TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/29 LVwG-AV-602/001-2020

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §59

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. April 2020, Zln. ***, ***, betreffend die Spruchpunkte I.1, I.2 und I.3 eines Maßnahmenauftrages nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

I.  Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der im Spruchteil I. festgelegten Erfüllungsfristen dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge nunmehr bis zu folgenden Terminen zu erfüllen sind:

-     Punkt 1: 31. Juli 2020

-     Punkt 2: 31. August 2020

-     Punkt 3a: 31. August 2020

-     Punkt 3b: 15. September 2020

-     Punkt 3c: 31. Oktober 2020

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. April 2020, Zln. ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„I.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie folgende Maßnahmen im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durchzuführen:

1.   Gesamtes Betriebsareal (Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen 2 bis 4a-c):
Der Bezirkshauptmannschaft Baden ist vor Durchführung der nachstehend unter Punkt 2 bis 4 a-c, angeführten Maßnahmen ein Nachweis durch einen Befugten über die Standsicherheit der im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, bestehenden Bauwerke (Hallen und Werkskanal) vorzulegen. Dies ist unbedingt erforderlich, weil aufgrund der Einsturzgefahr der Gebäudeteile und des Werkskanals eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 15.05.2020 festgesetzt.

2.   Westlicher Hallenbereich mit bereits eingestürztem Dach (Punkt 3 des Planes zur Begehung am 09.10.2019):

In diesem Bereich sind zahlreiche Abfälle in diversen Behältnissen (z.B. Altöle, Getriebeöle, Batterien, Waschmittel, Motorteile - siehe hiezu auch die im Zuge der Begehung am 09.10.2019 angefertigte Fotodokumentation) unfachgerecht gelagert.
Maßnahme: Die Abfälle sind nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt

3.   Ablagerungen und Kontaminationen im unterirdischen Werkskanal

Untersuchungen Schlammschicht im Werkskanal

a.   Bevor die Schlammschicht analysiert bzw. im Bedarfsfall entfernt wird, sind jedenfalls die darauf befindlichen Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt.

b.   Die Schlammschicht im Werkskanal ist vollflächig durch ein fachkundiges Unternehmen zu untersuchen. Aus fachlicher Sicht erscheint die Ziehung einer Probe je 20 m² als angemessen. Somit ergeben sich insgesamt geschätzt 20 Proben. Die Proben sind insbesondere auf die Parameter Kohlenwasserstoffe und Tenside zu untersuchen. Vom Untersuchungslabor ist ein Rasterplan auszuarbeiten und mit den jeweiligen Belastungen darzustellen und an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu übermitteln.
Als Frist hierfür wird der 26.06.2020 festgesetzt.

c.   Aufbauend auf das Kontaminationsbild sind die belasteten Bereiche der Schlammschicht im Werkskanal unter Zugrundelegung der ÖNORM S2088-1 bei Grenzwertüberschreitungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 14.08.2020 festgesetzt.

II.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie folgende Maßnahmen im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durchzuführen:

1.   Gesamtes Betriebsareal (Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen 2 bis 4a-c):

Der Bezirkshauptmannschaft Baden ist vor Durchführung der nachstehend unter Punkt 2 bis 4 a-c, angeführten Maßnahmen ein Nachweis durch einen Befugten über die Standsicherheit der im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, bestehenden Bauwerke (Hallen und Werkskanal) vorzulegen. Dies ist unbedingt erforderlich, weil aufgrund der Einsturzgefahr der Gebäudeteile und des Werkskanals eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 15.5.2020 festgesetzt.

2.   Westlicher Hallenbereich mit bereits eingestürztem Dach (Punkt 3 des Planes zur Begehung am 09.10.2019):

In diesem Bereich sind zahlreiche grundwassergefährdende Stoffe und Abfälle in diversen Behältnissen (z.B. Altöle, Getriebeöle, Batterien, Waschmittel, Motorteile - siehe hiezu auch die im Zuge der Begehung am 09.10.2019 angefertigte Fotodokumentation) unfachgerecht gelagert.
Maßnahme: Die grundwassergefährdenden Stoffe und Abfälle sind nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt.

