungsquote habe die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage würden sämtliche Vorgaben der NotifizierungsunterIagen eingehalten bzw. hinsichtlich der Verwertungsquote nach R3 sogar deutlich übertroffen. Der unrechtmäßige Widerruf der Notifizierung nach Art. 9 Abs. 8 Iit. d) EG-AbfallverbringungsV entbehre somit jeglicher Grundlage und widerspreche Unionsrecht.

Da seitens der C GmbH vermutet wird, dass ein Großteil der von der Abfallverbringung umfassten und zwischengelagerten Abfälle der Qualitätsklasse B der KompostVO entsprechen und demnach für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf der angrenzenden Deponie „***“ geeignet wäre, wurden von ihr entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet und liegt zwischenzeitlich ein Untersuchungsbefund, erstellt von der F GmbH am 20. Februar 2020, Zl. ***, vor. Diese Untersuchungsanstalt kommt zum Ergebnis, dass die angelieferten heizwertarmen Fraktionen mittels des angestrebten R3-Verfahrens eine signifikant hohe Verwertungsquote erwarten lassen. Die tatsächlich zu deponierende Fraktion 0/4 mm würde nach Abzug des Trockenverlustes knapp unter 30%, bezogen auf die Ausgangsmatrix von ca. 20%, betragen. Die Fraktion 4/16 mm sei zur Herstellung künstlicher Erden mit dem Ziel des Einsatzes für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht voraussichtlich zulässig. Die Fraktion 16/x mm sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die thermische Verwertung zulässig.

Ihrer Beschwerde legte sie diesen Befund der F GmbH vom 20. Februar 2020 bei und beantragte sie schließlich u.a. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Durch den verfahrensgegenständlichen Widerruf untersagten die italienischen Behörden eine weitere Abfallverbringung von Italien nach Österreich.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.     die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen („EG-VerbringungsV“) lauten:

„TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:

a) zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;

[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[…]

6. „Verwertung“ die Verwertung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/12/EG;

[…]

35. „illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

[…]

d) in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

TITEL II

VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE

DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 3

Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

a)   falls zur Beseitigung bestimmt:

alle Abfälle;

b)   falls zur Verwertung bestimmt:

i)   in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;

ii)  in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;

iii) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;

iV)  nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.

[…]

KAPITEL 1

Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 4

Notifizierung

Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.

Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Notifizierungs? und Begleitformulare:

Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:

a) Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und

b) Begleitformular gemäß Anhang IB.

Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und - soweit relevant - das Begleitformular aus.

Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet.

Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.

2. Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:

Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.

3. Zusätzliche Informationen und Unterlagen:

Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

4. Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:

Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.

5. Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:

Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.

6. Geltungsbereich der Notifizierung:

Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ursprünglichen Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.

Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.

Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:

a) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;

b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.

Artikel 5

Vertrag

(1) Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

(2) Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.

(3) Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

a) des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;

b) des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;

c) der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.

(4) Sind die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:

a) die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und gegebenenfalls Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden, und

b) soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.

(5) Werden die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht, so kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

[…]

Artikel 9

Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am

Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen

für Transport, Verwertung oder Beseitigung

(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:

a) Zustimmung ohne Auflagen;

b) mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder

c) Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.

Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.

(2) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen schriftlich ihre Ent

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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