TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/28 B1895/06

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art98
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
F-VG 1948 §7 Abs4, §8 Abs3
FAG 2005 §14 Abs1 Z8, §14 Abs2
GlücksspielG §12a, §31a
Wr VergnügungssteuerG 2005 §6, §13
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 98 heute
  2. B-VG Art. 98 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 98 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 98 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  5. B-VG Art. 98 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  6. B-VG Art. 98 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 98 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Vergnügungssteuer für den Betrieb von Videolotterieterminals als Teil einer Elektronischen Lotterie; kein Verstoß der landesgesetzlichen Regelung des Wr Vergnügungssteuergesetzes 2005 betreffend eine Abgabepflicht für Geldspielapparate gegen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Glücksspielmonopols; kein Missbrauch der Abgabenform; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit im Hinblick auf die Höhe der Abgabenbelastung; kein Verstoß gegen das vom Landesgesetzgeber zu beachtende finanzverfassungsrechtliche Besteuerungsverbot hinsichtlich gleichartiger Bundesabgaben; Vorliegen einer "Lustbarkeitsabgabe" als ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 2005; kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot einer diskriminierenden Besteuerung im Glücksspielgesetz; keine Bedenken gegen die Haftung des Gebäudeeigentümers

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist (mittelbar) eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Österreichischen Lotterien GesmbH und der Casinos Austria AG. Der Österreichischen Lotterien GesmbH wurde vom Bundesminister für Finanzen gemäß §14 Glücksspielgesetz (in der Folge: GSpG) die Konzession zur Durchführung von Elektronischen Lotterien im Sinn des §12a GSpG übertragen. Diese Elektronischen Lotterien werden einerseits über Internet, andererseits mittels sogenannter Videolotterieterminals angeboten. Die beschwerdeführende Gesellschaft, der nach ihren Angaben von der Konzessionsinhaberin die physische Durchführung der Spielabwicklung für Elektronische Lotterien übertragen wurde, betreibt an einem Standort in Wien ein "Videolotterieterminal-Outlet".römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist (mittelbar) eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Österreichischen Lotterien GesmbH und der Casinos Austria AG. Der Österreichischen Lotterien GesmbH wurde vom Bundesminister für Finanzen gemäß §14 Glücksspielgesetz (in der Folge: GSpG) die Konzession zur Durchführung von Elektronischen Lotterien im Sinn des §12a GSpG übertragen. Diese Elektronischen Lotterien werden einerseits über Internet, andererseits mittels sogenannter Videolotterieterminals angeboten. Die beschwerdeführende Gesellschaft, der nach ihren Angaben von der Konzessionsinhaberin die physische Durchführung der Spielabwicklung für Elektronische Lotterien übertragen wurde, betreibt an einem Standort in Wien ein "Videolotterieterminal-Outlet".

Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §6 Abs1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (in der Folge: Wr. VGSG) für das Halten von 82 Spielapparaten in den Monaten Mai 2006 und Juni 2006 eine Vergnügungssteuer von € 229.600,- zuzüglich eines Säumniszuschlags vorgeschrieben.

2. In ihrer dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Im Einzelnen bringt die Beschwerde Folgendes vor:

2.1. Zur Verletzung der verfassungsrechtlichen

Kompetenzverteilung:

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, §6 Abs1 Wr. VGSG verstoße gegen die bundesverfassungsgesetzlich geregelte Kompetenzverteilung. Das Monopolwesen sei gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Auf Grundlage dieser Kompetenz sei das Glücksspielgesetz (GSpG) erlassen worden. Die herrschende Lehre gehe hinsichtlich dieses Kompetenztatbestands von einer Kompetenz-Kompetenz des Bundes aus (Hinweis auf Mayer, Staatsmonopole, 1 ff). Der Umfang eines Monopols bemesse sich nach dem Ausmaß, in dem die Ermächtigung vom einfachen Bundesgesetzgeber in Anspruch genommen wurde. Soweit sich dabei bei der Regelung eines Sachgebiets "Restbereiche" ergeben, die vom Bundesgesetzgeber nicht dem Monopol unterworfen wurden, richte sich die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung nach der allgemeinen Kompetenzverteilung. In diesem Zusammenhang sei vor allem das - gemäß §4 GSpG vom Monopol ausgenommene - sogenannte "kleine Glücksspiel" zu nennen, zu dessen Regelung der Landesgesetzgeber (zB im Veranstaltungswesen) berufen ist.

Der Betrieb der "Videolotterieterminals" im Rahmen einer Konzession für "Elektronische Lotterien" (§12a GSpG) unterliege allein dem GSpG und es bestehe diesbezüglich keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers. Eine landesgesetzliche Regelung, die versuche, "den Geltungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes über die Grenzen des dem Landesgesetzgeber durch das Glücksspielgesetz eingeräumten Ermächtigungsspielraumes auszudehnen", stelle eine Kompetenzüberschreitung dar und sei verfassungswidrig.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu §6 des Wr. VGSG sei ersichtlich, dass mit vergnügungssteuerrechtlichen Bestimmungen auch ordnungspolitische Maßnahmen, wie sie im Wr. Veranstaltungsgesetz statuiert sind, gesetzt werden sollen. Darin sei etwa die Rede davon, dass die Steuersätze für das Halten von Geldspielapparaten unter Berücksichtigung der bisherigen Intention, "einer Erhöhung der Anzahl der Geldspielapparate aus Gründen des Jugendschutzes, des Konsumentenschutzes und des Hintanhaltens wirtschaftlicher Existenzgefährdung (Suchtgefahr) entgegenzuwirken", angehoben werden sollen. Derartige ordnungspolitische Maßnahmen seien eindeutig der Ausübung der entsprechenden Sachkompetenz zuzuordnen. Sie stünden dem Landesgesetzgeber nur hinsichtlich von Spielapparaten zu, die nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen ("kleines Glücksspiel"). Soweit die genannten Bestimmungen derartige ordnungspolitische Maßnahmen auch hinsichtlich des - dem Glücksspielmonopolgesetz unterliegenden - Haltens von Videolotterieterminals setzen, seien sie verfassungswidrig. Den ordnungspolitischen Charakter der Regelung belege auch die "drastische" Höhe der Steuer: Für Spielapparate, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, betrage der Tarif € 1.400,- je Apparat und Monat, im Vergleich zu € 100,- für das Halten von Spielapparaten, mit denen kein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, bzw. € 40,- für das Halten von Musikautomaten. Im Hinblick darauf, dass die dem GSpG unterliegenden Videolotterieterminals bereits mit Bundesabgaben in Höhe von insgesamt 40 % des Bruttospielertrags belastet seien, sei die zusätzliche Belastung durch den Landesgesetzgeber mit einer monatlichen Abgabe von € 1.400,- pro Spielapparat als "Erdrosselungssteuer" anzusehen, da sie letztlich dazu führen müsse, dass keine derartigen Apparate mehr aufgestellt werden und damit auch die Steuerquelle zum Versiegen komme. Jedenfalls sei diese Regelung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.403/1985) als "Missbrauch der Abgabenform" anzusehen, da die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirke, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung einer fremden Materie, die einem anderen Gesetzgeber vorbehalten ist, gewertet werden müsse.

2.2. Zur Verletzung des Verbots der Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (§8 Abs3 F-VG):

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, §6 Wr. VGSG beziehungsweise die von der belangten Behörde vertretene Auslegung dieser Bestimmung verstoße gegen §8 Abs3 F-VG. Gemäß §8 Abs1 FAG 2005 (§9 Abs1 FAG 2001) sei die Spielbankabgabe eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Gemäß §7 Z2 FAG 2005 (§8 Z3 FAG 2001) seien Stempel- und Rechtsgebühren ausschließliche Bundesabgaben. Nach §17 Abs6 GSpG trage der Konzessionär für die jeweils durchgeführten Glücksspiele die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz. Die Konzessionsabgabe (§17 Abs1 GSpG) sei nach dem FAG 2005 eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Bei der Zuweisung dieser Besteuerungsrechte habe der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen.

Da Ausspielungen, deren Durchführung einem Konzessionär (§14 GSpG) übertragen ist, den genannten Bundesabgaben unterliegen, treffe den Landesgesetzgeber das Verbot, ohne bundesgesetzliche Ermächtigung gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand zu erheben. Die Anwendung des §6 Wr. VGSG auf die den genannten Bundesabgaben unterliegenden Ausspielungen verstoße daher gegen §8 Abs3 F-VG.

2.3. Zum Verstoß gegen die Grundsatzbestimmung des §31a GSpG:

Nach dieser auf §7 Abs4 F-VG gestützten Grundsatzbestimmung sei es den Ländern und Gemeinden verwehrt, Konzessionäre nach den §§14 und 21 GSpG und deren Spielteilnehmer mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben zu belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben dem Konzessionär oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürften die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz steuerlich nicht umfangreicher belastet werden als die anderen Abgabepflichtigen. Auf Spiele der Konzessionäre dürften daher keine Sondersteuern eingehoben werden; bei allgemeinen Steuern dürften keine konfiskatorischen Wirkungen vorgesehen sein. Dieses Verbot würde jedoch unterlaufen, wenn Länder und Gemeinden Steuertatbestände vorsehen, die aufgrund des Glücksspielmonopols nur Konzessionäre erfüllen können. Für den konkreten Fall bedeute dies, dass das Wr. VGSG das Halten von Spielapparaten, die dem GSpG unterliegen, wie auch die Veranstaltung von elektronischen Lotterien gemäß §12a GSpG in Form von Videolotterieterminals nicht der Vergnügungssteuer unterwerfen dürfe, da damit allein Konzessionäre erfasst seien.

Die Regelungen des Wr. VGSG verstießen auch deshalb gegen §31a GSpG, weil sie eine derart hohe Steuer für das Halten von Glücksspielapparaten vorsehen, dass sie das Glücksspielmonopol des Bundes "faktisch untergraben".

Darüber hinaus verstoße auch die Regelung des §13 Abs1 (iVm §1 Abs1 Z1 und §6 Abs1) Wr. VGSG gegen die grundsatzgesetzliche Bestimmung des §31a GSpG. §13 Abs1 Wr. VGSG ordne an, dass der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner gelten. Dadurch werde die "Schutzfunktion des §31a GSpG umgangen, da die Bestimmung grundsätzlich nur für Konzessionäre zum Tragen komme". Darüber hinaus verstoße auch die Regelung des §13 Abs1 in Verbindung mit §1 Abs1 Z1 und §6 Abs1) Wr. VGSG gegen die grundsatzgesetzliche Bestimmung des §31a GSpG. §13 Abs1 Wr. VGSG ordne an, dass der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner gelten. Dadurch werde die "Schutzfunktion des §31a GSpG umgangen, da die Bestimmung grundsätzlich nur für Konzessionäre zum Tragen komme".

2.4. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes:

Die Beschwerde behauptet ferner die Gleichheitswidrigkeit des §13 Abs1 Wr. VGSG. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für eine Gleichstellung der Inhaber mit dem Halter der Spielapparate, auf dessen Rechnung auch die Gewinne vereinnahmt werden. Eine sachliche Rechtfertigung fehle auch dafür, dass für Inhaber der Räume bzw. Grundstücke im Fall der Benützung für Spielapparate eine besondere Haftungsregelung bestehe, während Inhaber von Räumlichkeiten, die für andere vergnügungssteuerpflichtige Vorgänge benützt werden, keiner vergleichbaren Haftungsregelung unterliegen.

2.5. Zur Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und zur Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG):

Nach Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt §6 Abs1 Wr. VGSG die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung, weil die Kumulation der Vergnügungssteuer mit der Konzessionsabgabe und den Wettgebühren bei Spielapparaten, die dem GSpG unterliegen, zu einer unverhältnismäßig hohen Abgabenbelastung führe. Auch die Haftung der Grundstücks- oder Apparateeigentümer (§13 leg.cit.) verstoße gegen die genannten Grundrechte.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Bei den von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Videolotterieterminals handle es sich um Spielapparate im Sinne des §6 Abs1 Wr. VGSG, da diese unbestritten der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Definition eines Spiels als "zweckfreie Beschäftigung aus Freude am Spiel selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" entsprächen (VwSlg. 6063 F/1985). Da es dabei nicht auf die Art der technischen Einrichtungen ankomme, mit denen dieser Zweck erreicht wird, seien die von der beschwerdeführenden Gesellschaft ins Treffen geführten Faktoren nicht relevant. Auch miteinander vernetzte, über einen Zentralcomputer gesteuerte Geräte, welche gleichzeitig betätigt werden können, seien als eigenständige Spielapparate zu qualifizieren.

§31a GSpG verbiete nicht generell die Erhebung von Landes- oder Gemeindeabgaben auf Glücksspiele. Eine Landes- oder Gemeindeabgabe entspreche der Vorgabe des §31a GSpG, wenn der ihr zu Grunde liegende Steuergegenstand ("Vergnügungen bzw. Glücksspiele") weiter gefasst sei und nicht nur jene Vergnügungen einbeziehe, die auch der Konzessions- oder Spielbankabgabe und der Wettgebühr unterliegen. Der zweite Satz des §31a GSpG verbiete eine umfangreichere Besteuerung der bundesgesetzlich erfassten Vergnügungen, wobei der Begriff "Steuersatz" einen Anhaltspunkt für die Interpretation des zweiten Satzes darstelle. §6 Abs1 Wr. VGSG erfasse alle Halter von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, und sehe für diese einen einheitlichen Steuersatz vor. Es liege damit keine "besondere" Landes- oder Gemeindeabgabe vor, die nur die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer trifft. Die Konzessionäre und deren Spielteilnehmer würden auch weder nach dem Steuergegenstand noch nach dem Steuersatz umfangreicher als andere Abgabenpflichtige belastet. Eine fiskalische Untergrabung des Glücksspielmonopols liege nicht vor.

Die beschwerdeführende Gesellschaft sei als Eigentümerin der 82 Videolotterieterminals und als Inhaberin der Räumlichkeiten, in denen diese betrieben werden, gemäß §13 Abs1 dritter Satz Wr. VGSG auch deren Halterin. §13 Abs1 Wr. VGSG verstoße nicht gegen §31a GSpG, weil es dadurch nicht zu einer Erhöhung der Abgabenverpflichtung, sondern nur zu einer Erweiterung des Kreises der Abgabenschuldner komme, die ausschließlich der Sicherung der Abgabeneinbringung diene. Die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Abgabenpflichtige sei im Hinblick auf ihre unmittelbaren Einflussmöglichkeiten ermessensgerecht erfolgt.

Die unterschiedliche Abgabenbelastung für Spielapparate, mit denen ein Gewinn erzielt werden kann, einerseits und sonstige Spielapparate andererseits, sei sachlich gerechtfertigt. Es sei auch nicht unsachlich, dass die Abgabenpflicht in gleicher Weise eintrete, ob die Entscheidung über den Spielgewinn zentralseitig erfolgt oder durch den Spielapparat selbst. Würden nur jene Geldspielapparate, bei denen die Spielentscheidung durch das Gerät selbst erfolgt, vom Tatbestand erfasst werden, käme es zu unsachlichen Differenzierungen. Das Kriterium, ob die Entscheidung über den Spielgewinn lokal oder zentralseitig erfolgt, sei hinsichtlich der besteuerten Vergnügung weder aus Sicht des Abgabentatbestandes noch im Hinblick auf die mit der Steuerpflicht verfolgten Ziele oder aus Sicht des Spielers wesentlich. Zur Verfassungskonformität der pauschalierten Festlegung eines Steuersatzes nach Abgabenmonat und Apparat verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis VfSlg. 11.615/1988. Die Unbedenklichkeit der in §13 Abs1 Wr. VGSG normierten Gesamtschuldnerschaft habe der Verfassungsgerichtshof bereits durch Ablehnungsbeschlüsse zum Ausdruck gebracht.

4. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat die Wiener Landesregierung eine Stellungnahme abgegeben, in der sie mit ausführlicher Begründung die Verfassungskonformität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen verteidigt.

5. Der Bundesminister für Finanzen hat auf Einladung des Gerichtshofes eine Äußerung zum Beschwerdevorbringen erstattet, in der er die Auffassung vertritt, dass die präjudiziellen Bestimmungen verfassungswidrig seien.

5.1. Die dem Wiener Vergnügungssteuergesetz zugrunde liegenden ordnungspolitischen Erwägungen des Jugendschutzes, des Konsumentenschutzes und des Hintanhaltens wirtschaftlicher Existenzgefährdung (Suchtgefahr) können nach Ansicht des BM für Finanzen den mit dem hohen Steuersatz bewirkten Eingriff nicht rechtfertigen. Die "generelle Einführung einer prohibitiven Besteuerung" greife unzulässigerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes ein. Die vom Wiener Landesgesetzgeber angeführten Rechtfertigungen würden zwar auf die der Vergnügungssteuer sonst unterliegenden Spielapparate zutreffen, nicht aber in gleichem Maße auf die dem GSpG unterliegenden Videolotterieterminals, da diese ohnehin dem "strengen spielerschutzbezogenen Regime" des GSpG unterliegen würden, das etwa eine Teilnahme effektiv erst ab 18 Jahren erlaube und einen maximalen Wochenverlust von € 800,-

festlege. Nach Auffassung des BM für Finanzen habe der Wiener Landesgesetzgeber mit der undifferenzierten Belegung aller Geldspielapparate mit einer "gezielt prohibitiv wirkenden" Steuer "das verfassungsgesetzliche Berücksichtigungsgebot verletzt" und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingegriffen, weil er "einem vom Bund konzessionierten und insbesondere hinsichtlich Spielerschutzmaßnahmen überwachten Glücksspielangebot einen bundesrechtlich zugelassenen Vertriebsweg zu verschließen droht".

5.2. Der BM für Finanzen erblickt in der in Rede stehenden Regelung auch einen Verstoß gegen die Grundsatzbestimmung des §31a GSpG:

Die Bundesregierung habe anlässlich der Erlassung des Wr. Vergnügungssteuergesetzes 2005 eine Stellungnahme im Verfahren gemäß Art98 B-VG abgegeben und darin das Bedenken geäußert, dass §6 Abs1 zweiter Satz Wr. VGSG gegen die Grundsatzbestimmung des §31a GSpG verstoße. In ihrer Sitzung am 6. September 2005 habe die Bundesregierung beschlossen, der Kundmachung des Wr. Vergnügungssteuergesetzes 2005 nicht gemäß Art98 Abs3 B-VG zuzustimmen, sondern die für die Erhebung eines Einspruchs offen stehende Frist von acht Wochen ungenützt verstreichen zu lassen.

Dieser Beschluss sei wie folgt begründet worden:

"[...] §31a GSpG [...] soll verhindern, 'dass die Länder und Gemeinden durch Einhebung von Abgaben, mit denen nur die Konzessionäre (§§14 und 21 GSpG) oder deren Spielteilnehmer belastet oder im erhöhten Maße belastet werden, das Glücksspielmonopol des Bundes fiskalisch untergraben' (Erlacher, Glücksspielgesetz, 1997, zu §31a GSpG).

Da die Vergnügungssteuerpflicht unabhängig davon besteht, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird, widerspricht §6 Abs1 VGSG der Intention der auf §7 Abs4 F-VG gestützten fiskalischen Grundsatzbestimmung des §31a GSpG, weil der Betrieb von Apparaten mit zentralseitiger Entscheidungsherbeiführung Konzessionären nach dem Glückspielgesetz vorbehalten ist und eine landesgesetzliche Besteuerung damit jedenfalls ausschließlich diese Konzessionäre belasten würde."

Art 10 Abs1 Z4 B-VG weise das "Monopolwesen" in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu. Ein wesentlicher Aspekt der damit umfassten Monopolstruktur sei auch die Sicherstellung von Einnahmen des Bundes (Raschauer, ZfV 1987, S 2f). Daneben bestünden auch ordnungspolitische Zwecke. Bei der Regelung der Videolotterien habe der Bundesgesetzgeber diese beiden Interessen wahrgenommen, einerseits durch die entsprechenden ordnungspolitisch motivierten Bestimmungen des GSpG, andererseits durch die Erhebung besonderer Abgaben (Konzessionsabgabe gem. §17 GSpG, Wettgebühren gem. §33 TP17 Z8 GebG 1957). Artikel 10, Abs1 Z4 B-VG weise das "Monopolwesen" in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu. Ein wesentlicher Aspekt der damit umfassten Monopolstruktur sei auch die Sicherstellung von Einnahmen des Bundes (Raschauer, ZfV 1987, S 2f). Daneben bestünden auch ordnungspolitische Zwecke. Bei der Regelung der Videolotterien habe der Bundesgesetzgeber diese beiden Interessen wahrgenommen, einerseits durch die entsprechenden ordnungspolitisch motivierten Bestimmungen des GSpG, andererseits durch die Erhebung besonderer Abgaben (Konzessionsabgabe gem. §17 GSpG, Wettgebühren gem. §33 TP17 Z8 GebG 1957).

Die Kompetenz zur Gesetzgebung für das Monopolwesen gebe dem Bund die Möglichkeit, materiellrechtliche Bestimmungen zu normieren, die seinen fiskalischen, ordnungspolitischen und sonstigen rechtspolitischen Interessen entsprechen. Nachdem sich die Kompetenzverteilung für die Erhebung von Abgaben nach der Finanzverfassung zur allgemeinen Kompetenzverteilung grundsätzlich neutral verhalte, könnten die Länder grundsätzlich auch Abgaben auf solche Tatbestände erheben, deren materiellrechtliche Regelung dem Bundesgesetzgeber obliegt, und damit fiskalische Interessen wahrnehmen, die sich der Bund durch die Normierung einer Monopolstruktur sichern wollte. Die grundsätzliche Möglichkeit des Landesgesetzgebers, dadurch die fiskalischen Interessen des Bundes am Glücksspielmonopol zu beeinträchtigen, sei der Hintergrund und das Motiv für die Erlassung des §31a GSpG, mit dem das Recht der Länder und Gemeinden zur Erhebung von Abgaben eingeschränkt werde.

§31a GSpG sehe (nur) ein Verbot besonderer, ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer treffende Landes- und Gemeindeabgaben sowie ein Verbot höherer Abgaben für diese Personen, aber keine völlige Abgabenfreiheit für die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele vor. Den Ländern sei daher die Erhebung allgemeiner Abgaben erlaubt. Abgaben auf das dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiel seien per definitionem besondere Abgaben im Sinne §31a GSpG, weil die Durchführung derartiger Spiele den Konzessionären gemäß GSpG vorbehalten ist. Allgemeine Abgaben, wie etwa nicht-diskriminierende Fremdenverkehrsabgaben seien ebenso zulässig wie Vergnügungssteuern, soweit sie nicht das dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiel spezifisch belasten. Letzteres gelte insbesondere für die Besteuerung von Veranstaltungen, dh. etwa das Veranstalten von Monopol-Glücksspielen, nicht hingegen für die Besteuerung der dem Monopol unterliegenden Glücksspiele selbst. Bei dieser Abgrenzung bestehe insbesondere aus dem Gesichtspunkt des §31a GSpG kein Einwand dagegen, wenn Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielbanken erhoben wird, wenn sich diese auf die "allgemeine Veranstaltungskomponente beschränkt", die sich regelmäßig in der Leistung eines Eintrittsgeldes widerspiegle. §31a GSpG verbiete eine landesgesetzliche Regelung dabei auch nicht deshalb, weil sie für Spielbanken eine andere Berechnung der Steuerhöhe vorsehe, solange die Abgabenbelastung dadurch nicht umfangreicher als bei vergleichbaren Abgabepflichtigen wird. Es stehe dem Landesgesetzgeber frei, die Höhe der Vergnügungssteuer für die Veranstaltung von Glücksspielen aus sachlichen Erwägungen auch anders zu bemessen, zB für den Fall, dass kein Eintrittsgeld erhoben wird, anhand der Fläche der Räumlichkeiten, solange sich die Abgabe im Ergebnis im Rahmen der steuerlichen Belastung bei einem angemessenen Eintrittsgeld bewegt. Soweit Monopol-Glücksspiele allerdings nicht im Rahmen einer Veranstaltung angeboten werden, verbleibe kein Raum für eine Vergnügungssteuer auf Veranstaltungen; dies gelte insbesondere für das Anbieten von Elektronischen Lotterien.

