TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/30 W229 2169787-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §14b
GSVG §2
GSVG §40
GSVG §5

Spruch

W229 2169787-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 26.07.2017, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 12.01.2017 einen Antrag auf Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

2. Dem Beschwerdeführer wurde ein Kontoauszug vom 22.04.2020 übermittelt, aus dem sich die Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Jahre 2011 bis 2017 ergibt.

3. Mit Schreiben vom 11.05.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er über Drängen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bei der SVA einen Antrag gem. § 14b GSVG gestellt und nunmehr vor einigen Tagen einen Kontoauszug vom 22.04.2017 erhalten habe. Hinsichtlich jener Beiträge, die zufolge der Erklärungen zum Kontoauszug auf das Jahr 2017 entfallen, habe er den Betrag von ? 2.666,82 überwiesen. Hinsichtlich des Betrages von 28.820,88, der auf den Zeitraum von Jänner 2011 bis 31.12.2016 entfalle, ersuche er um die Übermittlung eines Bescheides, zumal er nicht rückwirkend krank werden könne, die SVA im gesamten Zeitraum keine Leistungen erbracht habe und er während dieses gesamten Zeitraumes bei der SVA der Bauern pflichtversichert war und auch dort Beiträge bezahlt habe.

4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 und stellte gem. §v194 GSVG iVm. §§ 409 und 410 ASVG fest, dass 1.) der Beschwerdeführer zumindest seit 01.01.2011 bis 31.12.2017 und ab 12.01.2017 der Pflichtversicherung der Krankenversicherung nach § 14b GSVG unterliegt und 2.) verpflichtet ist monatliche Krankenversicherungsbeiträge in folgender Höhe zu entrichten a) von 01.01.2012 bis 31.12.2012 377,53 ?, b) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 396,27 ?, c) von 01.01.2014 bis 31.12.2014 404,31 ?, d) von 01.01.2015 bis 31.12.2015 415,02 ? und e) ab 01.01.2017 444,47 ?. In der rechtlichen Würdigung wird zunächst zur Pflichtversicherung ausgeführt, dass aufgrund der Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte davon auszugehen ist, dass die Versicherungsgrenze überschritten sei. Auch werde der Eintritt der Pflichtversicherung nach § 14b nicht bestritten. Da für das Jahr 2016 weder Einkommensteuerbescheid noch eine Versicherungserklärung vorliege, sei die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung für dieses Jahr nicht möglich. Zur Beitragsgrundlage wird in der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass vorliegend im Ergebnis die Höchstbeitragsgrundlage in den Jahren 2012 bis 2015 und 2017 heranzuziehen ist und sich die Beiträge gem. § 14 f Z 1 GSVG nach § 14b Abs. 1 GSVG berechnen. Zur Verjährung wird in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass die SVA nunmehr davon ausgeht, dass keine Verletzung der Meldepflicht vorgelegen ist und die Verjährungsfrist daher drei Jahre betrage. Der Einkommensteuerbescheid 2012 sei bei der SVA am 27.01.2014 eingelangt, weshalb unter Zugrundelegung einer angemessenen Bearbeitungszeit davon auszugehen sei, dass die SVA die Vorschreibung der Beiträge für 2012 frühestens im zweiten Quartal 2014 hätte vornehmen können. Die Vorschreibung für das erste Quartal 2014 sei schon am 25.01.2014 erstellt worden. Gehe man davon aus, dass eine Vorschreibung im zweiten Quartal 2014 möglich gewesen sei, so seien die Beiträge für 2012 unter der Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Vorschreibung des zweiten Quartals 2017 nicht verjährt.

5. In der Beschwerde vom 24.08.2017 führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er außer Streit stelle, dass sein jährliches Einkommen zumindest seit dem Jahre 2012 jeweils die Höchstbemessungsgrundlage überschritten habe. Ebenso bleibe die Feststellung der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG unbestritten. Hinsichtlich der Feststellung zum Zeitraum des Bestehens der Beitragspflicht gehe die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung fehl. Die SVA gehe davon aus, dass keine Verletzung der Meldepflicht vorliege und daher die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen dreier Jahre ab der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Die rechtliche Beurteilung, dass die SVA bei der Feststellung des Zeitraumes der Beitragspflicht ab 01.01.2012 auf das Einlangen der jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide abstelle, sei im gegenständlichen Sachverhalt unrichtig. Näher führt der Beschwerdeführer hierzu aus, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse bei Beendigung seiner Selbstversicherung nach § 16 ASVG bei gehöriger Sorgfalt habe erkennen können, dass die Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit als Freiberufler bestanden habe und hätte die NöGKK ohne sonderlichen Verwaltungsaufwand die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verständigen können, dass diese die Voraussetzungen des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ab 01.12.2006 überprüfen möge. Es wäre auch für die SVA aufgrund der Vernetzung der Datenbestände der Sozialversicherungsträger möglich gewesen, ohne großen Verwaltungsaufwand das Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 14b amtswegig zu prüfen. Der Pflichtversicherungstatbestand gem. § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG trete unabhängig jeglichen Wissens und einer Willenserklärung des Versicherten ex lege ein. Dieser Versicherungstatbestand trete nur dann automatisch nicht ein, wenn ein Versicherter dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag der jeweiligen Kammer beitrete. Die SVA hätte mangels Beitritt zur Gruppen-Krankenversicherungsvertrag der ÖNK mit 01.12.2006 Erhebungen zur Überprüfung des Vorliegens der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG einleiten müssen. Bei Unterstellen einer Pflichtversicherung ab 01.12.2006 nach § 14b GSVG sei nach § 40 Abs. 1 1 Satz GSG bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung für die Beurteilung der Verjährung auf den Tag der Fälligkeit der Beiträge abzustellen. Ausgehend davon sei im Beschwerdefall wegen verspäteter Feststellung der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG im ersten Quartal 2017 bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beginn des Zeitraumes der Beitragspflicht mit 01.04.2014 (Fälligkeit der Vorschreibung der laufenden Beiträge für das zweite Quartal 2014 mit 31.05.2014) festzustellen. Daher seien die Beiträge für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.03.2014 verjährt. Folge man der Rechtsansicht der SVA so scheine hinsichtlich der Vorschreibung der Beiträge für das Jahr 2012 bei Einlangen des Einkommensteuerbescheides am 27.01.2014 die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit bis zum Folgequartal im Zeitalter der vollautomatisiert erstellten Beitragsvorschreibung doch etwas überzogen. Es wäre somit auch ohne größeren Verwaltungsaufwand die Erstellung einer Vorschreibung für 2012 bereits im ersten Quartal 2014 möglich gewesen. Wären die Argumente richtig, könnten in seinem Fall auch keine Beiträge für das laufende Jahr 2017 vorgeschrieben werden und seien auch in allen anderen Fällen Beitragsvorschreibungen mangels Fälligkeit vor Vorliegen des Einkommensteuerbescheides unzulässig. Der Beschwerdeführer begehrte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst ab 01.04.2014 beginne und somit die Beiträge vom 01.01.2012 bis 31.03.2014 nach § 40 Abs. 1 1. Satz GSVG verjährt seien, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die SVA zurückzuverweisen.

6. Die SVA legt die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden am 05.09.2017, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.1983 als öffentlicher Notar Mitglied der Notariatskammer für XXXX .

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 05.06.1998 bis 30.11.2006 selbstversichert in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG

Zumindest seit 01.01.2011 unterliegt der Beschwerdeführer als Betriebsführer der Pflichtversicherung nach dem BSVG.

Dem Gruppenvertrag zur Krankenversicherung der österreichischen Notariatskammer ist der Beschwerdeführer nicht beigetreten.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b GSVG.

Mit Kontoauszug vom 22.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen betreffend den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2017 übermittelt.

Der Einkommensteuerbescheid 2011, der SVA im Wege des Datenaustauschs gem. § 229a GSVG übermittelt am 11.12.2012 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 174.113,97 ? aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2012, der SVA im Wege des Datenaustauschs gem. § 229a GSVG übermittelt am 27.01.2014 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 214.690,40 ? aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2013, der SVA im Wege des Datenaustauschs gem. § 229a GSVG übermittelt am 31.07.2014 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 202.242,53 ? aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2014, der SVA im Wege des Datenaustauschs gem. § 229a GSVG übermittelt am 02.02.2016 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 184.422,80 ? aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2015, der SVA im Wege des Datenaustauschs gem. § 229a GSVG übermittelt am 09.12.2016 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 141.979,39 ? aus.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Die verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen nach dem GSVG lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. (...)

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

3. und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5

§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder

3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;

2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;

3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren um Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

3.3.2. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde explizit gegen die Vorschreibung von Beiträgen betreffend für die Zeit von 01.01.2012 bis 31.03.2014, da diese aus seiner Sicht bereits verjährt seien. Sein Vorbringen führt ihn aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:

3.3.2.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verjährung wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, im GSVG nicht vorgesehen ist. Die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG unterwirft ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung (VwGH 20.02.2008, 2008/08/0026).

Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die bestehende und nicht bestrittene grundsätzliche Versicherungspflicht gemäß § 14b GSVG in den Jahren 2011 bis 2013 erfolgte somit zu Recht.

3.3.2.2. Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Die Feststellungsverjährungsfrist beginnt gemäß § 40 Abs. 1 GSVG mit der Fälligkeit der Beiträge. Werden Beiträge - auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre, wobei die Vorschreibung nicht vor Beginn des auf das Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides nächstfolgenden Quartals erfolgen muss (VwGH 02.05.2019, Ra 2019/08/0070, mwN). Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0024 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2010/08/0018 zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG).

Gem. § 40 Abs. 1 2. Satz GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Als Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient, aber auch durch objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen geeignet (VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114 mwN).

3.3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Nachdem vorliegend - wie bereits die SVA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - nicht von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen ist und auch keine wechselseitige Meldung zwischen den Sozialversicherungsträgern erfolgt ist, ist die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.

Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, ist hinsichtlich der Verjährung auf die Fälligkeit der Beiträge abzustellen. Hinsichtlich der Beurteilung der Fälligkeit ist jedoch gem. § 35 GSVG auf die Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten über das Bundesrechenamt bzw. des zuständigen Finanzamtes abzustellen (vgl. VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109). Eine Verpflichtung der Versicherten zur Vorlage der erforderlichen Einkommensteuerbescheide findet sich nur mehr in § 22 Abs. 1 GSVG, dh nur auf Verlangen der Sozialversicherungsanstalt (keine Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Rahmen des § 18 GSVG) (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0080). Da weder eine Verständigung durch den Beschwerdeführer selbst etwa in Form einer Versicherungserklärung noch eine Verständigung von Seiten der Finanzbehörden ersichtlich ist, ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auf die Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides abzustellen. Der Einkommensteuerbescheid 2012 war mit der Übermittlung am 27.01.2014 für die SVA verfügbar. Wenn die SVA bei ihrer Beurteilung davon ausgeht, dass die Vorschreibung für das erste Quartal 2014 bereits am 25.01.2014 erstellt worden ist, weshalb rückblickend gesehen aufgrund des Einlangens des Einkommensteuerbescheides 2012 am 27.01.2014 von einer Vorschreibung der Beiträge für 2012 frühestens im zweiten Quartal 2014 und damit von einer Fälligkeit mit 31.05.2014 ausgegangen werden könne, kann nicht von einem beliebigen Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist gesprochen werden. Die Feststellungsfrist lief für diese Beiträge daher mit 31.05.2017 ab. Da aufgrund der Übermittlung des Kontoauszuges vom 22.04.2017 eine Unterbrechung iSd. § 40 GSVG vor dem Ende der Verjährungsfrist erfolgte, konnte für die Beiträge 2012 keine Verjährung eintreten. Dies gilt auch für das Jahr 2013, für das der Einkommensteuerbescheid am 31.07.2014 der SVA übermittelt worden ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der Judikatur zur den Fälligkeits- und Verjährungsbestimmungen im GSVG (§§ 35, 40 GSVG). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid Fälligkeit Krankenversicherung Notar Unterbrechung Verjährungsfrist Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2169787.1.00

Im RIS seit

14.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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