TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 I419 2166933-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2166933-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RAe MARSCHALL & HEINZ Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." und in Spruchpunkt V die Wortfolge "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF," durch folgende ersetzt wird: "§ 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG"

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2007 vom Herkunftsstaat mit einem rumänischen Visum in die EU und nach Ablauf von dessen Gültigkeit im Frühjahr 2008 illegal nach Österreich. Hier stellte er, nach rund zwei Monaten und nachdem er in Schubhaft genommen worden war, mit seinen Aliasdaten 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und behauptete, erst seit ca. einem Monat hier zu sein. Das Verfahren darüber hat das BFA im selben Jahr eingestellt, weil der Beschwerdeführer untergetaucht und nicht auffindbar war.

2. Mitte 2012 stellte er in Rumänien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, dem keine Folge gegeben wurde. Im November 2012 schoben die rumänischen Behörden ihn in den Herkunftsstaat ab.

3. Er gelangte im Februar 2013 in Italien neuerlich in die EU, anschließend auch nach Österreich, wo er am 30.04.2014 einen Folgeantrag stellte und sich darauf neuerlich dem Verfahren entzog. Am 16.11.2016 schließlich einvernommen, gab er an, 2008 in Österreich studieren gewollt zu haben. Er habe ansonsten keine Fluchtgründe, die bisherigen seien erfunden. Seine Mutter im Herkunftsstaat sei krank, weshalb er sie durch eine in Österreich ausgeübte selbstständige Tätigkeit unterstütze.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt II) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG", erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV). Zugleich aberkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V).

5. Gegen die Spruchpunkte III bis V wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei gut integriert, seit 2015 selbständig, beschäftige drei Arbeitnehmer und spreche Deutsch auf Niveau B1. Er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, sodass eine starke Bindung an Österreich, jedoch keine zu seiner Heimat mehr bestehe. Ihm sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG [2005] zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Araber und Moslem. Seine Identität steht fest. Er hat sie erst im Laufe der Erstbefragung zum Folgeantrag bekanntgegeben. Er spricht Arabisch, englisch und rumänisch. 2016 hat er Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachgewiesen. Im Jahr darauf meldete er sich zur B1-Prüfung an, ein Ergebnis hat er nicht vorgelegt.

Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer elf Jahre die Schule besucht und war 2012/13 im dritten Studienjahr an der Handelsfakultät einer Universität als außerordentlicher Studierender inskribiert. Dort leben seine verwitwete Mutter, Ende 50, drei Schwestern, Mitte 20 bis Ende 30 und zwei Brüder, Mitte und Ende 20. Die Brüder sind berufstätig, einer hat einen Universitätsabschluss, die Schwestern Hausfrauen. Mit diesen Angehörigen steht er in Kontakt oder kann einen solchen aufnehmen. In Italien hat der Beschwerdeführer zwei Cousins.

Er heiratete im April 2010 an der Botschaft seines Herkunftsstaates in XXXX eine rumänische Staatsangehörige und zog nach Rumänien. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Ehegattin in Rumänien überworfen und ist der Ansicht, dass er wegen der länger als sechs Jahre dauernden Trennung als geschieden gilt.

Er hatte 2010 für 5 Monate einen gemeldeten Wohnsitz. Es kann nicht festgestellt werden, wann und wo er sich 2013 im Inland aufhielt. Er hatte von Ende Februar bis Ende Juli mit den Aliasdaten eine Obdachlosenadresse und wohnt seit Mai 2014 in einer 42-m²-Wohnung in XXXX, deren Hauptmieter er seit Sommer 2014 ist. Zuvor hatte er von Februar bis August 2013 eine Obdachlosenadresse. Andere Anmeldungen weist er nicht auf. Mit ihm zusammen wohnen sein volljähriger Bruder gleicher Staatsangehörigkeit und dessen Gattin, die Staatsangehörige Ungarns ist.

Bis Anfang 2019 lebte auch sein Cousin hier, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, was dieses Gericht am 06.06.2017 bestätigte (I416 2159686-1/3E). Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder oder Dritten im Inland bestehen in keiner Richtung.

