TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/27 W104 2203418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8c
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2203418-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8145797010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber und die XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmerin die Übertragung von 7,00 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik "Rechtsgrundlage" des Formulars wurde in der Unterrubrik "Mit Flächenweitergabe" der Grund "Pacht" angekreuzt, zudem wurde auch der Punkt "Kauf ohne Flächenweitergabe" angekreuzt. Der mit 27.9.2016 datierte Antrag langte am 30.9.2016 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.) UE67K17 zugeordnet.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 9.5.2017 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 11.404,61 auf Basis von 37,1806 Zahlungsansprüchen. Dem Antrag mit der lfd.Nr. UE9142I18 ("Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht] und ohne Flächenweitergabe, Übernehmer BNr. XXXX , 7,0000 ZA beantragt") wurde stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wurde dazu ausgeführt, dass, Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2016 und 2017 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer im Ausmaß von 6,0380 ha nachgewiesen werden habe können. Daher hätten 6,0380 Zahlungsansprüche mit Fläche und 0,4810 Zahlungsansprüche ohne Fläche (nach Einbehalt von 50 %) übertragen werden können (Hinweis auf § 8c Z 1 MOG).

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ("Einspruch") vom 8.4.2018 (der ursprünglich ohne Zustellnachweis übermittelte Bescheid kam nach Angabe des Beschwerdeführers nicht an und wurde mit Zustellnachweis nochmals übermittelt) und brachte vor: "Ich XXXX erhebe einspruch gegen den Bescheid Aktenzeichen II/4-DZ/17-8145797010. Mit dem Antrag der laufenten Nummer : UE67K17 wurde stattgegeben auf der Grundlage Mehrfachanträge 2016 mit 6,03 Ha nachgewiesen an XXXX unterschrieben von XXXX als Zeichnungsberechtigter. Durch eine Trick hat Herr XXXX jedoch 7 Ha von mir abgezogen. Desgleich hat er 2017 ebenfalls von 7 Ha ZA obwohl nur 5 Ha übergeben wurden. Ichh erwarte von der AMA eine Rückabwicklung diese Beschiedes der zu meine Ungunsten ausgefallen ist. Mir wurde um 1 Ha Za mehr abgezogen , dadurch hat Herr XXXX um ca. 300? pro Ha mehr von Öffentlichen Gelder erhalten, die mir fehlen. Ich ersuche um Richtigstellung und Rückabwicklung des Bescheides. AMA Bescheid erhalten am 30.03.2018 II/4-DZ/17-8145797010."

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage, die am 14.8.2018 erfolgte, nahm die AMA zur Beschwerde nur dahingehend Stellung, dass das Antragsformular von beiden Landwirten mit einer zu übertragenden Anzahl von 7,00 ZA unterzeichnet und der AMA übermittelt worden sei.

6. Mit Nachreichungen zur Beschwerdevorlage vom 6.9. und vom 28.8.2019 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht eine Einstellungsbegründung der Staatanwaltschaft Eisenstadt vom 13.8.2018 und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vor. Aus der Einstellungsbegründung geht hervor, dass aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gegen XXXX , den Vertretungsbefugten der Übernehmerin, Ermittlungen wegen Verdachts des schweren Betrugs eingeleitet worden waren, dass jedoch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Vernahme von Zeugen, Prüfung von Unterlagen) kein nachweisbares strafrechtliches Verhalten des XXXX festgestellt werden habe können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber und die XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmerin die Übertragung von 7,00 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik "Rechtsgrundlage" des Formulars wurde in der Unterrubrik "Mit Flächenweitergabe" der Grund "Pacht" angekreuzt, zudem wurde auch der Punkt "Kauf ohne Flächenweitergabe" angekreuzt. Der mit 27.9.2016 datierte Antrag langte am 30.9.2016 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.) UE67K17 zugeordnet.

Es steht fest, dass das Formular von Übergeber und Übernehmer gültig unterschrieben wurde.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 9.5.2017 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 11.404,61. Dem Antrag mit der lfd.Nr. UE9142I18 ("Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht] und ohne Flächenweitergabe, Übernehmer BNr. XXXX , 7,0000 ZA beantragt") wurde stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wurde dazu ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2016 und 2017 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer im Ausmaß von 6,0380 ha nachgewiesen werden habe können. Daher hätten 6,0380 Zahlungsansprüche mit Fläche und 0,4810 Zahlungsansprüche ohne Fläche (nach Einbehalt von 50 %) übertragen werden können (Hinweis auf § 8c Z. 1 MOG).

3. Die AMA hat zur Frage, wie Zahlungsansprüche im Jahr 2017 rechtskonform übertragen werden, damit ein Übernehmer diese auch für das Antragsjahr 2017 vom Übernehmer im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen genutzt werden können, ein Merkblatt zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2017" aufgelegt, welches u.a. folgende Passagen enthält:

"1. Allgemeines:

Zahlungsansprüche (ZA) können bis 15.05.2017 übertragen werden. Im Zuge der Nachreichfrist (09.06.2017) werden die zu übertragenden ZA um 1% je Werktag gekürzt. Anträge nach dem 09.06.2017 können nicht mehr berücksichtigt werden.

(...)

Die Übertragung kann sowohl mit als auch ohne Fläche beantragt werden.

(...)

2.3. Übertragung mit Flächenweitergabe:

Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es sich um beihilfefähige Flächen (= Nutzungsart Acker bzw. Grünland, Spezialkulturen oder Weinflächen - A, G, L, D, S, WI oder WT) handeln.

Es sind keine Flächennachweise erforderlich. Die betroffene Fläche wird durch die automatische Flächenverfolgung zwischen übergebenden und übernehmenden Bewirtschafter ermittelt.

Eine durchgehende Flächenbewirtschaftung ist zwingend erforderlich.

Ist die Fläche geringer als die zu übertragende Anzahl der Zahlungsansprüche, wird die Anzahl der Zahlungsansprüche übertragen, die der festgestellten Fläche entspricht.

Übertragungen von ZA mit Flächenweitergabe können bei Kauf, Übergabe, Schenkung, Pacht (bzw. Pacht von Pachtflächen), Pachtrückfall, Vererbung von Flächen oder auf Almen erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen eines Flächenüberganges sind z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Pachtverträge, Einantwortungsbeschlüsse oder Schenkungsurkunden. Ist die Basis für die Übertragung ein Pachtvertrag, so muss die Fläche für die Dauer der Pachtung vom Übernehmer bewirtschaftet werden.

(...)

2.4. Übertragungskombination mit und ohne Flächenweitergabe:

Reicht die Fläche für die Übertragung mit Flächenweitergabe nicht aus, können die verbleibenden ZA ohne Fläche übertragen werden. Dazu ist am Formblatt Folgendes anzugeben:

* Ankreuzen der zutreffenden Flächenweitergabe (z.B. Pacht) unter "MIT FLÄCHENWEITERGABE"

* Ankreuzen von "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE"

Der Fläche entsprechend werden die ZA nach der automatischen (siehe Punkt 2.1) oder manuellen (siehe Punkt 2.2) Reihenfolge übertragen.

Für die restlichen ZA findet dann eine Übertragung als Kauf ohne Flächenweitergabe statt, wobei 50 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeschlagen werden (siehe Punkt 2.6 Übertragung "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE")."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Pkt. 1 ergeben sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Formular und der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft, in der die Aussage des XXXX wiedergegeben wird, wonach das Formular von Übergeber und Übernehmer ursprünglich blanko unterschrieben wurde, und der Beschwerde, in der die Ungültigkeit der Unterschrift des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt wird. Die Feststellungen in Pkt. 2 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Zum Inhalt der Feststellungen in Pkt. 3 ist gerichtsbekannt, dass dieses Merkblatt im Antragsjahr von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

(2) Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]"

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

§ 8c Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. Im Formblatt ist gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit. auch anzugeben, "ob eine Übertragung in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt".

Werden Zahlungsansprüche ohne Fläche an andere Betriebsinhaber übertragen, so werden gemäß § 8c MOG 2007 mit Wirksamkeit bis zum Kalenderjahr 2017 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen.

Der Beschwerdeführer machte in den beiden in Rede stehenden Fällen von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch und beantragte jeweils mit dem Übernehmer die Übertragung von 7,00 Zahlungsansprüchen. Dabei wurde von den Antragstellern auf dem Formblatt sowohl die Rechtsgrundlage Pacht in der Unterrubrik "Mit Flächenweitergabe" als auch "Kauf ohne Flächenweitergabe" angekreuzt und damit in Übereinstimmung mit den Erläuterungen auf Seite 2 des Formblattes eine Übertragungskombination mit und ohne Flächen gewählt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde den beiden Übertragungsanträgen "mit und ohne Flächenweitergabe" mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben und es wurden antragsgemäß 7,00 ha Zahlungsansprüche von den Zahlungsansprüchen des Beschwerdeführers abgezogen. Anders als für den Übernehmer der Zahlungsansprüche macht es für den Beschwerdeführer als Übergeber der Zahlungsansprüche aber keinen Unterschied, ob es hinsichtlich der übertragenen Zahlungsansprüche zu einem Verfall in die nationale Reserve kommt oder nicht. Die Zahlungsansprüche wurden von den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen in Abzug gebracht. Ob ein Teil davon - in Folge einer Beurteilung als Übertragung ohne Flächenweitergabe - in die nationale Reserve verfällt oder ob sie zur Gänze den Übernehmern übertragen werden, wirkt sich nicht auf die Höhe der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Direktzahlungen aus. Auch hat der Verfall in die nationale Reserve keine Auswirkungen auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche oder auf die Nummern seiner Zahlungsansprüche.

Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Übertragungsanzeige an die AMA unterzeichnet hat, ob er diese wirklich blanko unterzeichnet hat und die konkrete Angabe der Zahlungsansprüche dem Übernehmer überlassen hat, oder ob er sich, wie er geltend macht, durch einen "Trick" - welchen, führt er nicht näher aus - zur Unterschrift hat hinreißen lassen, brauchte von der Behörde nicht untersucht zu werden. Da die Übertragung - anders als die Vorabübertragung gem. Art 20 und 21 VO (EU) 639/2014, die nur auf Basis einer gültigen zivilrechtlichen Übereinkunft und einer besonderen Übertragungsklausel durchgeführt werden kann - gemäß Art. 8 der VO (EU) 639/2014 aufgrund einer "Mitteilung" an die Behörde erfolgt und die zuständige Behörde Einwände gegen die Übertragung nur erheben kann, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 641/2014 erfolgt, hat die Behörde etwaige der Mitteilung (in Österreich: "dem Antrag") zu Grunde liegende Willensmängel nicht zu beurteilen. Im Übrigen fällt es in die Sphäre des Beschwerdeführers, wenn er die Übertragungsanzeige blanko unterschreibt oder es sonst dem Übernehmer überlässt, für die korrekte Antragstellung Sorge zu tragen. Fehler, die diesem bei der Antragstellung unterlaufen, muss er diesfalls gegen sich gelten lassen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Direktzahlung einheitliche Betriebsprämie Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2203418.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten