TE Bvwg Beschluss 2020/4/30 W185 2223876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2223876-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Wieneroiter Raffling Tenschert Rechtsanwälte GmbH, Lendkai 43, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 15.04.2019, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idg F als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Indien, stellte am 19.02.2019 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (im Folgenden: "ÖB New Delhi") einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 179 Tagen. Als berufliche Tätigkeit gab der Antragsteller "Indian Curry Chef" an, als Hauptzweck der Reise "Employment" an. Als geplantes Ankunftsdatum in Österreich wurde der 05.03.2019, als geplantes Abreisedatum der 31.08.2019 angegeben. Als einladendes Unternehmen wurde das Restaurant XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom einladenden Unternehmen getragen. Im Zuge der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und in den letzten 3 Jahren keine Vorvisa gehabt zu haben.

Dem Antrag war ein Schreiben des Beschwerdeführers angefügt, in welchem er ausführte, dass er derzeit in seinem Heimatstaat als Koch arbeite. Er wolle nun in Österreich in einem indischen Restaurant Saisonarbeiten ausführen. Der Inhaber des Restaurants übernehme alle Kosten des Aufenthaltes in Österreich.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt:

- Dienstvertrag für Saisonarbeiter als Koch in der Gastronomie in Österreich von 31.01.2019 - 24.03.2019, datiert mit 07.02.2019

- Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers

- Polizze über den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 05.03.2019 - 31.08.2019

- Flugreservierungen (Delhi-Kiew-Wien am 05.03.2019 und Wien-Kiew-Delhi am 30.08.2019)

- Arbeitsbestätigung des indischen Arbeitsgebers des Beschwerdeführers vom 10.01.2019

- Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung als "Indian Curry Chef" aus dem Jahr 2013

- Bescheid des AMS, XXXX , vom 31.01.2019, mit welchem dem einladenden Unternehmen eine Beschäftigungsbewilligung hinsichtlich des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Koch für den Zeitraum 31.01.2019 bis 24.03.2019, im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, erteilt wurde

Am 05.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von einem Bediensteten der ÖB New Delhi einem Interview unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, noch nie ein Schengenvisum beantragt gehabt zu haben. In der Folge erklärte der Genannte jedoch, bereits einmal ein Visum von Italien bekommen zu haben. Er sei 2014 nach Österreich gekommen und habe sich vier Jahre lang in Österreich aufgehalten. Im Jahr sei er 2018 freiwillig nach Indien zurückgekehrt. Jetzt wolle er legal in Österreich arbeiten.

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 21.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB New Delhi Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

"Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig und in sich widersprüchlich.

Nähere Begründung: Zur Evaluierung der Unterlagen in Ihrem Visaantrag wurde Sie am 05.03.2019 zu einem persönlichen Interviewtermin an die Botschaft eingeladen. Die im Zuge des Interviews gemachten Angaben waren nicht glaubhaft, da Sie unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zu früheren Aufenthalten im Schengenraum machen.

Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Negative Reisehistorie, sowie unglaubwürdige Angaben zu früherem Aufenthalt im Schengenraum."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der ÖB New Delhi am 02.04.2019, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass zu berücksichtigen sei, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich keine staatlichen Leistungen bezogen und keine "Gesetzwidrigkeiten" begangen habe. Er wolle nur für den genannten Zeitraum nach Österreich kommen, um zu arbeiten, und werde nach Ablauf der Frist wieder ausreisen.

Einem Schreiben des künftigen österreichischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der XXXX , Indisches Spezialitätenrestaurant XXXX , vom 26.03.2019 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dringend als Koch gebraucht würde. Das Unternehmen habe den Beschwerdeführer während seines früheren Aufenthaltes in Österreich kennen und schätzen gelernt. Es würden alle Reisekosten und sämtliche Verpflegungs- und Unterkunftskosten durch den österreichischen Arbeitgeber bezahlt werden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 15.04.2019 verweigerte die ÖB New Delhi die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

"[...]

Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken der Behörde nicht zerstreuen, weil sie kein konkretes Vorbringen enthielt.

Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar.

Ihr Antrag musste daher aus folgendem/n Grund/Gründen abgelehnt werden:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig und in sich widersprüchlich.

Nähere Begründung: Die im Zuge des persönlichen Interviews am 05.03.2019 gemachten Angaben waren nicht glaubhaft, da Sie unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zu früheren Aufenthalten im Schengenraum machen.

Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Negative Reisehistorie, sowie unglaubwürdige Angaben zu früheren Aufenthalten im Schengenraum.

Gegen diesen Bescheid wurde am 08.05.2019 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass auf § 24 FPG zu verweisen sei. Dieser normiere, dass ein Visum erteilt werden müsse, wenn kein Visumsversagungsgrund vorliege. Es müssten keine anderen Voraussetzungen vorliegen. Die Versagensgründe seien in § 21 Abs. 2 FPG normiert. Eine nicht gesicherte Wiederausreise sei somit kein Versagensgrund und dürfe von der Behörde nicht herangezogen werden. Es liege sohin kein Visumsversagungsgrund vor. Weiters dürfe die Behörde die Versagung eines Visums aufgrund nicht gesicherter Wiederausreise nicht mit einem Generalverdacht begründen. Es würden fallgegenständlich keine konkreten Anhaltspunkte in diese Richtung vorliegen. Der Arbeitgeber würde auch die Kosten der Rückreise des Beschwerdeführers übernehmen. Der Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes seien ausreichend begründet worden. Dies könne dem Schreiben des österreichischen Arbeitgebers und dem AMS-Bescheid entnommen werden. Die positive Beschäftigungsbewilligung des AMS könne jederzeit erneuert werden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die ÖB davon ausgehe, dass seine Angaben im persönlichen Interview unglaubwürdig und widersprüchlich seien.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.09.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

§ 2 Abs 4 Z 13 FPG idgF:

"Saisonier": ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl Nr 218/1975, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;

§ 20 FPG idgF Form und Wirkung der Visa D

(1) Visa D werden erteilt als

1.