Der Beschwerdeführer verfügt seiner Aufenthaltsdauer entsprechend über eine größere Zahl von Kontakten, Bekannten und Freundschaften im Inland und hat Empfehlungsschreiben von sechs hier lebenden Personen vorgelegt. In diesen - teilweise identen - Texten werden ihm folgende Eigenschaften attestiert: Freundlichkeit, Offenheit, Hilfsbereitschaft, Kontaktfreude, Integrationsbemühung Geschicklichkeit, Elektronikkenntnisse, Zuvorkommenheit, verständnisvoller Zuhörer, positive Wesensart, Weltoffenheit und exzellentes Arbeiten.

Er leidet unter keinen schweren oder chronischen Krankheiten, ist arbeitsfähig und hat bereits im Herkunftsstaat Geld als Kunstmaler verdient. In Rumänien hat er wie auch in Österreich Arbeitserfahrung als Arbeiter auf Baustellen gesammelt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat in Österreich neben seinem Bruder keine Verwandten, kein Familienleben und keine Lebensgemeinschaft.

Nach eigenen Angaben hat er in Österreich eine Freundin, die er heiraten wolle. Deren Kinder seien nicht die seinigen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat und in Österreich als Kunstmaler Geld verdient.

Von April 2015 bis Februar 2020 war er hier selbstständig im Bauhilfsgewerbe als Sanierer tätig, konkret mit dem freien Gewerbe "XXXX".

Die Gewerbeberechtigung endete, nachdem das HG XXXX im Jänner 2020 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen hatte (XXXX)

Aus dem Gewerbebetrieb hatte der Beschwerdeführer 2016 Einkünfte von rund ? 10.000,-- sowie 2017 und 2018 solche von jeweils über ? 16.000,-- erzielt. In diesem Gewerbebetrieb beschäftigte er sich und zwei Arbeiter. Für Letztere leistete er monatlich Lohn und Lohnnebenkosten von zusammen rund ? 1.140,-- (Juni und Dezember ca. ? 2.300,--). Ihre Nettolöhne betrugen 2019 monatlich ? 488,55 und ? 410,-- ohne Sonderzahlungen.

Für sich entnahm er dem Betrieb im zweiten Quartal 2019 monatlich ? 1.200,-- bis ? 1.350,--.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert (S. 17 ff im Bescheid). Im Beschwerdeverfahren wurden keine für die Entscheidung relevanten Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente behauptet oder bekannt.

Aus einer Kurzinformation der Staatendokumentation (Afrika Covid 19 - aktuelle Lage) ergibt sich zwar: "Einstellung des Luftverkehrs von und nach Ägypten (AJ 23.3.2020); Schließung von Schulen, Universitäten, Cafés und Restaurants, Nachtklubs, Sportarenen und Einkaufszentren; viele öffentlich Bedienstete wurden aufgerufen, nicht zur Arbeit zu erscheinen; Schließung aller Moscheen und Kirchen, Verbot von Gemeinschaftsgebeten (AJ 22.3.2020a)" sowie "Am meisten Fälle gemeldet werden derzeit aus den nordafrikanischen Staaten sowie aus Südafrika, Nigeria, dem Senegal und Burkina Faso (AC 19.3.2020). Am 22.3. waren dies: 294 in Ägypten [...] (WHO 22.3.2020)". Daraus folgt aber bei rund 100 Millionen Einwohnern nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geriete.

Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen - entsprechend den Inhalten von S. 23 des Bescheids - von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Grundversorgung

[...] Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c).

Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c).

[...] Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018).

1.2.2 Rückkehr:

Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019).

1.3 Zum Vorbringen

Der Beschwerdeführer hat 2016 einvernommen angegeben, er sei hier, um Geld zu verdienen und seine Mutter zu unterstützen. Im Herkunftsstaat sei der Arbeitsmarkt schwierig, dort könne er selbst mit einem Universitätsabschluss keine Arbeit finden. Man könne dort nicht leben und kein Geld verdienen. Weitere Probleme habe er dort nicht, und die bis dahin angegebenen sonstigen Gründe erfunden.

Er befürchtet nicht, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe oder andere Sanktionen drohen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihm dergleichen droht.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst (S. 24 ff des Bescheids). Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde.

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie seine im Beschwerdeverfahren kontinuierlich vorgelegten Urkunden und die Abfrage des ZMR, dem auch die Mitbewohner und der Familienstand zu entnehmen waren. Da der Beschwerdeführer einen unbedenklichen Reisepass vorgelegt hat, steht seine Identität fest.

Betreffend die familiären Kontakte ergab sich die Feststellung daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl Kontakt mit den Angehörigen gehabt zu haben angab als auch, dass sie alle am selben Ort wohnen, und er Asyl wolle, um seine Familie zu ernähren sowie seine Mutter finanziell zu unterstützen, woraus sich nach dem Alter der Personen und der Berufstätigkeit der Brüder ergibt, dass - wenn nicht ohnehin laufend Kontakt besteht, was der Lebenserfahrung entspräche - eine Kontaktaufnahme jedenfalls möglich ist. Auch die Beschwerde beschränkt sich auf das Vorbringen, es bestehe zum Herkunftsstaat "keine Bindung" mehr, stellt aber die Kontakte nicht in Abrede.

Die Angaben zu seiner Unternehmertätigkeit ergeben sich aus seinen laufend vorgelegten Integrationsunterlagen sowie Abfragen des Firmenbuchs, des Gewerbeinformationssystems und des Firmen-ABC der WKO (firmen.wko.at). Zu seiner 2016 erwähnten angeblichen Freundin hat er keine weiteren Angaben gemacht, die zu Feststellungen hingereicht hätten.

2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist ihnen (S. 17 ff des Bescheids) nicht substantiiert entgegengetreten, hat seine Beschwerde auf die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Punkte beschränkt und vorgebracht, er habe zu seiner Heimat "keine Bindung" (S. 4) oder "fast keine Bindung" (S. 3) mehr.

2.4 Zum Vorbringen:

Aus den eben erwähnten unwidersprochenen Feststellungen zum Herkunftsstaat, den festgestellten Familienverhältnissen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser nach einer Rückkehr die angeführten Gefahren und Bedrohungen nicht zu fürchten braucht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

Da dieser Spruchpunkt unbekämpft blieb, ist er bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

Auch dieser Spruchpunkt blieb unbekämpft, sodass er bereits rechtkräftig wurde.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):

3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Im ersten Satz von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 33). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet, sondern lediglich (auf S. 5 der Beschwerde) vorgebracht, der Titel gebühre, weil der Beschwerdeführer "hoch integriert" sei.

Die Beschwerde bringt damit zwar vor, dem Beschwerdeführer stünde eine solche Aufenthaltsberechtigung zu, behauptet aber nicht einmal das Vorliegen einer der alternativ erforderlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (Duldung seit mehr als einem Jahr, Z. 1, Anwesenheitsnotwendigkeit für Strafverfolgung und Privatbeteiligtenansprüche, Z. 2, oder Schutz von Gewaltopfern).

Auch sonst ergaben sich keine Hinweise auf derartige Umstände. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen, sodass die Beschwerde gegen diesen Ausspruch abzuweisen war.

3.3.2 Rückkehrentscheidung

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat neben dem Bruder und der Schwägerin kein Familienleben im Bundesgebiet. Eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer oder umgekehrt liegt nicht vor. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 25.06.2019 Ra 2019/14/0260 mwN)

Zu prüfen war demnach ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der durchgehenden Aufenthaltsdauer von (feststellbar) knapp 6 Jahren und der Angaben des Beschwerdeführers, die zu den betreffenden Feststellungen führten, kann nach dem Ende der Berufstätigkeit von Privatleben neben der Wohngemeinschaft mit dem Bruder und der Schwägerin und den Kontakten des Alltagslebens vor allem im Hinblick auf die nicht näher beschriebene Freundin ausgegangen werden.

Diese betreffend hat er Ende 2016 angegeben, sie heiraten und mit ihr zusammenleben zu wollen, was nach den Feststellungen nicht stattgefunden hat.

Nicht nur das schwächt die Anknüpfung an das Inland, sondern auch, dass es nach der Rechtsprechung maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (wie Berufstätigkeit, weitere soziale Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN)

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (über zwei Jahrzehnte und nach seiner Abschiebung wieder mehr als ein Jahr), familiäre, sprachliche, und kulturelle Verbindungen, speziell seine Mutter und seine Geschwister, zu denen er Kontakt hat oder haben kann. Er ist arbeitsfähig und hat Arbeitserfahrung.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Zu einem ähnlichen Sachverhalt hat der VwGH unter anderem festgehalten: "[Das BVwG musste] die nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Bindungen zum Heimatstaat nicht nur als ?gering' qualifizieren bzw. von einer ?Entwurzelung' ausgehen, weil der Revisionswerber dort (unbestritten) nicht nur bis zu seinem 31. Lebensjahr gelebt hat und vollständig sozialisiert wurde, sondern auch weil er in seiner Heimatregion über nahe Angehörige (Mutter, zwei Brüder und eine Schwester samt Familien) verfügt, mit denen er (zum Teil) auch in Kontakt ist. Richtig ist zwar, dass [...] überdies der Frage, ob sich der Fremde [...] eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen kann [...]. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon [...] zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz [...] vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen [...]." (Ra 2016/21/0076, 30.06.2016 mwN)

Die zitierte Entscheidung betraf einen Staatsangehörigen Pakistans mit knapp 6-jährigem Aufenthalt, der legale Beschäftigungen (vorwiegend als Küchenhelfer) seit 2012 samt Bestehen von Krankenversicherungsschutz sowie damit einhergehend auch Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit sowie Unabhängigkeit von Grundversorgungsleistungen aufweisen konnte und trotz Analphabetismus gute Deutschkenntnisse erworben hatte, wobei einzubeziehen war, dass die "integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich [...] seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste". Daran konnte die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens [knapp 5 Jahre, Anm.], mochte ihn daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern. (VwGH a.a.O.)

Im Hinblick darauf, dass fallbezogen der Beschwerdeführer nur vorübergehend erwerbstätig war und auch dabei während seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht hinreichend gedeckte Schulden hinterließ, womit er volkswirtschaftlich Schaden verursachte, sowie die etwa 1/3 weniger lange Dauer des Beschwerdeverfahrens, treffen die angeführten Überlegungen auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu.

Dagegen ist kein Grund ersichtlich, über die vorliegende Beschwerde anders zu entscheiden als im Vergleichsfall. Es liegen nämlich auch keine anderen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Ägypten zumindest notdürftig leben zu können, wenn er dorthin zurückkehrt. Er hat im Herkunftsstaat die Schule und zeitweise sogar eine Universität besucht, und in Europa hat er Arbeitserfahrung gesammelt, weshalb er nach einer Rückkehr die Möglichkeit hat, in Ägypten am Arbeitsmarkt fündig zu werden.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, dass er möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Ägypten das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung des ersten Satzes abgesehen - betreffend Spruchpunkt III abzuweisen.

3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung (im Ergebnis) zu Recht angewendet.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides - zutraf.

Es besteht daher - nach Wiederaufnahme des Flugbetriebs in den Herkunftsstaat (vgl. zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Sollte der Reiseverkehr nicht zeitnah wieder aufgenommen werden, steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFA die Ausstellung einer Karte nach § 46a Abs. 4 FPG (Duldung) zu beantragen.

Deshalb war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):

Das BFA hat einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG gestützt, wonach ein solcher Ausspruch erfolgen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Ägypten fällt allerdings weder unter die in § 19 BFA-VG angeführten sicheren Herkunftsstaaten noch unter die in § 1 HStV genannten (was auch für die vom BFA anzuwendende Fassung der HStV, BGBl. II Nr. 47/2016, galt).

Wie die Begründung indes erweist (S. 38), war statt Z. 1 dieser Bestimmung deren Z. 3 gemeint. Danach kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Tatsächlich hat er dies von 2008 bis zu seinem Folgeantrag 2014 getan, indem er unter einer Aliasidentität auftrat.

Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt mit Blick auf einerseits die zusätzlich zu berücksichtigende Erwerbslosigkeit sowie die mehrfache Missachtung der Meldepflicht und die Revidierung der Fluchtgründe (was dem Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nahekommt) gegenüber andererseits der Wohngemeinschaft mit dem Bruder und der Schwägerin und den weiteren Sozialkontakten einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung der Gesetzesstelle abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer bis ins zweite Halbjahr 2019 übermittelten und die derzeit den Registern zu entnehmenden Daten keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ergeben - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe falsche Angaben freiwillige Ausreise Frist Identität Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2166933.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten