TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 W162 2183640-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §2

Spruch

W162 2183640-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwälte, Alser Straße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 04.10.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2017, GZ.: XXXX , betreffend den Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bezog infolge bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) gestellter Anträge Notstandshilfe vom 12.12.2013 bis 20.06.2014 und vom 28.06.2014 bis 19.03.2015. Dabei gab er an, selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, die Gewerbeberechtigung zurückgelegt zu haben und nunmehr stiller Gesellschafter in einer KG zu sein und durchschnittlich ? 16.000 bis 20.000,-/Jahr aufgrund von Dividenden zu erhalten.

Die belangte Behörde hat laut eigenen Angaben am 24.06.2015 die Daten betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 über die elektronische Schnittstelle mit dem Finanzamt Wien abgefragt. Am 12.09.2017 wurden die Daten betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 über die elektronische Schnittstelle mit dem Finanzamt Wien abgefragt. Am 27.09.2017 wurden die Daten betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 abgefragt. Damit hat das AMS jeweils Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Einkommen erzielte, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag.

Mit Bescheid des AMS vom 04.10.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.09.2013 - 19.03.2015 mit Unterbrechungen gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von ? 18.237,98 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Einkommensteuerbescheiden von 2013, 2014 und 2015 laufend Einkommen aus einem Gewerbebetrieb erziele. Dieses Einkommen sei auf die Notstandshilfe anzurechnen. Eine endgültige Beurteilung trotz seiner rechtzeitigen Meldung hätte erst nach Erhalt der Einkommensteuerbescheide ermittelt werden können. Dadurch hätte sich nachträglich durch die Anrechnung eine Verminderung der Notstandshilfe ergeben, wodurch oben genannte Rückforderung entstanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der Widerruf nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruch oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sei. Datum des Bescheides sei der 04.10.2017. Daher sei ein Widerruf oder eine Berichtigung vor dem 04.10.2017 unzulässig. Der angegebene Zeitraum vom 12.09.2013 bis 19.03.2015 mit Unterbrechung entspreche nicht der Rechtslage. Der Zeitraum sei daher einzugrenzen. Im Zeitraum vom 04.10.2014 bis 19.03.2015 seien keinesfalls Zahlungen seitens des AMS getätigt worden, die den Betrag iHv ? 18.237,98 rechtfertigen würden. Die Gründe für die Erstellung des Bescheides seien ebenfalls nicht klar ersichtlich. Im Zeitraum vom 04.10.2014 bis zu seiner Abmeldung beim AMS im März 2015 hätte er kein Einkommen gehabt. Er hätte zum Zeitpunkt des Erhalts von Notstandshilfe nicht gewusst, ob er Bezüge erhalten würde und in welcher Höhe. Er hätte keinen Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheid nachträglich vorgelegt. Dieser sei vom AMS angefordert worden. Aus einem Schreiben des AMS vom 04.10.2017 gehe hervor, dass bei der Beurteilung seines Einkommens die Regelung für durchgehend selbständig Erwerbstätige herangezogen worden sein dürfte. Er halte ausdrücklich fest, dass die Bezüge aus einem Gewerbebetrieb, um die es hier gehe, nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen würden. Es seien Gewinnausschüttungen aus einer KG.

Mit Bescheid des AMS vom 11.12.2017 wurde aufgrund der Beschwerde vom 07.10.2017 gegen den Bescheid vom 04.10.2017 dieser im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert, als der Notstandshilfebezug nunmehr für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 20.06.2014 und vom 28.06.2014 bis 19.03.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG mangels Notlage widerrufen wurde. Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG wurde ein Betrag in der Höhe von ? 16.790,36 zum Rückersatz vorgeschrieben. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der täglichen Höhe von ? 38,51 bezogen habe. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 hätte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer Höhe gehabt, die bei monatlicher Betrachtung die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich überstiegen hätten (Geringfügigkeitsgrenze 2013: ? 386,80, 2014: ? 395,31 und 2015: ? 405,98). Das AMS sei bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden. Selbst ein reiner Buchgewinn sei als Einkommen zur Anrechnung heranzuziehen. Der Widerruf der Notstandshilfe sei nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist verlängere sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (könnten), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Der Nachweis in Form des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 sei dem AMS bereits 2015 vorgelegen. Für den Widerruf bzw. die Rückforderung der Leistung für 2013 greife daher die Verjährungsregelung des § 24 Abs 2 AlVG und sei der Bescheid dahingehend abzuändern gewesen. Nachweise für die Jahre 2014 und 2015 seien dem AMS jedoch erst 2017 zur Kenntnis gelangt. Als Anspruchs- oder Leistungszeitraum sei grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat anzusehen. Abweichendes gelte jedoch bei Steuerbescheiden und Gerichtsentscheidungen. Ein Steuerbescheid betreffe jeweils das gesamte Kalenderjahr. Daher beschränke sich der Zeitraum der zu korrigierenden Notstandshilfe auf die Jahre 2014 und 2015. Da der Beschwerdeführer nichts verschwiegen hätte, dürfe der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen jedoch nicht übersteigen. In weiterer Folge legte das AMS die Berechnung der Rückforderung dar.

Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 28.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist in seinem Fall nicht anwendbar sei, da er dem AMS nichts verschwiegen hätte. Das AMS hätte auch keinen Einkommensnachweis von ihm verlangt. Es sei nicht an ihm gelegen, wenn das AMS den Einkommensteuerbescheid erst im September 2017 abfrage. Er bestreite ausdrücklich die Ansicht des AMS, wonach im vorliegenden Fall das gesamte Kalenderjahr 2014 widerrufen bzw. zurückgefordert werden könne. Richtig sei, dass er in den Jahren 2014 und 2015 Einkünfte aufgrund von Ausschüttungen aus einer KG gehabt hätte, an der er als Kommanditist beteiligt sei. Dies stelle jedoch keine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Er hätte keine erweiterten Einflussmöglichkeiten. Er sei daher nicht selbständig erwerbstätig. Aus diesem Grund sei die Einkommensberechnung nicht gemäß § 36a Abs. 7 AlVG vorzunehmen, da sich die dort normierte Teilung des Jahreseinkommens durch 12 ausschließlich auf Fälle selbständiger (durchgehender) Erwerbstätigkeit beziehe. Vielmehr sei im Sinne des § 36 Abs. 3 AlVG das in einem Kalendermonat erzielte Einkommen im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Es gebe keine Grundlage dafür, dass auf Einmalzahlungen, die nicht aus einer durchgehenden Erwerbstätigkeit resultieren würden, die Zwölftelregelung des § 36a Abs.7 AlVG Anwendung finde. Da die Ausschüttungen an ihn jeweils im März oder April erfolgt seien, hätte eine Anrechnung ausschließlich im Folgemonat (April oder Mai) stattzufinden gehabt. Somit könne nur die Leistung von April 2015 Gegenstand von Widerruf und allenfalls einer Rückforderung sein. Im April und Mai 2015 sei er aber nicht im Leistungsbezug gestanden. Zudem sei keiner der Rückforderungstatbestände erfüllt.

Mit Schreiben vom 03.01.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, am 19.01.2018, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog verfahrensrelevant vom 01.01.2014 bis 20.06.2014 und vom 28.06.2014 bis 19.03.2015 Notstandshilfe in Höhe von ? 38,51 täglich.

In der Zeit vom 26.05.2014 bis 20.06.2014 und vom 28.06.2014 bis 04.07.2014 konnte ersatzweise eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der täglichen Höhe von ? 22,65 zuerkannt werden, da der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme im Auftrag des AMS bei " XXXX " absolvierte. Im Zeitraum vom 21.06.2014 bis 27.06.2014 unterbrach der Beschwerdeführer den Leistungsbezug, da er sich im Ausland aufhielt.

Der Beschwerdeführer gab bei seinen Anträgen an, selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, die Gewerbeberechtigung zurückgelegt zu haben und nunmehr stiller Gesellschafter in einer KG zu sein und durchschnittlich ? 16.000 bis 20.000,-/Jahr als Dividenden zu erhalten.

Der Bescheid vom 04.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. sowie XXXX Gesellschaft m.b.H.

Zudem wird er als Kommanditist der XXXX GmbH & Co KG geführt.

Die belangte Behörde erlangte über die elektronische Schnittstelle mit dem Finanzamt am 24.06.2015 die Daten betreffend Einkommensteuerbescheid 2013. Am 12.09.2017 wurden die Daten betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 über die elektronische Schnittstelle mit dem Finanzamt Wien abgefragt. Am 27.09.2017 wurden die Daten betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 über die elektronische Schnittstelle mit dem Finanzamt abgefragt.

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2014 Einkünfte in der Gesamthöhe von ? 51.415,16. Diese setzten sich zusammen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv ? 37.760,58 sowie aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv ? 13.654,58. Geltend gemacht wurden Sonderausgaben iHv ? 303,72. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer iHv ? 11.158,00 erzielte der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2014 iHv ? 2191,57 pro Monat (51.415,16 - 13.654,58 - 303,72 - 11.158,00 = 26.298,86 : 12 = 2191,57).

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2015 Einkünfte in der Gesamthöhe von ? 42.575,06. Diese setzten sich zusammen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv ? 26.780,47 sowie aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv ? 15.794,59. Geltend gemacht wurden Sonderausgaben iHv ? 60,00. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer iHv ? 6447,00 erzielte der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 iHv ? 1689,46 pro Monat (42.575,06 - 15.794,59 - 60,00 - 6447,00 = 20.273,47 : 12 = 1689,46).

Damit hat das AMS Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Einkommen erzielte, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Die Geringfügigkeitsgrenze 2014 betrug ? 395,31 und 2015 ? 405,98.

Die verfahrensrelevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden als Kommanditist aufgrund der Kapitaleinlage erzielt. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum nicht selbständig erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde.

Die gegenständlichen Zeiträume des Leistungsbezuges ergeben sich aus den Bescheiden der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum die Einkünfte nicht als selbständig Erwerbstätiger erzielt hat, ergibt sich aus dem Vermerk über ein Telefonat des AMS mit dem zuständigen Referat des Finanzamtes Wien, wonach es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2013 bis 2015 ausschließlich um ausbezahlte Beträge aus der Beteiligung bei der Firma XXXX GmbH & Co KG handelte. Ebenso ergibt sich aus einem Schreiben der SVA vom 07.07.2017 an den Beschwerdeführer, dass er die Einkünfte im Jahr 2015 als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft erzielt hat. Da er demnach jedoch in dieser Zeit nicht selbständig erwerbstätig gewesen ist, liegen die Voraussetzungen für eine GSVG-Pflichtversicherung nicht vor.

Die Höhe und Art der erzielten Einkünfte ergibt sich aus der in der Verfahrensakte aufliegenden Einkommenssteuerdaten 2013, 2014 und 2015.

Dass die belangte Behörde über die elektronische Schnittstelle mit dem Finanzamt an den jeweils festgestellten Daten die Daten betreffend Einkommensteuerbescheid 2013, 2014 und 2015 erlangte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des AMS. Der jeweilige Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Einkommensteuerbescheide wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten.

Die Feststellungen zu den Eintragungen im Firmenbuch beruhen auf den diesbezüglich in der Verfahrensakte aufliegenden eingeholten Auszügen durch das AMS vom 07.12.2017.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine reine Kapitalbeteiligung an der XXXX GmbH & Co KG hält, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ermittlungsverfahren seitens der SVA hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers, mitgeteilt mit Schreiben vom 07.07.2017.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3 Beschwerdegegenstand:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

[...]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[...]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sind gemäß § 58 AlVG die Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes sinngemäß anzuwenden.

Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Gemäß § 80 Abs. 16 AlVG treten § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

Nach § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Notlage ist insbesondere das Einkommen des Ehepartners (oder der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen heranzuziehen (vgl. § 6 NH-VO).

Gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

Gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen (Abs. 3).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Arbeitsmarktservice bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 30.04.2002, 2002/08/0014).

In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide könnte sogar ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass ein die Notstandshilfe beziehender Arbeitsloser über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2008/08/0022).

An dieser Bindung ändert auch der Umstand nichts, dass der betreffenden Person aufgrund eines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094).

Im gegenständlichen Fall sind bei der Beurteilung des Anspruchs auf Notstandshilfe die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.

Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für das Einkommensjahr 2014 und 2015 steht fest, dass der Beschwerdeführer Einkünfte erzielt hat, die den Wert der Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO iVm. § 5 Abs. 2 lit. c ASVG in der jeweils geltenden Fassung deutlich überschreiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. VwGH vom 18.02.2009, 2006/08/0033). In Anbetracht dessen ist die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Demnach befand sich der Beschwerdeführer in Zusammenschau der erhaltenen Ausschüttungen sowie seines Jahreseinkommens für die Jahre 2014 und 2015 in keiner Notlage iSd § 2 NH-VO. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Notstandshilfe angerechnet.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Gewinne sofort zur Bestreitung von Wohnungskosten verwendet hätte, wird festgehalten, dass es nur auf das Vorliegen eines zurechenbaren Einkommens ankommt und nicht darauf, dass es tatsächlich auch verfügbar gewesen ist. Im Lichte der oben angeführten Judikatur wäre in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides sogar ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung heranzuziehen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei und eine Rückforderung bzw. "Zwölftelung" der Einkünfte daher nicht in Betracht käme, ist zunächst festzuhalten, dass zwar richtig ist, dass eine Rechtsstellung des Beschwerdeführers als bloßer Kommanditist mit Gewinnbeteiligung, bei dem keine über die gesetzlich vorgesehenen hinausgehenden Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung vorliegen, keine selbständige Erwerbstätigkeit im strittigen Zeitraum begründet. Festzuhalten ist jedoch, dass dies keine Auswirkungen auf den Bezug der Notstandshilfe bzw. das Vorliegen einer Notlage, sondern lediglich darauf hätte, ob eine Rückforderung von etwaigem Arbeitslosengeld aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit gerechtfertigt wäre (aufgrund des in diesem Fall Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit), nicht jedoch von Notstandshilfe. Hinsichtlich der "Zwölftelung" der Einkünfte ist festzuhalten, dass mit Durchführungsanweisung vom 31.10.2017 das BMASK klargestellt hat, dass der Anspruchs- oder Leistungszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist. Bei Steuerbescheiden ist es jedoch das gesamte Kalenderjahr, weshalb eine Betrachtung des gesamten Jahreseinkommens, das im Steuerbescheid erfasst ist, notwendig ist. Daraus lässt sich errechnen, ob eine Notlage vorliegt oder nicht (Einkünfte : 365 = tägliches anrechenbares Einkommen). Nur auf diese Weise lässt sich errechnen, ob eine Notlage vorliegt, oder nicht.

Gemäß § 24 Abs.2 iVm § 38 AlVG ist die Notstandshilfe zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung fehlerhaft, ist sie rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Hinsichtlich einer etwaigen Verjährung ist festzuhalten, dass für länger zurückliegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten soll, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der Leistungsbezieher. Bei Anträgen von Leistungsbeziehern soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde (ErlRV 1474 BlgNR 25. GP 4).

Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Der Gesetzgeber hat offenbar eine Frist von drei Monaten ab Vorliegen der Nachweise als grundsätzlich ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um dem AMS die nötigen (Verfahrens-)Schritte für den Widerruf bzw. die Rückforderung zu ermöglichen. Werden nun aber Nachweise etwa erst am letzten Tag der Dreijahresfrist vorgelegt, so führt das nach dem vom Gesetzeswortlaut zunächst nahegelegten Verständnis zu keiner Verlängerung der Frist, obwohl das AMS keine realistische Chance hat, den Widerruf bzw. die Rückforderung - die ja die Erlassung von Bescheiden voraussetzen - durchzuführen. Dieses - Missbrauch ermöglichende und sachlich nicht zu rechtfertigende - Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Vielmehr deutet nicht zuletzt auch die Formulierung "längstens drei Monate" darauf hin, dass dem AMS auch in dem dargestellten Fall drei Monate ab Vorlage für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides in Bezug auf den Leistungszeitraum zur Verfügung stehen soll, wodurch sich freilich die Gesamtfrist um weniger als drei Monate verlängert (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG gemäß dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird (VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Der Bescheid vom 04.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag zugestellt. Dies ergibt sich aus einer in der Verfahrensakte aufliegenden Benachrichtigung des AMS via eAMS vom selben Tag an den Beschwerdeführer.

Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume von 01.01.2014 bis 20.06.2014 sowie 28.06.2014 bis 19.03.2015. Die dreijährige Frist der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung würde daher regulär jeweils bis zum Ende der Monate Jänner, Februar, März, April, Mai 2017 sowie bis zum 20. Juni 2017 und vom 28.06.2017 bis 19.03.2018 laufen.

Wie festgestellt, lag der Einkommenssteuerbescheid 2014 der belangten Behörde jedoch erst am 27.09.2017 vor. Der Einkommensteuerbescheid 2015 lag dem AMS ebenfalls erst am 12.09.2017 vor. Ausgehend vom Vorliegen einer Kenntnis der Einkommensteuerdaten erst am 12.09.2017 bzw. 27.09.2017 wäre die Frist erst am 12.12.2017 bzw. 27.12.2017 abgelaufen. Der Widerruf und die Rückforderung mit dem am 04.10.2017 zugestellten Bescheid ist daher zur Gänze rechtzeitig gewesen (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Der Beschwerdeführer bezog verfahrensrelevant im Zeitraum 01.01.2014 bis 20.06.2014 und vom 28.06.2014 bis 19.03.2015 Notstandshilfe in Höhe von ? 38,51, sohin insgesamt Notstandshilfe in Höhe von ? 16.790,36 [(171 Tage * 38,51 = 6.585,21) + (265 Tage * 38,51 = 10.205,15) = 16.790,36]. In der Zeit vom 26.05.2014 bis 20.06.2014 und vom 28.06.2014 bis 04.07.2014 konnte ersatzweise eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der täglichen Höhe von ? 22,65 zuerkannt werden, da der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme im Auftrag des AMS bei " XXXX " absolvierte. Daher ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von ? 16.042,91. Im Zeitraum vom 21.06.2014 bis 27.06.2014 unterbrach der Beschwerdeführer den Leistungsbezug, da er sich im Ausland aufhielt.

Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

2014: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ? 26.298,86 : 12 = ? 2191,57 : 365 = ? 72,05 tägliches anrechenbares Einkommen für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 01.01.2015.

2015: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ? 20.273,47 : 12 = ? 1689,45 : 365 = ? 55,55 tägliches anrechenbares Einkommen für den Zeitraum von 01.02.2015 bis 01.01.2016.

Da das anrechenbare Einkommen den Anspruch auf Notstandshilfe jeweils (täglich ? 38,51) übersteigt, liegt Notlage nicht vor. Da das tägliche anrechenbare Einkommen für 2014 bzw. 2015 jeweils höher war als die gewährte tägliche Notstandshilfe, konnte der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das AMS hat richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme im Auftrag des AMS bei " XXXX " absolvierte. Aufgrund dessen konnte in der Zeit vom 26.05.2014 bis 20.6.2014 und vom 28.6.2014 bis 04.07.2014 ersatzweise eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der täglichen Höhe von ? 22,65 zuerkannt werden. Im Zeitraum vom 21.6.2014 bis 27.6.2014 unterbrach der Beschwerdeführer den Leistungsbezug, da er sich im Ausland aufhielt. Daher war der Rückforderungsbetrag auf ? 16.042,91 zu reduzieren.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

Einkommen Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Gewerbebetrieb Notlage Notstandshilfe Rückforderung Verjährungsfrist Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W162.2183640.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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