Wenngleich §6 Abs1 Wr. VGSG seinem Wortlaut nach nicht nur die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer treffe, sondern auch andere Steuerpflichtige, nämlich alle Halter von Geldspielapparaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, handle es sich dabei nicht um eine allgemeine Abgabe im Sinne des §31a GSpG zweiter Satz, "die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige" erfasst. Bei den dem Glücksspielmonopol unterliegenden Spielen einerseits und dem kleinen Glücksspiel andererseits handle es sich um zwei völlig unterschiedliche Tatbestände, sodass eine derartige Abgabe auf das Monopol-Glücksspiel jedenfalls schon eine besondere Abgabe im Sinne des §31a erster Satz GSpG sei. Daran könne auch nichts ändern, dass in §6 Abs1 Wr. VGSG "versucht wird, diese beiden Abgaben als eine einzige erscheinen zu lassen". Es handle sich jeweils um besondere Abgaben. Würde man darin eine allgemeine Abgabe im Sinne des §31a zweiter Satz GSpG erblicken, gelange man zum "paradoxen Ergebnis", dass Länder, in denen der Betrieb von Spielapparaten im Rahmen des kleinen Glücksspiels untersagt ist, die Monopol-Glücksspiele nicht besteuern dürfen, andere Länder hingegen schon. Eine derartige Auslegung des §31a GSpG verbiete sich aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen. Letztlich würde §31a GSpG bei einer derartigen Auslegung ins Leere gehen.

§6 Wr. VGSG schaffe einen Sondertarif, der im Wesentlichen nur das vom Glücksspielgesetz erfasste Geldglücksspiel erfasse. Dass sich der Bundesgesetzgeber in §4 Abs2 GSpG dazu entschlossen hat, die Freigabe des kleinen Automatenglücksspiels wegen der geringeren Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten dem Landesgesetzgeber zu überlassen, ändere nichts daran, dass auch dieses "dem Grunde nach" unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt. Eine Rücknahme des §4 Abs2 GSpG würde das kleine Automatenglücksspiel wieder in die alleinige Konzessionstätigkeit der Konzessionäre zurückfallen lassen. Nachdem aber das kleine Automatenglücksspiel und die Videolotterie-Terminals allein die Hauptbetroffenen des erhöhten Wiener Vergnügungssteuertarifs seien, scheine auch aus diesem Grund schon ein Verstoß gegen §31a GSpG vorzuliegen.

5.3. Der BM für Finanzen vertritt weiters die Auffassung, die Regelung sei gleichheitswidrig:

Die Regelung habe zur Folge, dass gerade die "spielerschutzbezogen gut überwachten" Videolotterieterminals und die bundesrechtlich nicht konzessionierten Geldspielapparate denselben Landesabgaben unterliegen. Dies führe zu einer erheblich höheren Gesamtbesteuerung der Videolotterieterminals und einem existenziellen Wettbewerbsnachteil des bundesrechtlich konzessionierten Glücksspielangebots, obwohl dieses hinsichtlich des Spielerschutzes am besten überwacht sei. Der Landesgesetzgeber unterwerfe damit miteinander zwar in Konkurrenz stehende, aber nicht vergleichbare Anbieter von Glücksspielen der gleichen Besteuerung. Es sei zu überlegen, ob diese Unterschiede zur Gewährleistung eines sachlichen Besteuerungskonzepts nicht zumindest durch abgabenrechtliche Abstufungen in gewissem Umfang zu berücksichtigen wären. Dies erscheine insbesondere dann naheliegend, wenn Spielerschutzerwägungen "Teil der vom Landesgesetzgeber installierten Besteuerungslogik" sind.

5.4. Nach Auffassung des BM für Finanzen ist zudem das Verbot der Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (§8 Abs3 F-VG) verletzt:

Eine historische Interpretation führe zwar zum Ergebnis, dass der historische Finanzausgleichsgesetzgeber auch die Veranstaltung von Ausspielungen von Gewinnen, Glückshäfen, Effektenlotterien udgl. unter den Begriff der "Lustbarkeit"(-sabgabe) subsumierte. Dessen ungeachtet könne aber nur das Veranstalten von Glücksspielen, nicht aber das bloße Anbieten von Glücksspielen als solches dem Begriff der Lustbarkeitssteuer unterzogen werden. Soweit daher im Rahmen des Vergnügungssteuergesetzes eines Landes nicht das "Veranstalten" von Glücksspielen, sondern diese selbst einer Abgabe unterworfen werden - wie es bei Vergnügungssteuern auf Videolotterieterminals der Fall sei -, könnten sich diese Abgaben nur auf das Abgabenerfindungsrecht der Länder stützen; solche Abgaben dürften allerdings keine gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sein.

Bei einer Gesamtbetrachtung der landesgesetzlichen (§6 Wr. VGSG: je Spielapparat € 1.400,- pro Monat) und der bundesgesetzlichen Bestimmungen (§17 Abs3 Z6 GSpG: 24 % der Jahresbruttospieleinnahmen bzw. §33 TP17 Z8 GebG) seien diese Abgaben als gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand zu betrachten, weil - ausgehend von der Interpretation des Landes Wien - jeweils das Halten von Spielapparaten Besteuerungsgegenstand sei und die Höhe der Abgabe letztlich das Nettoeinspielergebnis berücksichtige; dass die bundesgesetzlichen Bestimmungen dies in Form eines Prozentsatzes, die landesgesetzlichen hingegen in Form einer absoluten Höhe normieren, könne nicht entscheidend sein, weil auch letztere berücksichtigen, welche Nettoeinspielergebnisse zumindest durchschnittlich erzielt werden können. Entscheidend sei bei einer Gesamtbetrachtung vielmehr, dass beide Abgaben darauf abzielen, im Sinne einer Monopolabgabe die erhebende Gebietskörperschaft fiskalisch am Einspielergebnis der Spielapparate zu beteiligen. §6 Wr. VGSG verstoße somit auch gegen §8 Abs3 F-VG 1948.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur Rechtslage

1.1. Die §§1, 6 und 13 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl. 56, (Wr. VGSG) lauten auszugsweise wie folgt: 1.1. Die §§1, 6 und 13 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005, Landesgesetzblatt 56, (Wr. VGSG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Steuergegenstand

§1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

  1. 1.Ziffer eins
    ...;
  2. 2.Ziffer 2
    ...;
  3. 3.Ziffer 3
    Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§6);

...

Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

§6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

  1. (2)Absatz 2,Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 Euro.

  1. (3)Absatz 3,Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 40 Euro.

  1. (4)Absatz 4,- (7) ...

Steuerpflicht und Haftung

§13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des §1 Abs1 Z3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

  1. (2)Absatz 2,- (4) ...."

1.2. Die Vorschriften des Glücksspielgesetzes, BGBl. 620/1989, (GSpG) lauten, soweit hier maßgeblich: 1.2. Die Vorschriften des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, (GSpG) lauten, soweit hier maßgeblich:

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Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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