RS Lvwg 2020/6/26 LVwG-AV-1185/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft. Daher sind auch im Verfahren nach § 81 GewO Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß zu beschränken (vgl VwGH 2013/04/0095).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Nachbarn; Einwendungen; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1185.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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