3.   Ablagerungen und Kontaminationen im unterirdischen Werkskanal

Untersuchungen Schlammschicht im Werkskanal

d.   Bevor die Schlammschicht analysiert bzw. im Bedarfsfall entfernt wird, sind jedenfalls die darauf befindlichen grundwassergefährdenden Stoffe und Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt.

e.   Die Schlammschicht im Werkskanal ist vollflächig durch ein fachkundiges Unternehmen zu untersuchen. Aus fachlicher Sicht erscheint die Ziehung einer Probe je 20 m² als angemessen. Somit ergeben sich insgesamt geschätzt 20 Proben. Die Proben sind insbesondere auf die Parameter Kohlenwasserstoffe und Tenside zu untersuchen. Vom Untersuchungslabor ist ein Rasterplan auszuarbeiten und mit den jeweiligen Belastungen darzustellen und an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu übermitteln.
Als Frist hierfür wird der 26.06.2020 festgesetzt.

f.   Aufbauend auf das Kontaminationsbild sind die belasteten Bereiche der Schlammschicht im Werkskanal unter Zugrundelegung der ÖNORM S2088-1 bei Grenzwertüberschreitungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wir der 14.08.2020 festgesetzt.“

Nach Darlegung der Feststellungen, welche die belangte Behörde anlässlich eines Lokalaugenscheins am 09. Oktober 2019 getroffen hat, und der Mitteilung des Herrn A anlässlich seiner Vernehmung am 15. Oktober 2019 hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass bei einer Prüfung am 23. Oktober 2019 mit dem bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden wäre, dass eine Räumung der Abfälle erst nach Vorlage einer Bestätigung eines Statikers durchgeführt werden dürfe, weil aufgrund der Einsturzgefahr der Gebäudeteile eine Gefahr für das Leben und für die Gesundheit von Menschen bestehe. Weiters gab die Bezirksverwaltungsbehörde die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 17. Februar 2020, mit welchem zur Standsicherheit eine gutachterliche Stellungnahme der B GesmbH vom 30. November 2019 vorgelegt wurde, wieder.

Nach Darstellung der relevanten abfallrechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die festgestellte unsachgemäße Lagerung der im Spruch genannten Abfälle die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinige und die nachhaltige Nutzung von Wasser beeinträchtigen könne.

Eine Begründung der von der belangten Behörde festgesetzten Paritionsfristen kann der behördlichen Entscheidung nicht entnommen werden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der behördlich Verpflichtete erhob gegen diesen Maßnahmenauftrag fristgerecht Beschwerde und beantragte eine Abänderung der bescheidmäßig festgesetzten Leistungsfristen.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„bezugnehmen auf den Bescheid vom 22.04.2020 mit der Nummer *** und *** ersuche ich um Erstreckung der gesetzten Fristen

?    für die Punkte I.1. und II.2. bis zum 31.07.2020

?    für die Punkte I.2. und II.2. bis zum 31.08.2020,

?    für die Punkte I.3. a) und II.3. a) bis zum 31.08.2020,

?    für die Punkte I.3. b) und II.3. b) bis zum 15.09.2020 und

?    für die Punkte i.3. c) und II.3. c) bis zum 31.10.2020.

Ich habe Ihnen bereits im Februar 2020 eine statisches Gutachten des B übermittelt, in dem festgestellt wurde, dass der Hallenbereich über dem gegenständlichen ehemaligen Werkskanal einsturzgefährdet ist und daher nicht betreten werden kann. Um den geforderten Nachweis über die Standsicherheit des Hallenbereichs erbringen zu können, wäre es hierzu erforderlich, entweder Sanierungsarbeiten an der Tragkonstruktion vorzunehmen oder den Hallenbereich überhaupt abzubrechen. Beide Möglichkeiten können derzeit jedoch nicht wahrgenommen werden, da dieser Hallenbereich meiner Meinung nach rechtswidrig von dem amtsbekannten Herrn C in Besitz genommen worden ist. Aus diesem Grund habe ich bereits im Dezember 2019 eine Räumungsklage gegen Herrn C beim BG *** eingebracht. Die erste Tagsatzung für die Räumungsklage hätte ursprünglich am 17.03.2020 stattfinden sollen, wurde aber vom BG *** wegen der aktuellen COVID-19-Situtation auf 02062020 verschoben.

Da mir Herr C den ungehinderten Zutritt zu dem Hallenbereich verweigert, kann ich derzeit weder einen Nachweis über die Standsicherheit des Hallenbereichs erbringen lassen, noch kann ich die erforderlichen Sanierungsarbeiten vornehmen oder diesen Hallenbereich überhaupt abbrechen lassen. In weiterer Folge kann ich derzeit auch keine Arbeiten am und im ehemaligen Werkskanal vornehmen lassen und damit auch die von Ihnen vorgeschriebenen Fristen über die Erbringung der Nachweise zur Untersuchung und Entsorgung der Abfälle erbringen. Wie bereits in der Begründung des Bescheids angegeben ist, wurde beim Lokalaugenschein am 09.10.2019 festgestellt, daß aus fachlicher Sicht keine direkte „Gefahr in Verzug“ gegeben ist.

Zu den Punkten I.2. und II.2. möchte ich Ihnen weiters mitteilen, dass ich Ihnen hierzu im Februar 2020 die Bestätigung zweier ehemaliger Mieter vorgelegt habe, dass diese ihre Abfälle entsorgt haben. Ob und welche weiteren Abfälle im gegenständlichen Hallenbereich (Punkt 3 des Planes zur Begehung am 09.10.2019) noch vorhanden sind, kann ebenfalls erst festgestellt werde, wenn dieser Hallenbereich (nach Sanierungsarbeiten) wieder betreten werden kann.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In diesem Beschwerdeverfahren wurde Herr D als wasserbautechnischer Amtssachverständiger bestellt und unter Anschluss des behördlichen Aktes ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob eine Verlängerung der Fristen – wie in der Beschwerdeschrift beantragt – aus fachlicher Sicht vertreten werden kann bzw. mögen die aus wasserbautechnischer Sicht notwendigen Fristen notfalls neu festgesetzt und fachlich begründet werden. Angemerkt wurde, dass das in Spruchpunkt I.1 geforderte Standsicherheitsgutachten im behördlichen Akt inne liegt und ein Teil der Abfälle entfernt worden sein dürfte.

Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2020 äußerte sich der wasserbautechnische Amtssachverständige zu diesem Ersuchen wie folgt:

„Die seitens von Herrn A vorgeschlagenen Fristen unterscheiden sich aus fachlicher Sicht nicht eklatant von den ursprünglich vorgeschriebenen Fristen. Ich hab im Vorfeld auch bewusst nie das Wort „Gefahr in Verzug“ in den Mund genommen, da dieser Zustand schon (vermutlich) seit vielen Jahren so vorliegt. Deshalb kann aus wasserbautechnischer Sicht durchaus, der seitens Herrn A vorgeschlagenen Fristen, zugestimmt werden.“

4.   Rechtslage und Erwägungen:

Nach der geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die zeichnende Richterin lediglich für die abfallrechtlichen Aspekte der Beschwerde zuständig, sodass aus diesem Grund mit diesem Erkenntnis nur über den Spruchpunkt I. abgesprochen werden kann.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers lediglich auf die Bekämpfung der Erfüllungsfristen beschränkt.

Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags gesondert angefochten werden, sodass dieser allein in Rechtskraft erwächst, mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsausspruchs selbst nicht mehr zu prüfen ist (so auch LVwG NÖ 25.03.2019, LVwG-AV-253/001-2019).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher im vorliegenden Fall ausschließlich über die Frage der Angemessenheit der Erfüllungsfristen abzusprechen. Der abfallrechtliche Maßnahmenauftrag selbst ist der Prüfung im Sinne des § 27 VwGVG entzogen. Allerdings ist dessen Inhalt für die Fristbemessung von Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 06.11.2003, 2003/07/0129; 19.05.1994, 92/07/0067) hat die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben. Diese Rechtslage gilt auch für die Bemessung von Paritionsfristen in einem abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren.

Bei der dem erkennenden Gericht nun obliegenden Bemessung der Erfüllungsfristen hat dieses vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen (anzumerken ist, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hatte). Eine Bestätigung einer bereits abgelaufenen Frist wäre demgegenüber rechtswidrig (vgl. VwGH 25.09.2014,
Ra 2014/07/0011). Bei Übertragung der von der belangten Behörde (ausgehend vom Zeitpunkt ihrer Entscheidung) festgesetzten – und dementsprechend wohl für angemessen erachteten - Zeiträume auf den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt resultieren bereits in etwa die vom Beschwerdeführer begehrten Termine, denen auch der wasserbautechnische Amtssachverständige aus fachlicher Sicht in seiner Äußerung gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist.

Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Fristen nach der Lage des Falles – insbesondere zum Schutz der öffentlichen Interessen – auf Basis des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten, wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachtens (noch) angemessen sind, zumal vom Rechtsmittelwerber bereits das geforderte Standsicherheitsgutachten der belangten Behörde vorgelegt wurde, dessen inhaltliche Prüfung im Zuständigkeitsbereich der Abfallrechtsbehörde liegt.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die ihm nun spruchgemäß eingeräumten Firsten selbst begehrt hat, sie also offenkundig selber - unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände - für ausreichend findet, ist auch mit Blick auf das Recht des Beschwerdeführers, nicht durch unverhältnismäßig kurze Fristen belastet zu werden, von einer Angemessenheit der Fristsetzung auszugehen. Im Übrigen hat das Gericht keine Zweifel, dass sich die aufgetragenen Maßnahmen bei der - angesichts des öffentlichen Interesses am Gewässerschutz - gebotenen Anspannung aller Kräfte bis zu den nun vorgeschriebenen Terminen bewerkstelligen lassen. Demgegenüber ist die Notwendigkeit kürzerer Fristen im Hinblick auf die von der belangten Behörde gepflogenen Vorgangsweise und die zustimmende Äußerung des Amtssachverständigen nicht zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, bedurfte es im Gegenstand nicht.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Erfüllungsfrist; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.602.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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