....

......

9. Visum für Saisoniers

......

§ 21 FPG idgF Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

(1) Visa gemäß § 20 Abs 1 Z 1, 3 bis 5, und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs 2 ) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Das Rechtschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie sich aus dem Bescheid des AMS vom 31.01.2019 ergibt, stellte der Arbeitgeber den zugrundeliegenden Antrag nach AuslBG bereits am 29.10.2018. Die Beschäftigungsbewilligung für den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde durch das AMS am 31.01.2019 für den Zeitraum von 31.01.2019 bis 24.03.2019 erteilt.

In der Folge wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers am 19.02.2019 bei der ÖB New Delhi die Ausstellung eines Visums D zur Aufnahme einer saisonalen Tätigkeit als Koch für den Zeitraum vom 05.03.2019 bis 31.08.2019 beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Botschaft am 15.04.2019, sohin zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, verweigert.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die abweisliche Entscheidung der Vertretungsbehörde wurde am 08.05.2019 erhoben.

Demnach war die vom AMS erteilte Beschäftigungsbewilligung somit bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die ÖB New Delhi abgelaufen. Ein Auftraggeber darf einen Ausländer nur beschäftigen bzw ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn und solange die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Die Beschäftigungsbewilligung erlischt unter anderem dann, wenn die Beschäftigung nicht binnen 6 Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit in diesem Zeitraum nachweislich nicht aufgenommen hat(te), war die Beschäftigungsbewilligung (bereits aus diesem Grund) vor Erlassung des negativen Bescheids der ÖB New Delhi abgelaufen und wäre somit eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Vertretungsbehörde nicht mehr zulässig gewesen.

In einer ähnlichen Fallkonstellation (nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), bei der es um die Verweigerung einer Visumserteilung zu einem einmaligen Zweck (dort: Zeitraum um die Geburt eines Kindes) ging, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zurückweisenden Beschluss vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008, zum dort fehlenden Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Revisionserhebung näher ausgeführt, dass "angesichts dessen, dass die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise für den genannten einmaligen Zweck schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, [...] die aufgeworfenen Rechtsfragen keine fallbezogene Relevanz mehr, sondern nur noch theoretische Bedeutung" hätten, (weswegen die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung muss demnach im Zeitpunkt der Erhebung einer Beschwerde auch vor dem Verwaltungsgericht ein im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung aufrechtes Rechtsschutzinteresse vorliegen:

Ein solches Rechtschutzinteresse ist gegenständlich nicht gegeben. Im Beschwerdefall war, bereits dargelegt, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der ÖB New Delhi - und damit naturgemäß auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - jener Zeitraum, für den die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, bereits abgelaufen, und somit der Zweck der Reise, nämlich die Aufnahme einer saisonalen Tätigkeit als Koch in einem indischen Restaurant in Österreich, jedenfalls nicht mehr erfüllbar. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundenen Bewilligung zu realisieren. Für die aktuell noch nicht erfolgte Beantragung eines neuerlichen Visums zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. für eine allfällige Beschäftigung als Saisonnier im kommenden Jahr) müssten sämtliche Kriterien für die Erteilung eines solchen Visums zu diesem in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt gegeben sein, welche Beurteilung aber im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgenommen werden kann und auch nicht von Relevanz ist. Insbesondere wäre die Erteilung einer entsprechenden "neuen" Beschäftigungsbewilligung durch das AMS notwendig.

Im Ergebnis haben daher die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers nur (mehr) theoretische Bedeutung. Aus diesem Grund erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Unabhängig davon sieht sich das erkennende Gericht im vorliegenden Beschwerdefall zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

Im gegenständlichen Fall stützte sich die belangte Behörde bei der Verweigerung des beantragten Visums im Ergebnis (nicht auf die bereits abgelaufene Beschäftigungsbewilligung, sondern) auf die festgestellte mangelnde Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers (§ 21 Abs. 1 Z 3 FPG) und den Verweigerungsgrund des § 21 Abs 2 Z 1 FPG, nämlich, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe.

Im vorliegenden Fall wurde ein Visum für Saisoniers iSd § 20 Abs. 1 Z 9 FPG beantragt. Dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 FPG ist zu entnehmen, dass Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 einem Fremden auf Antrag dann erteilt werden können, wenn dieser ein gültiges Reisedokument besitzt (Z 1), kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt (Z 2) und die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint (Z 3). Gemäß Abs. 1 letzter Satz leg cit hat die Vertretungsbehörde nur bei Visa zum Zweck der Arbeitssuche (iSd § 20 Abs. 1 Z 4 FPG) und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (iSd § 20 Abs. 1 Z 5 FPG) von der Voraussetzung der gesicherten Wiederausreiseabsicht abzusehen.

Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Wiederausreiseabsicht hegt. So hat der Beschwerdeführer am 12.08.2014, nach Einreise in das Schengengebiet mittels eines italienischen Visums, in Österreich einen (missbräuchlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher (in zweiter Instanz) negativ entschieden wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Interview vor der Botschaft, er sei 2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, ergibt sich aus einer Abfrage des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 zwangsweise in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde.

Schon daraus ergeben sich gewichtige Indizien für einen möglichen beabsichtigten Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung Einreisetitel Rechtsschutzinteresse Zeitpunkt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2223876.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten