TE Bvwg Beschluss 2019/7/2 L527 2220487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L527 2220487-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10, A-1010 Wien, gegen das als "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" bezeichnete Schriftstück vom 27.05.2019, Zahl XXXX :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein nicht unterfertigtes Schriftstück, dessen Inhalt zufolge der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) werde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig (Spruchpunkt V), es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde werde gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt VII).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltene, mittels Textverarbeitungsprogramm erstellte Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 27.05.2019, Zahl XXXX , weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt (AS 559).

Die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung wurde ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt (OZ 2).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Akts (vgl. insbesondere AS 559) sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere OZ 2: Kopie eines Auszugs der dem Beschwerdeführer zugestellten [Ausfertigung der] Erledigung vom 27.05.2019) zu treffen. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG.

3.1.2. Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehen von einem schriftlich erlassenen Bescheid aus.

3.1.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung iSd § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Fehlt es an einer Genehmigung iSd § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.

Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das - den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende - Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.2.1. Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung nicht (iSd § 18 Abs 3 AVG) genehmigt wurde. Weder enthält der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Akt eine genehmigte Urschrift noch wurde die genehmigte Urschrift dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Erledigung kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden. Da sich die Beschwerde folglich gegen einen "Nichtbescheid" richtet, ist sie gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Siehe abermals Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität wenn die ordnungsmäße Genehmigung fehlt; eine dagegen erhobene Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A)) zu entscheiden.

In Anbetracht dessen erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob (auch) die gewählte Fertigungsklausel "Für den Leiter der Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien" der Qualifikation der angefochtenen Erledigung als Bescheid entgegenstehen könnte.

3.2.2. In Ermangelung eines (das Verfahren abschließenden) Bescheids ist das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Antragstellung am 22.05.2014) nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall - im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) - gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheidcharakter Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Organwalter Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2220487.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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