TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W104 2216410-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

AVG §39
AVG §44a
AVG §44f
AVG §60
AWG 2002 §38
AWG 2002 §43
B-VG Art133 Abs4
IG-L §20 Abs3
IG-L §3 Abs1
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §7 Abs2
NÖ NSchG 2000 §8
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §17 Abs7
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2216410-1/108E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter MMag. Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden

1. von XXXX und weiterer Personen, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH,

2. der Gemeinde XXXX , vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH,

3. der NÖ Umweltanwaltschaft und

4. der Umweltorganisation XXXX

gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.1.2019, Zl. RU4-U-790/066-2018, mit dem der XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben "Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie Kies IV" erteilt wurde,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

I.1. Kap. 1.1 des angefochtenen Bescheides ("Abfallrechtlicher Konsens - Kapazitäten") lautet:

"Zusammengefasst ergeben sich folgende Kenndaten für Flächen und Kubaturen:

Gesamtfläche Deponieareal: 267.440 m²

Volumen Bodenaushubkompartiment: 816.000 m³

Volumen Baurestmassenkompartiment: 2.816.500 m³

Gesamtdeponievolumen: 3.632.500 m³"

I.2. In Kap. 1.2 des angefochtenen Bescheides ("Abfallrechtlicher Konsens - Abfallschlüsselnummern Bodenaushubdeponie") lautet der letzte Absatz:

"Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Bodenaushubkompartiment eingebaut werden können, ist mit ca. 816.000 m³ beschränkt (vermessen in eingebautem Zustand)

Kompartimentsabschnitt Sohle: 370.500 m³

Kompartimentsabschnitt Zwickl, BA01: 277.000 m³

Kompartimentsabschnitt Zwickl, BA02: 125.000 m³

Kompartimentsabschnitt Zwickl, BA03: 143.500 m³"

I.3. In Kap. 1.3 des angefochtenen Bescheides ("Abfallrechtlicher Konsens - Abfallschlüsselnummern Baurestmassendeponie") lautet der letzte Absatz:

"Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Baurestmassenkompartiment eingebaut werden können, ist mit 2.816.500 m³ beschränkt (vermessen in eingebautem Zustand)."

I.4. Kap. 6.1. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Allgemeine Angaben") lautet:

"6.1 Allgemeine Angaben

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Baurestmassendeponie und einer Bodenaushubdeponie mit einer Gesamtfläche von rd. 22,6 ha und einem Deponievolumen von insgesamt 3.632.500 m³, welches sich wie folgt auf die beiden Deponieklassen aufteilt:

- Baurestmassenkompartiment: 2.816.500 m³

- Bodenaushubkompartimente "Sohle" und "Zwickel": 816.000 m³.

Das gegenständliche Areal liegt rd. 2 km nordöstlich von XXXX und rd. 4 km südlich von XXXX . Im Osten verläuft die XXXX, XXXX .

Die Grundstücke der Deponie selbst sind Grundstück XXXX alle KG XXXX . Die Infrastruktureinrichtungen befinden sich bei der Betriebsanlage der XXXX auf Gst. XXXX, KG XXXX .

Auf dem Deponieareal erfolgt zurzeit die mit Bescheid vom 07. Juni 2011, RU4-U- 432/023-2011, UVP-rechtlich genehmigte Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Kiesabbau).

Rekultivierung und Nachnutzung der Deponiefläche sind wie folgt vorgesehen:

Die fertig verfüllten Deponiebereiche werden abschnittsweise, jeweils kurzfristig nach Fertigstellung des jeweiligen Deponieabschnittes abgedeckt. Bereits im Zuge des Kiesabbaus wird zu Beginn der Deponietätigkeiten im Deponieabschnitt 1 ein Teil der noch nicht für den Kiesabbau genutzten Abschnitte beweidet werden, um so schon zeitgleich zum Deponie- und Kiesabbaubetrieb Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen.

Es sind im Plateaubereich folgende 3 Bereiche vorgesehen:

- Bereiche mit Regelaufbau

- Bereiche für Buschgruppen mit verstärkter Rekultivierungsschicht von 2,0 m Mächtigkeit als Schutzbereiche für das Weidevieh - ca. 5 Bereiche mit je rd. 50 m²

- Trielflächen: 3 Bereiche zu je rd. 1 ha mit magerem schottrigen Rekultivierungsmaterial bestehend aus grubeneigenem Abraum- und Überdeckungsmaterial. Der Zwischenboden unterhalb der Humusschicht wird dabei nicht verwendet, da dieser für den Zweck noch einen zu hohen Humusanteil aufweist.

An den Deponieaußenböschungen sind folgende Bereiche vorgesehen:

- Südböschung entlang der Straße: Aufforstung (Wald)

- Nordböschungen: Aufforstung (Wald)

- Ostböschung-Südteil: Aufforstung (Wald)

- Westböschung und Ostböschung - Nordteil: Wiese mit einzelnen Buschgruppen. An der Randgrabensohle ist ein befestigter Weg für die Wartung der Leitungsschächte und für das Weidevieh geplant. Die Sohle des Randgrabens wird durch Variation der Überdeckung unregelmäßig gestaltet.

Aufforstung im Ausmaß von 3,4 ha:

- Aufforstung mit hohen Bäumen: 2,1 ha

- Aufforstung mit niedrigeren Bäumen (oberhalb der Böschungsberme): 0,9 ha

- Strauchsaum entlang der Böschungsoberkante: 0,4 ha

An den Außenseiten der Buschgruppenbereiche mit 2 m Humusstärke werden die Ränder mit 1:5 Neigung auf die umliegenden 70 cm Humusstärke abgeböscht (Länge rd. 7,5 m).

Nachdem es sich bei einem Großteil der für das Kiesabbauprojekt genehmigten Pflanzen

um Tiefwurzler handelt, sind in jenen Bereichen, die über einer mineralischen Dichtschicht zu liegen kommen (Plateaubereiche sowie Randbereiche, die nicht verfüllt werden) folgende Pflanzenarten (mit geringerer Wurzeltiefe) für die Buschgruppen vorgesehen: Schwarzer Holler, Schlehe, Rosenarten, Feldahorn, Hasel, Vogelbeere, Hainbuche, Steinweichsel. Pflanzverband: 1,5 m x 1,5 m.

Die Grundwasserverhältnisse lauten:

- HGW Nord (mit 100-jährl. Eintrittswahrscheinlichkeit): 155,5 m ü. A.

- HGW Süd (mit 100-jährl. Eintrittswahrscheinlichkeit): 153,5 m ü. A."

I.5. Kap. 6.2. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Deponieabschnitte und Schütthöhen") lautet ab der Wendung "Die Flächen und Kubaturen ....":

"Die Flächen und Kubaturen der einzelnen Deponieabschnitte betragen:

Baurestmassenkompartiment

- Deponieabschnitt 01: 26.185 m² rd. 370.000 m³

- Deponieabschnitt 02: 27.750 m² rd. 387.500 m³

- Deponieabschnitt 03: 29.300 m² rd. 405.500 m³

- Deponieabschnitt 04: 25.560 m² rd. 356.500 m³

- Deponieabschnitt 05: 32.535 m² rd. 465.000 m³

- Deponieabschnitt 06: 23.550 m² rd. 325.500 m³

- Deponieabschnitt 07: 18.550 m² rd. 251.000 m³

- Deponieabschnitt 08: 18.795 m² rd. 255.500 m³

______________________________________________________________

Gesamtsumme BRMkompartiment: 202.225 m² rd. 2.816.500 m³

Bodenaushubkompartiment

Kompartimentsabschnitt Bodenaushubdeponie - "Zwickel":

- Deponieabschnitt BA01 (Zwickelbereich): 19.580 m² rd. 277.000 m³

- Deponieabschnitt BA02 (Zwickelbereich): 6.990 m² rd. 125.000 m³

- Deponieabschnitt BA03 (Zwickelbereich): 10.300 m² rd. 143.500 m³

_________________________________________________________________

- Summe (Zwickelbereich): 36.870 m² rd. 445.500 m³

Kompartimentsabschnitt Bodenaushubdeponie - "Sohle":

- Summe: 216.453 m² rd. 270.500 m³

_________________________________________________________________

Gesamtkubatur - Bodenaushubkompartiment: rd. 816.000 m³

Die Höhen der Deponieoberkante sowie die Schütthöhen des Baurestmassendeponiekompartimentes sind wie folgt vorgesehen:

a) Schütthöhen:

- Randbereiche (Außenböschungsoberkanten): 22,6 - 26,75 m

- Firstbereich: 23,90 - 27,60 m

- Im Mittel inkl. Böschungsbereichen: 14,2 m

b) Höhen über Gelände (Deponieoberkante = Endhöhen):

- Randbereiche (Außenböschungsoberkanten): 19,60 - 20,50 m

- Firstbereich: 21,75 - 25,80 m"

I.6. In Kap. 6.3. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Deponieeinrichtungen") lautet der Abschnitt von der Wendung "Nach Ende der Ablagerungsphase..." bis ".. in einem Ausmaß von 29.235 m² vorgesehen." nunmehr:

"Nach Ende der Ablagerungsphase ist gem. § 29 DVO 2008 eine Oberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Nachdem vorgesehen ist, anschließend an die Verfüllung der einzelnen Abschnitte jene Randgräben, in denen keine Kontrollschächte der Sammelleitungen situiert sind, mit Bodenaushubmaterialien zu verfüllen, können grundsätzlich folgende 2 Aufbauarten unterschieden werden:

- Aufbau inkl. mineralischer Dichtschicht (Baurestmassendeponie)

- Aufbau ohne erforderliche mineralische Dichtschicht (Bodenaushubdeponie)

Dabei können in Bereichen mit erforderlicher Dichtschicht folgende Fälle unterschieden werden:

Aufbau im Plateaubereich (von oben nach unten):

- mind. 70 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden und im Bereich der Trielflächen mit magerem Boden (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

Aufbau im Bereich der Randgräben, die nicht verfüllt werden (von oben nach unten):

- mind. 50 cm Rekultivierungsschicht bzw. im Bereich mit Baumpflanzungen 2,5 m aus kulturfähigem Boden (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- Wurzelsperre im Bereich mit Baumpflanzungen 2,5 m

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

Aufbau im Plateaubereich mit vereinzelten Buschgruppen mit verstärkter Rekultivierungsschicht, um eine Durchwurzelung des darunterliegenden Oberflächenaufbaus zu vermeiden (von oben nach unten):

- mind. 200 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

Aufbau im Bereich der Randgräben, die später mit Bodenaushubmaterialien verfüllt werden (von oben nach unten):

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

In Bereichen ohne erforderliche Dichtschicht sind folgende Aufbauarten zu unterschieden:

Aufbau im Plateaubereich der wiederverfüllten Randgräben (von oben nach unten):

- mind. 50 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- 50 cm Ausgleichsschicht (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- 20 cm Klasse A1 gem. BAWP 2011

- darunter Deponieverfüllung - Bodenaushub

Aufbau im Böschungsbereich der wiederverfüllten Randgräben (von oben nach unten):

- mind. 50 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden

- 50 cm Ausgleichsschicht

- darunter Deponieverfüllung - Bodenaushub

Die Gesamtmenge an Humus für die vorgesehene Oberflächenabdeckung (mit 50 cm, 70 cm bzw. stellenweise 200 cm bzw. 250 cm Stärke) beträgt rd. 151.000 m³ und 27.300 m³ für die Baumpflanzungsbereiche oberhalb des Baurestmassenkompartiments und somit in Summe 178.000 m³. Davon sind rd. 80.000 m³ Eigenhumus vorhanden, der restliche Humus muss zugeführt werden. Das Material für die Rekultivierungsschicht und Oberbodenschicht wird die entsprechenden Grenzwerte gem. DVO 2008 (relevant sind in Hinblick auf die geplante Nachnutzung Weidewirtschaft im gegenständlichen Fall für die obersten 0,7 m (inkl. Humus) die Schadstoffgrenzwerte der Klasse A1 (Tabelle 1 und 2)) sowie die Grenzwerte gem. Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 einhalten.

-) Deponiekörper

Das Deponiegut wird lagenweise eingebaut und verdichtet. Der Materialeinbau erfolgt nach Freigabe des angelieferten Materials durch die Eingangskontrolle. In einem 1. Schritt wird der jeweilige Abschnitt des Bodenaushubkompartiments beginnend im Abschnitt 01a+b errichtet. Nach abschnittsweiser Herstellung der Deponiebasisdichtung erfolgt die Schüttung im jeweiligen Abschnitt beginnend ebenfalls im Abschnitt 01.

-) Oberflächengestaltung

Im Bereich der Deponie ist eine Geländeüberhöhung im Firstbereich von bis zu 21,75 -25,8 m vorgesehen. Die Deponieoberfläche ist aus entwässerungstechnischen Gründen mit rd. 4 % von einem mittigen First aus auf jeweils 2 Richtungen geneigt. Die Böschungen des Baurestmassenkompartiments sind mit einer generellen Neigung von 2:3 und jene des Bodenaushubkompartiments im Bereich der verfüllten Randgräben mit einer Neigung von 1:2 geplant, wobei davon abweichend durch Variation der Humusstärke Modellierungen vorgenommen werden können, so dass der Eindruck einer streng geometrischen Form vermieden wird und eine möglichst harmonische Eingliederung in das Landschaftsbild gegeben ist. Die Außenböschungen werden in halber Höhe durch eine 5 m breite Berme unterteilt. Diese verbessert einerseits die Stabilität der Außenböschungen, vereinfacht den schrittweisen Aufbau der Außenböschungen und vereinfacht die spätere Pflege der Oberfläche. Dazu wird die Berme als befahrbare Schotterrasenfläche ausgeführt.

Die Außenböschungen werden in halber Höhe durch eine 5 m breite Berme unterteilt. Zusätzlich sind an der Oberfläche noch folgende Wege vorgesehen:

- Frei zugänglicher 2,9 m breiter Kiesweg an der Böschungsoberkante im Süden inkl. Anschluss über Wege im Böschungsbereich als Naherholungsfunktion

- Wartungswege 2,9 m breit als Schotterrasen ausgebildet im Deponieplateaubereich inkl. zugehöriger Auffahrtsrampe für die Wartung der Sickerwasserleitungen (diese stehen an der Oberfläche heraus und es sind 1 - 2 mal jährlich eine Spülung bzw. Kamerabefahrung der Leitungen erforderlich).

An den Böschungsfüßen werden noch auf Eigengrund entsprechende Mulden hergestellt, um eine Vernässung der Nachbargrundstücke zu verhindern.

Insgesamt sind in der Folgenutzungsphase Ersatzaufforstungen in einem Ausmaß

von 3,4 ha vorgesehen."

I.7. In Kap. 6.4. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Zu behandelnde Abfallarten [Abfallkatalog]") entfällt der gesamte auf S. 90 des Bescheides abgedruckte Text ("Gemäß folgendem Antransportkonzept..." bis "...Reinigung der Straße nach Bedarf). Stattdessen wird folgendes Kap. 6.4a eingefügt:

"6.4a An- und Abtransport

a) Jährlich werden maximal 15.450 Lkw-Fuhren, davon maximal 9.360 Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrt durchgeführt. An maximal 20 Tagen/Kalenderjahr (Sonderfall) werden maximal 225 Lkw-Fuhren, davon maximal 90 Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrt durchgeführt. An allen anderen Tagen: maximal 112 Lkw-Fuhren, davon maximal 45 Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrten.

Eine ?Lkw-Fuhre' besteht aus einer Zufahrt und einer Abfahrt, d.h. zwei Lkw-Fahrbewegungen. Als ?Gegenfahrt' werden jene Fälle bezeichnet, in denen der Abfall anliefernde Lkw nach der Verwiegung in der Aufbereitungsanlage der Projektwerberin in XXXX (?Kieswerk') und dem Abkippen des Abfalls in der gegenständlichen Deponie wieder das Kieswerk anfährt, dort mit Kies beladen wird und anschließend den Kies zum Abnehmer transportiert.

Die Kontrolle der Lkw-Fuhren erfolgt über Aufzeichnungen, die bei der Brückenwaage im Kieswerk vorgenommen werden. Dort werden die Fuhren samt Kfz-Kennzeichen protokolliert, dies auch getrennt nach Fahrten mit und ohne Gegenfahrten. Wird nach den Aufzeichnungen die festgesetzte Grenze erreicht, werden weitere Anlieferungen an der Brückenwaage zurückgewiesen.

b) Bis drei Monate nach Verkehrsfreigabe der S1, erster Verwirklichungsabschnitt, wird Abfall nur dann angeliefert, wenn anschließend auch Gegenfahrten mit Kiesbeladung durchgeführt werden. Die maximalen Lkw-Fuhren in diesem Zeitraum sind 9.270 Lkw-Fuhren pro Jahr und 45 Lkw-Fuhren pro Tag.

c) Als Schutzmaßnahmen gegen Verunreinigungen von öffentlichen Straßen sind vorgesehen:

- befestigte Abrollstrecke (z.B. mit Recyclingmaterial) auf Eigengrund, die je nachBedarf umgesetzt wird

- Reinigung der öffentlichen Straße bei Bedarf."

I.8. Kap. 6.6. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Änderung des genehmigten Abbaus/Folgenutzung") lautet wie folgt:

"6.6 Änderungen des genehmigten Abbaus/Folgenutzung

Gegenüber dem mit Bescheid RU4-U-432/023-2011 vom 07.06.2011 bewilligten Abbauvorhaben "Kies IV" ergeben sich folgende Änderungen, nachdem die Rodung von 7.300 m² auf den Gst. XXXX bereits im Zuge des Kiesabbaues konsumiert wurde:

a) Verschieben der Zufahrt Richtung Norden

b) An Stelle der Aufhöhung der Grubensohle bis 2 m über HHGW nur Aufhöhung bis zum Rohplanum des Bodenaushubdeponiekompartiments 1,2 m über HHGW

c) Geänderte Nachnutzung:

- Kiesabbau:

landwirtschaftlich genutzten Flächen auf der rekultivierten Sohle der Kiesgrube

rekultivierte Böschungen mit 20 cm Humus und Begrünung

Aufforstungsfläche: 22.000 m²

- Deponie:

Trielflächen: 30.000 m²

Weidefläche: 99.135 m²

Randböschungen - Aufforstungsbereich: 34.000 m²

Randböschungen - Wiese mit Buschgruppen: 50.670 m²

Bermen: 6.385 m²

d) Änderung der Ersatzaufforstungsfläche:

- Kiesabbau: 22.000 m² der Ostböschungen sowie des südöstlichen Sohlbereiches auf den Grundstücken: XXXX

- Nunmehr: 34.000 m² Nordböschungen und Südböschung auf den Grundstücken: XXXX

I.9. Die Auflage 4.10.2 des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

"4.10.2 Auf unbefestigten Fahrwegen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h einzuhalten. Diesbezüglich sind an sämtlichen Einfahrten, die von den Fahrzeugen benutzt werden, Schilder mit einer Zonenbeschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit ?Zone 20 km/h' mit dem Zusatzschild ?mit Ausnahme befestigter Straßen' anzubringen."

I.10. Die Auflage 4.10.4 des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

"4.10.4 Geschüttete Flächen und Böschungen sind zum vegetationstechnisch nächstmöglichen Zeitpunkt zu begrünen. Bis zu einer Begrünung sind diese Flächen nach Bedarf (bei trockenen Verhältnissen) feucht zu halten."

I.11. Die Auflagen 4.10.5 und 4.10.6 des angefochtenen Bescheides entfallen.

I.12. Die Auflage 4.10.7 des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

"4.10.7 Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest der Stufe IV oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht. Für Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen."

I.13. Die Auflagen 4.10.11 bis 4.10.13 des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten wie folgt:

"4.10.11 Erneuerung bzw. Verbesserung des Straßenzustandes der Umfahrungsstraße zw. Einbindung in die XXXX und dem XXXX ; auf der so befestigten und ebenen Fahrbahnfläche regelmäßiges Kehren (1x werktäglich) mit einer Nasskehrmaschine.

4.10.12 Regelmäßiges Kehren (1x werktäglich) mit einer Nasskehrmaschine in den Straßenabschnitten in XXXX ( XXXX : rote Linien in Abbildung 2).

4.10.13 Regelmäßiges Kehren (1x pro Woche) mit einer Nasskehrmaschine auf der XXXX in XXXX ( XXXX , gelbstrichlierte Linie in Abbildung 2), solange die Verkehrsfreigabe der S8 Marchfeldschnellstraße noch nicht erfolgte, und auf der XXXX in XXXX , auf dem Abschnitt, auf dem die 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung gilt (gelbe Linie in Abbildung 2). Bei Trockenheit (= kein Niederschlagstag innerhalb der letzten 48 Stunden) ist die Kehrung zu wiederholen.

Die Eignung der gemäß Auflagen 4.10.11 bis 4.10.13 zu verwendenden Nasskehrmaschine ist durch einen geeigneten Nachweis (z. B. Prüfnachweis nach ÖNORM EN 15429-3: 2015) zu dokumentieren und vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten."

I.14. Nach der Auflage 4.10.14 des angefochtenen Bescheides werden folgende neue Auflagen 4.10.15 bis 4.10.17 eingefügt:

"4.10.15 Die Planierraupe ist mit einem Betriebsstundenzähler oder einer gleichwertigen Aufzeichnungsmethode auszustatten. Die Aufzeichnungen sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren, das vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten ist.

4.10.16 Der projektgemäß, getrennt für Fuhren mit und ohne Gegenfahrten, vorgesehene Nachweis über die Anzahl der erfolgten Lkw-Fuhren, ist für den Zeitraum eines Kalenderjahres tagesaktuell zu führen und vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Der Nachweis ist übersichtlich und so zu gestalten, dass die Einhaltung der in Pkt. 6.4a dieses Bescheides festgelegten An- und Abtransportbedingungen ohne weitere Berechnungen eindeutig zu ersehen ist.

4.10.17 Der Behörde ist 14 Tage vor Aufstellen oder Verlagerung der Rüttelstrecken der genaue Aufstellungsort in einem mit Maßstab versehenen und eingenordeten Lageplan zu übermitteln."

I.15. Die Auflagen 4.13.1 bis 4.13.3 des angefochtenen Bescheides entfallen. Auflage 4.13.4 lautet:

"An den Böschungen sind die Übergänge von Baumpflanzungen zu Wiesenbereichen mittels Strauchreihe fließend zu gestalten, um abrupte Brüche in der Oberflächengestalt zu verringern. Dazu können, entsprechend dem Bepflanzungskonzept der Einlage 4.d vom Juni 2019, folgende Pflanzenarten verwendet werden: Berberitze (Berberis vulgaris), Gelber Hartriegel (Cornus mas), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Paffenkapperl (Euonymus europaeus), Liguster (Ligustrum vulgare), Schlehdorn (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Weinrose (Rosa rubiginosa), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)."

II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

III. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte

* "Projektmodifikation", übermittelt mit Schreiben der Projektwerberin vom 27.6.2019 (OZ 29=31, samt neuer Einlagen 4.d, 19, 20, Ia.a sowie 1a.a), und

* "Präzisierung der Betriebsbeschreibung", übermittelt mit Schreiben der Projektwerberin vom 18.9.2019 (OZ 53),

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Behördliches Verfahren:

Mit Schreiben vom 20.11.2015 brachte die Projektwerberin (damals noch als Fa. " XXXX ") bei der belangten Behörde den Antrag auf Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens und Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung einer Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie auf dem Abbaufeld "Kies IV" in XXXX ein. Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen ("Deponieprojekt gem. § 37 AWG") und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen.

Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gem. § 44a AVG mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, und der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 25. und 26.6.2018 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Edikt, das am 31.1.2020 im Amtsblatt der Wiener Zeitung und weiteren Zeitungen veröffentlicht wurde, erfolgte die Erlassung des mit 22.1.2019 datierten Bescheides der belangten Behörde, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Vorhabens erteilt wurde (im Folgenden: "angefochtener Bescheid").

2. Beschwerden:

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer/innen eingebracht, in denen geltend gemacht wurde:

Zum behördlichen Verfahren:

- Es sei entgegen der gesetzlichen Vorschriften keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden;

- die Bescheidbegründung sei mangelhaft und setze sich nicht mit den Einwendungen auseinander;

- die im Verfahren vorgenommenen Kundmachungen seien fehlerhaft erfolgt;

- der behördliche Sachverständige für Luftreinhaltetechnik sei befangen.

Themenbereich Luftschadstoffe:

- Die Vorbelastung sei falsch angenommen worden und die dafür herangezogenen Ergebnisse von Luftgütemessstellen seien nicht repräsentativ;

- Ultrafeinstaub PM0,1 sei zu Unrecht nicht betrachtet worden;

- es fehle eine Modellierung von Sekundäraerosolen;

- die Überschreitung von Luftreinhaltegrenzwerten, insb. des Tagesmittelwertes für PM10, könne nicht ausgeschlossen werden, und es werde eine falsche Irrelevanzschwelle angewendet;

- für die Prognosen fehlen entsprechende Konfidenzintervalle;

- die berücksichtigten Maßnahmen zur Staubreduktion seien nicht Stand der Technik;

- es fehle eine Obergrenze für den von allen im räumlichen Zusammenhang zu kumulierenden Vorhaben verursachten Verkehr;

- Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen seien vom Umfang nicht ausreichend und für die gesamte Betriebszeit vorzuschreiben;

- § 20 IG-L sei nicht verfassungskonform, ein entsprechender Antrag beim VfGH werde angeregt.

Themenbereich Lärm:

- Verkehrslärm sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden;

- es fehle eine Obergrenze für den von allen im räumlichen Zusammenhang zu kumulierenden Vorhaben verursachten Verkehr.

Themenbereich Humanmedizin:

- Die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sei nicht bewertet, sondern nur auf gesundheitsgefährliche Wirkungen des Lärms Bedacht genommen worden;

- Verkehrslärm sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Themenbereich Landschaft und Natur:

- Das Landschaftsbild werde durch die Höhe des aufzuschüttenden Hügels untragbar beeinträchtigt;

- die Auflagen der Fachbereiche Forst und Landschaft zur Bepflanzung widersprechen sich;

- kumulative Auswirkungen auf die Landschaft in Verbindung mit benachbarten Vorhaben seien nicht betrachtet worden;

- die Maßnahmen zum Schutz der Landschaft widersprechen dem Schutzerfordernis des Triel;

- die Naturverträglichkeitsprüfung fehle.

Es wurden die Anträge gestellt,

- an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 20 IG-L als gesetzwidrig aufzuheben,

- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wird,

- in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte nichtamtliche Sachverständige aus den Bereichen Landschaftsbild und Luftreinhaltetechnik mit der Erstellung von Gutachten zu den Beschwerdevorbringen, soweit diese dem Gericht rechtlich relevant erschienen. Weiters wurden Sachverständige aus den Fachbereichen Verkehrstechnik, Lärmtechnik, Forsttechnik, Naturschutz und Ornithologie sowie Humanmedizin bestellt, die z. T. als amtliche, z. T. als nichtamtliche Sachverständige bereits im behördlichen Verfahren mit der Erstellung von Gutachten für die Behörde betraut waren. Diese Sachverständigen gaben im Lauf des Beschwerdeverfahrens gutacherliche Äußerungen ab und ergänzten damit ihre im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten.

Mit Schreiben vom 27.6.2019 übermittelte die Projektwerberin Projektmodifikationen zu Größe und Bepflanzung der Deponie, in der Folge langten auch Stellungnahmen der belangten Behörde und der Projektwerberin zum Verkehr, der von angeblichen (weiteren) mit dem Vorhaben kumulierenden Vorhaben ausgehen könnte, ein.

In der Verhandlung am 4.9.2019 wurde die Projektwerberin vom Gericht mit Beschluss zur Präzisierung der beantragten Zu- und Abfahrten per Lkw aufgefordert und übermittelte mit Schreiben vom 18.9.2019 eine Projektpräzisierung, mit der eine jährliche und tägliche präzise Begrenzung der Lkw-Fahrten vorgenommen wurde.

Mit Schreiben vom 10.10.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht in Folge des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 3. und 4.9.2019 einen Verbesserungsauftrag betreffend ein konsolidiertes Gesamtgutachten über die unmittelbaren Auswirkungen des Vorhabens in Verbindung mit den Auswirkungen weiterer Vorhaben, das von dieser mit Schreiben vom 28.11.2019 vorgelegt wurde.

Auf Grundlage der zwischenzeitlich von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen übermittelten in der Folge die Sachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Umweltmedizin aktualisierte Gutachten, die den Parteien rechtzeitig vor der fortgesetzten mündlichen Verhandlung übermittelt wurden. In der fortgesetzten Verhandlung gab auch der Sachverständige für Verkehrstechnik eine ergänzende Stellungnahme ab.

Einige Tage vor der fortgesetzten Verhandlung langte eine umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführer/innen zum luftreinhaltetechnischen Gutachten ein.

4. Mündliche Verhandlung:

Von 3. bis 4.9.2019 und - fortgesetzt - von 2. bis 3.3.2020 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter der Schluss des Ermittlungsverfahrens (§ 40 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. 3 UVP-G 2000) verkündet.

5. Stellungnahmen nach der mündlichen Verhandlung:

Mit Schreiben vom 16.3.2020 hat die Viertbeschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme samt Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild/Tiere/Lebensräume/Naturschutz eingebracht. Mit Schreiben vom 19.2.2020 hat die Zweitbeschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Gutachten eingebracht und angeführt, sie habe zu bestimmten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Themen noch kein ausreichendes Parteiengehör erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zum Beurteilungsgegenstand:

1.1.1. Das Vorhaben:

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Baurestmassendeponie und einer Bodenaushubdeponie mit einer Gesamtfläche von rd. 22,6 ha und einem Deponievolumen von insgesamt 3.632.500 m³, welches sich wie folgt auf die beiden Deponieklassen aufteilt:

- Baurestmassenkompartiment: 2.816.500 m³

- Bodenaushubkompartimente "Sohle" und "Zwickel": 816.000 m³.

Das gegenständliche Areal liegt rd. 2 km nordöstlich von XXXX und rd. 4 km südlich von XXXX . Im Osten verläuft die XXXX . Die Grundstücke der Deponie selbst sind Grundstück XXXX alle KG XXXX . Die Infrastruktureinrichtungen befinden sich bei der Betriebsanlage der XXXX auf Gst. XXXX KG XXXX .

Auf dem Deponieareal erfolgt zurzeit die mit Bescheid vom 07. Juni 2011, RU4-U-432/023-2011, UVP-rechtlich genehmigte Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Kiesabbaufeld "Kies IV").

Die Nachnutzung der Deponiefläche nach Abschluss der Rekultivierung ist wie folgt vorgesehen:

- Plateaubereich: Weidebewirtschaftung (Weidefläche mit vereinzelten je rd. 50 m² großen Buschgruppen als Schutzbereiche für Weidevieh sowie 3 je 10.000 m² große Trielflächen mit schottrigem Rekultivierungsmaterial);

- Böschungen: teilweise Aufforstung (Wald), teilweise Wiese mit einzelnen Buschgruppen.

Im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen werden insgesamt Ersatzaufforstungen in einem Ausmaß von 3,4 ha vorgenommen.

Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (Betriebsbeschreibung, Pkt. 6 des Spruches des angefochtenen Bescheides) i.V.m. der Projektmodifikation der Projektwerberin vom 27.6.2019 (OZ 29=31 des ggstdl. gerichtlichen Verfahrensaktes).

1.1.2. Vorhaben, deren Genehmigung in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang erfolgt:

Im Abbaugebiet der Gemeinde XXXX sind derzeit mehrere Vorhaben zur Deponierung von Bodenaushub und/oder Baurestmassen allenfalls in Kombination mit Abbauvorhaben geplant, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden und für die auch bereits Genehmigungsanträge nach dem UVP-G 2000 eingebracht wurden. Neben dem ggstl. Vorhaben handelt es sich um dabei folgende Vorhaben:

XXXX

XXXX

Der Umweltverträglichkeitserklärung und der sachverständigen Beurteilung wurde jedenfalls auch der Prognoseplanfall 2025 mit den vorliegenden neuen Deponieprojekten und ohne Marchfeldschnellstraße S8, aber mit Teilrealisierung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße von Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn sowie der Prognoseplanfall 2025 mit den vorliegenden neuen Deponieprojekten und mit S8 sowie mit Teilrealisierung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße von Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn zu Grunde gelegt, wobei auch die Prognose der UVE der S8 mit Teilausbau der S1 mit den zusätzlichen Verkehrsbelastungen der vier neuen Deponien überlagert wurde.

Dies ergibt sich aus Pkt. 5 der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Der Genehmigung in Spruchteil I.7., Kap. 6.4a Vorhabensbeschreibung, An- und Abtransport, Szenario b (Betrieb der Deponie nur mit Gegenfuhren) liegt ein Szenario ohne Teilrealisierung der S1 Grunde. Dies ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020 (S. 4 - 23).

1.1.3. Sonstige Vorhaben:

In einem räumlichen Zusammenhang um das Vorhaben existieren eine Reihe weiterer bereits genehmigter Abbau- und/oder Deponievorhaben, die einen Einfluss auf die Umweltsituation im Vorhabensgebiet haben:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Es handelt sich durchwegs um Projekte, die im selben Raum fertig ausgebeutete bzw. fertig beschüttete Gruben/Deponien ersetzen. Der Sache nach sind diese Teil eines "wandernden" Abbau- und Verfüllbetriebes, der in der erhobenen Vorbelastung berücksichtigt wurde. Diese werden keine Änderung der bestehenden Vorbelastung durch den Lkw-Verkehr gegenüber dem Ist-Zustand bewirken, zumal sich die Anzahl der eingesetzten Lkw gegenüber den dadurch "ersetzten" Projekten nicht ändern wird.

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den von der Behörde (OZ 30 des Verfahrensaktes) und der Projektwerberin (OZ 33 des Verfahrensaktes) ins Verfahren eingebrachten Bescheiden und Erklärungen sowie aus den Erklärungen der Behörde und der Projektwerberin in der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, S. 21-25).

1.2. Auswirkungsbeurteilung:

1.2.1. Landschaftsbild und Erholungswert, Forst:

1.2.1.1. Landschaftsbild:

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der nachgereichten Projektmodifikation für die Deponierungs- und Rekultivierungsphase sowie für die Folgenutzungsphase mit geringfügigen Belastungen des Schutzgutes Landschaftsbild verbunden ist. Das bedeutet, die Auswirkungen des Vorhabens bedingen derart geringe nachteilige Veränderungen im Vergleich zur Prognose ohne Realisierung des Vorhabens (Null-Variante), dass diese nicht erheblich sind.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters für Landschaftsbild vom 18.7.2019 (S. 70; im Folgenden: Gerichtsgutachten) und kann weiters im Detail wie folgt begründet werden:

Die Drittbeschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde - gutachterlich untermauert - im Wesentlichen geltend, das Vorhaben bedeute einen wesentlichen Landschaftseingriff in einen hochsensiblen Landschaftsraum infolge der Faktoren:

- Wesentliche Horizontüberhöhung (entsprechend 9-stöckigem Gebäude);

- störende, visuelle Omnipräsenz (hohe Bildwirksamkeit);

- dynamische Störungen (während der Deponierung im erhöhten Bereich);

- Verlust des authentischen Landschaftsbildes mit dem weiten Sichthorizont Terrassenlandschaft Marchfeld;

- landschaftsprägende Schlüsselelemente in Form von künstlichen, dauerhaften Aufschüttungen, wie sie bisher im Landschaftsbild nicht existieren;

- geplante Projektmaßnahmen und Bescheidauflagen das Landschaftsbild betreffend weisen nicht die geeignete Wirkung auf, um negative Folgen des Landschaftseingriffes nachhaltig zu unterbinden.

Dieser Eingriff und diese hohe Beeinträchtigung bestünden auf Bestandsdauer der Hügeldeponie, trotz vorgeschlagener Bescheidauflagen das Landschaftsbild betreffend, die hervorgerufene Beeinträchtigung sei daher als fortwährend zu bezeichnen. Auch würden die Auswirkungen mit anderen, ähnlichen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang kumulieren.

Die Eingriffe erfolgten in einem sensiblen Landschaftsraum mit entsprechendem Landschaftsbild, der u.a. durch nachstehende Besonderheiten gekennzeichnet sei:

- hohe visuelle Natürlichkeit des Landschaftsbildes (z.B. natürliche landschaftsprägende Oberflächenform - ebenes Relief),

- Ausstattung an naturraumtypischen Schlüsselelementen, die das Landschaftsbild im Untersuchungsraum prägen, gut entwickelte und erhaltene landschaftliche Abfolge im Landschaftsquerschnitt,

- spezielle Eigenart - hohe Wiedererkennbarkeit, Repräsentativität und Einzigartigkeit des Landschaftsbildes,

- Geschlossenheit und Ordnung des lokalen Landschaftsbildes (Kulturlandschaft mit speziellen Nutzungen, Strukturen und Elementen; klare Geländemorphologie und Landnutzungsform mit besonderer kulturlandschaftlicher Symbolkraft, gut leserliches Landschaftsmuster),

- besonderes Erlebnispotenzial und Erholungswert (Erhaltung und Entwicklung Lebens- und Wohnraum Marchfeld, erholungsrelevante Plätze und Strukturen - Wander-, Reit- und Radwege, hohe Aufenthaltsqualität, zahlreiche Aussichtsplätze).

Aus der Befundung der Schwerpunktthemen (Raumqualitäten) sowie aus der Dokumentation anhand eigener Visualisierungen lasse sich eine hohe Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes auf zu beurteilende technogene Eingriffe ablesen. Da auch keine gleichartige dauerhafte Störung in Teillandschaftsräumen vorliege, sei die Eingriffsintensität ins Landschaftsbild und in den Erholungswert als hoch einzustufen. Die Hügeldeponien fügten sich in keiner Weise in die durch menschliche Interventionen geformte Kulturlandschaft und das vorhandene Wirkungsgefüge ein. Aus den Visualisierungen sei weiters abzuleiten, dass mehrere repräsentative, geschlossene Landschaftsräume sowie erholungslandschaftliche Räume (Wanderwege, Radwege etc.) bis hin zu visuell natürlichen Landschaftsbildern stark beeinträchtigt seien.

Dem Gutachten der Drittbeschwerdeführerin waren Visualisierungen angeschlossen, denen die Projektwerberin mit eigenen Visualisierungen entgegengetreten ist.

Das Gerichtsgutachten erweitert das Untersuchungsgebiet gegenüber dem Teilgutachten aus dem behördlichen Verfahren um einen Teilraum im Nordwesten um den Bereich des bestehenden Gewerbegebiets/Wirtschaftsparks und um ein Gebiet im Osten (" XXXX "), das zwar nicht direkt vom Vorhaben berührt und aufgrund seiner tiefer gelegenen Lage und Landschaftsausstattung als eigenständiger Raum zu sehen ist, aber von Bedeutung ist, um die Mittelwirk- und Fernwirkungszone besser abbilden zu können. Die Grenzen des Untersuchungsgebiets orientieren sich somit im Norden am hier vorhandenen Waldrand, im Osten und Süden am Verlauf des XXXX und des XXXX mit ihren Uferbegleitgehölzen. Für die Betriebsphase kommt das Gutachten für den Teilraum Kiesgrubenareal bei "geringer" Sensibilität des Teilraumes und hoher Eingriffsintensität zu einer "geringen" Eingriffserheblichkeit, für den Teilraum XXXX bei "geringer" Sensibilität des Teilraumes und "mäßiger" Eingriffsintensität ebenfalls zu einer "geringen" Eingriffserheblichkeit. Für die Folgenutzungsphase ergibt sich eine "mäßige" (Kiesgrubenareal) bis "geringe" ( XXXX ) Eingriffsintensität und insgesamt für beide Teileräume eine "geringe" Eingriffserheblichkeit. Dabei beschreibt das Gutachten (S. 68), dass die geringe Überhöhung durch das Vorhaben in einer Höhe erfolgt, welche in der Umgebung natürlicherweise landschaftsuntypisch sei. Die äußere Erscheinungsform des Deponiekörpers werde aber durch eine gestaffelte Bepflanzung mit Wieseneinsaat, Strauch- und Baumpflanzungen sowie Modellierung des Geländes durch Variation der Humusstärke verändert. Dadurch werde ihre Auffälligkeit vermindert bzw. Sichtbarkeit reduziert. Durch die Bepflanzungen des Deponiekörpers passe er sich an die naturgegebene Farbpalette der umliegenden wertgebenden Landschaftselemente an. Weiters ermögliche die Setzung von Sträuchern und Bäumen einen optischen Übergang zu den angrenzenden Wald-, Strauch- und Wiesenbeständen. Mit zunehmender Entfernung werde das Vorhaben mit seiner Umgebung "verschwimmen" und als wenig auffallende bewachsene Erhöhung im Landschaftsbild wirken. Dies lasse sich aus den plausibel wirkenden Visualisierungen aus der Stellungnahme der UVE-Fachbeitragserstellerin vom 9.4.2019 als auch auf Basis der eigenen Geländebegehung abschätzen.

Das Gutachten kommt daraus zum Schluss, dass aus Sicht des Fachgebietes Landschaftsbild für alle Phasen mit nur geringfügigen Belastungen des Schutzgutes zu rechnen ist, dies auch unter Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen mit den zu kumulierenden Vorhaben (S. 72). Aus den Stellungnahmen der belangten Behörde (OZ 30) und der Projektwerberin (OZ 33) in schriftlicher Form vor der Verhandlung, die dem Gericht plausibel erscheinen und denen zu diesem Punkt nicht entgegengetreten wurde, sowie den Aussagen des Gerichtsgutachtens auf Seite 73 oben ergibt sich auch, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7.6.2019 (OZ 26) geltend gemachten zeitnah genehmigten oder absehbaren weiteren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang bei kumulativer Betrachtung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit dem geplanten Vorhaben führen werden.

Im Untersuchungsraum könne bezogen auf das Landschaftsbild von keinen hochsensiblen sondern nur von geringsensiblen Landschaftsräumen ausgegangen werden. Insbesondere seien hierfür, neben dem geringen Ausmaß an wertvollen Landschaftselementen und Charakteristika, auch die bereits bestehenden deutlichen landschaftlichen Vorbelastungen in Form von Kiesabbauen, Deponien (teilweise auch mit Geländeüberhöhungen), Windenergieanlagen und Straßen ausschlaggebend. Demgemäß könne den Beschreibungen "hohe visuelle Natürlichkeit des Landschaftsbildes" oder "hohe Wiedererkennbarkeit, Repräsentativität und Einzigartigkeit des Landschaftsbildes" im von der Drittbeschwerdeführerin beigebrachten Gutachten fachlich nicht zugestimmt werden.

Aufgrund der vorliegenden Projektparameter (Größe, Form, Dauer, Rekultivierung, etc.) könne man für die Betriebsphase je nach Teilraum mäßige bis hohe und in der Folgenutzungsphase geringe bis mäßige Eingriffsintensitäten ausmachen. In Verbindung mit der erwähnten geringen Sensibilität des Untersuchungsraums sei nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei Projektumsetzung auszugehen.

Die Fotomontagen im Gutachten der Drittbeschwerdeführerin bildeten - auch nach erfolgter eigener Begehung sämtlicher angeführter Visualisierungspunkte - die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wenig realitätsnahe und damit in nur bedingt geeigneter Weise ab.

Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und entkräften daher die Aussagen des von der Drittbeschwerdeführerin beigebrachten Gutachtens.

In der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern in erster Linie die Methode des Gerichtsgutachters für Landschaftsbild kritisiert. Die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen und insbesondere die vom Gutachter verwendete RVS 04.01.11. seien nicht für Deponie-, sondern für Straßenvorhaben entwickelt und vom BMVIT auch nur dafür für anwendbar erklärt worden. Als geeignet sei vielmehr die im "Leitfaden für die Beurteilung von Eingriffen auf das Landschaftsbild" des Amtes der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Methode zu verwenden gewesen, die für die Beurteilung einen Referenzzeitpunkt vorgebe, der über aktuelle Raummuster hinausgehe (aktueller Kiesabbau und Deponierungen), also den rechtlich vorgeschriebenen Endzustand der genutzten Flächen beinhalte.

Dazu wird festgestellt, dass der Gutachter seine Methodenwahl in der mündlichen Verhandlung ausreichend begründet hat: Er hat dargelegt, dass die von ihm (so wie von der UVE und dem behördlichen Teilgutachter für das Landschaftsbild) verwendete RVS ganz grundlegende Beurteilungsschritte der Umweltuntersuchung beinhaltet und diese auch schlüssig beschreibt und dadurch ermöglicht, ein Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen auf ein Schutzgut zu beurteilen. Die Methode gibt auch ganz spezielle Kriterien für das Schutzgut Landschaft bzw. den Teilbereich Landschaftsbild vor. Diese Kriterien, so der Gutachter, seien geeignet, die Tatbestände hinsichtlich des Landschaftsbildes, wie sie im NÖ Naturschutzgesetz enthalten sind, zu erfassen. Weiters sei die Methode der RVS Umweltuntersuchung eine österreichweit gängige und in diversen Vorhaben verwendete Methode zur Beurteilung von projektbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut. Die Methode basiere auf dem Schema der ökologischen Risikoanalyse, diese umfasse die Beschreibung des Ist-Zustandes des jeweiligen Schutzgutes sowie die Beschreibung bzw. die Bewertung des geplanten Vorhabens als auch die Verschneidung dieser beiden Aspekte unter Berücksichtigung von Umweltmaßnahmen. Die einzelnen Aspekte bzw. Bewertungsschritte seien in der RVS logisch und schlüssig dargestellt. Sie gehe auch auf spezielle Kriterien des Schutzgutes ein (Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, S. 4, 12).

Da der Gutachter die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem nicht - so aber die Drittbeschwerdeführerin - entgegengehalten werden, die Methode sei nicht für derartige Vorhabenstypen entwickelt worden. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Methode sei vor allem deshalb nicht geeignet, weil sie nur auf den Ist-Zustand abstelle und nicht den rechtlich vorgeschriebenen Endzustand der genutzten Flächen beinhalte, so ist dieser entgegen zu halten, dass sich der Gutachter auch auf diesen vorgeschriebenen Endzustand bezogen hat, nämlich, dass die Fläche aufgefüllt und landwirtschaftlich genutzt und teilweise aufgeforstet wird (wobei andere technogene Störfaktoren wie Straßen und Windkraftanlagen verbleiben) und es zu keiner anderen Sensibilität oder Bewertung des Endzustandes gekommen ist (Gerichtsgutachten S. 38, 73; Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, S. 9-11).

Dem Gerichtsgutachter wurde auch vorgeworfen, er habe die verwendete RVS in seinem Gutachten entgegen den Erfordernissen der Judikatur nicht wiedergegeben. Dies entspricht nicht den Tatsachen:

Die Methoden (etwa RVS 04.01.11, Leitfaden "UVP für den Bergbau" des BMLFUW, Leitfaden für die Beurteilung von Eingriffen auf das Landschaftsbild des Amtes der NÖ Landesregierung), die von der UVE und vom behördlichen Teilgutachten Landschaftsbild verwendet wurden, und ihre Werkzeuge sind im Gerichtsgutachten nachvollziehbar wiedergegeben, dargelegt und bewertet (S. 5-13, 23-26), ebenso sind die eigenen Methoden(anpassungen) zur Bewertung des Ist-Zustandes (S.27) sowie der Auswirkungen (S. 26-31) detailliert dargelegt. Die Darstellung entspricht somit dem Erfordernis, die angewendeten methodischen Grundlagen ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind (vgl. eingehend unter Bezug auf Judikatur des VwGH BVwG 11.1.2017. GZ: W113 2120038- 1 im Fall S3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn-Guntersdorf).

Die Darstellung der gewählten Methode durch den Gutachter in dessen Gutachten wie auch in der Verhandlung entspricht den Anforderungen an § 12 Abs. 3 UVP-G 2000.

Der Gutachter hat seine Darlegungen auf Basis der im Beschwerdeverfahren von der Projektwerberin eingebrachten Projektmodifikationen getroffen, sodass diese in die Beurteilung eingeflossen sind.

Dem in der mündlichen Verhandlung ebenfalls breit diskutierten Vorwurf an den Gerichtsgutachter, er habe Fernwirkungen und die damit verbundene Veränderung des Charakters der Landschaft des Marchfeldes als weitläufige Offenlandschaft zu wenig berücksichtigt, konnte der Gutachter insofern nachvollziehbar und schlüssig entgegentreten, als er die Abgrenzung seines Untersuchungsraumes mit dem Bestehen von Gehölz- bzw. Waldbeständen als auch Geländekanten begründet, die Auswirkungen, welche außerhalb dieser Abgrenzung gelegen sind, weniger relevant machen; weiters legte er dar, dass er die im Gutachten der Drittbeschwerdeführerin angeführten Visualisierungspunkte überprüft und festgestellt habe, dass er aufgrund dieser Überprüfung ausschließen könne, dass es in der Fernwirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds kommen werde, da sich der Deponiekörper in die Umgebung eingliedere und die Wirkungsintensität mit der gegeben größeren Entfernung abnehme, wobei auch andere negative Störelemente im Landschaftsbild sichtbar seien und dieses negativ beeinträchtigten (Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, S. 14, 15).

1.2.1.2. Gestaltungs- und Verminderungsmaßnahmen:

Es wird festgestellt, dass die im Projekt (i.d.F. der Projektmodifikation vom Juni 2019) enthaltenen und im Bescheid (Pkt. 4.6 und 4.13) vorgeschriebenen Maßnahmen (im Wesentlichen Aufforstung bzw. Bepflanzung und Gestaltung der Böschungen gem. Bepflanzungskonzept) fachlich geeignet sind, die projektbedingten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu minimieren.

Es wird auch festgestellt, dass diese Maßnahmen auch aus forstfachlicher Sicht geeignet und durchführbar sind, die Angaben der Projektwerberin zum Anwuchserfolg (im Projekt und in der mündlichen Verhandlung) der erlebten Praxis im sommerwarmen Osten Österreichs entsprechen, sich der Anwuchserfolg in der Regel nach 10 bis 15 Jahren einstellen wird, die angegebenen Pflanzverbände und Pflanzabstände der forstlichen Praxis entsprechen und damit zu erwarten ist, dass sich bei entsprechender Pflege und Obsorge der geforderte Wald entwickeln wird.

Die Feststellung zur fachlichen Eignung der Maßnahmen zur Minimierung der projektbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild fußt auf dem Gerichtsgutachten zum Schutzgut Landschaftsbild (S. 47 - 48) und auf den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.9.2019 (S. 9 der Verhandlungsschrift). Da die in den bisherigen Auflagen 4.13.1 bis 4.13.4 des angefochtenen Bescheides enthaltenen Forderungen der Sachverständigen von der Projektwerberin mit Vorlage der Projektmodifikation vom 27.6.2019 (OZ 29=31 des Verfahrensaktes) nunmehr Projektsbestandteil geworden sind, können diese entfallen. Einzig der zusätzliche Vorschlag des Sachverständigen zur fließenden Gestaltung der Übergänge von Baumpflanzungen zu Wiesenbereichen an den Böschungen ist als neue Auflage 4.13.4 vorzuschreiben.

Die Feststellung zur forstfachlichen Eignung der Maßnahmen ergibt sich aus den Aussagen des forstfachlichen Gerichtsgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.9.2019, denen nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (Verhandlungsschrift S. 8-9).

1.2.1.3. Erholungswert der Landschaft

Durch das Vorhaben kommt es zu einer geringen bis mittleren Auswirkung auf den Erholungswert der Landschaft.

Diese Feststellung ergibt sich aus den - auch im Lichte der Schlussfolgerung des zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild eingeholten Gerichtsgutachtens - nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnissen des im behördlichen Verfahren eingeholten Teilgutachtens Raumordnung/Landschaftsbild zum Fachbereich "Freizeit und Erholung (Erholungswert der Landschaft, Nutzung von Freizeit- oder Erholungseinrichtungen)", S. 71ff. Das Gutachten untersucht die vom Vorhaben voraussichtlich betroffenen, der Erholungsnutzung dienenden Landschaftsbereiche und kommt zum Schluss, dass die verbleibenden Auswirkungen auf die betroffenen Radwege, Spiel- und Sportplätze sowie Waldlehrpfade gering, nur für eine betroffene Hundeschule und einen Modellflugplatz als mäßig und für einen Reiterhof als mittel bis hoch anzusehen sind.

1.2.2. Naturschutz/Ornithologie:

Es wird festgestellt:

Die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen für die naturschutzfachlich sensibelste Vogelart und Hauptzielart im Vogelschutzgebiet, den Triel Burhinus oedicnemus, der auf der beanspruchten Fläche derzeit nicht brütet, dessen Reviere aber je nach aktuellem Zustand der Kiesgruben und Deponien in der Umgebung ins Projektareal reichen, werden als geeignet erachtet, Brutmöglichkeiten auf den noch nicht rekultivierten Flächen in der Betriebsphase und auf den rekultivierten Flächen in der Folgenutzungsphase herzustellen. Ohne Umsetzung des Vorhabens ist in bestehenden Konsensen landwirtschaftliche Nutzung auf abgedeckten Deponieoberflächen vorgesehen. Im Vergleich zur fortgeschriebenen Entwicklung ohne Projekt ergibt sich eine Verbesserung.

Dies ergibt sich aus dem naturschutzfachlichen Teilgutachten des (behördlichen) UVP-Verfahrens (S. 31).

Die Herstellung von Triel-Brutflächen auf abgedeckten Deponien, deren Oberfläche nicht intensiv genutzt wird, ist eine positive Auswirkung für den Lebensraum des Triels und des Brachpiepers, für die das Vogelschutzgebiet im Bereich des Vorhabens ausgewiesen wurde. Dies gilt auch in der Fassung des Projekts nach Projektmodifikation Juni 2019, weil auch nach der Projektmodifikation keine Umschließung der Deponieoberfläche durch geschlossenes Gehölz vorgesehen und eine naturschutzfachliche Betreuung des Projekts sichergestellt ist.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der vom Gericht bestellten naturschutzfachlichen und fostfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.9.2019 (Verhandlungsschrift S. 18-20).

Dem wurde von keinem Beschwerdeführer auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.

1.2.3. Verkehr:

Die Angaben für den prognostizierten Verkehr auf öffentlichen Straßen aus dem Bericht "Kumulierte Wirkung im Verkehr", der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde, für das Prognoseszenario 2025 mit S1, ohne S8 und mit den kumulierten Deponieprojekten sind schlüssig und plausibel; darin sind bspw. angegeben: 4.700 Kfz westlich XXXX , 17.200 Kfz im Zentrum XXXX , 9.900 Kfz östlich des Kieswerks auf der XXXX.

Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren verkehrstechnischen Gutachten des behördlichen Verfahrens vom 25.1.2018 i.V.m. den Aussagen des verkehrstechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 3./3.9.2019 (S. 24 der Verhandlungsschrift) und vom 2./3.3.2020 (S. 5-8, 23 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten.

Die in der präzisierten Betriebsbeschreibung angegebenen, vom Vorhaben verursachten 225 Lkw-Fuhren wurden mit maximal 20 Tagen pro Jahr begrenzt. Maximal 90 Lkw davo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten