TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/5 LVwG-AV-238/001-2020

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), in der Begutachtungsstelle in ***, ***, Halle ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.   Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 wird folgende Anordnung erteilt:

„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem die Vorgaben des Mängelkatalogs idF 2019, insbesondere Pkt. 5.3.2, Stoßdämpfer und Pkt. 6.1.1 Allgemeiner Zustand (des Fahrgestells oder Fahrgestellrahmens und daran befestigte Teile), einzuhalten“.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2020, Zl. ***, wurde die „Herrn A mit ha. Bescheid vom 14.01.2013, Zl. ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, Halle ***, […] widerrufen“. Verfügt wurde zudem, dass die Begutachtungsplaketten nach Rechtskraft des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurückzustellen seien, ebenso sei die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den Ermächtigungsbescheid vom 14.01.2013, Zl. ***, auf die mit Schreiben vom 05.01.2016, Zl. ***, ergangene Anordnung zur Mängelbehebung (welche in Zusammenhang mit einer am 14.01.2014 durchgeführten Anmeldebegutachtung eines Jeeps, Grand Cherokee, stand), auf die mit Schreiben vom 12.04.2017, Zl. ***, ergangenen Anordnungen zur Mängelbehebung (welche als Reaktion auf die am 09.03.2017 in der Begutachtungsstelle durchgeführte Revision erteilt wurden) sowie auf den im Zusammenhang mit der Begutachtung des Seat, 7 MS, Fahrgestellnummer ***, erfolgten Schriftverkehr. Diesbezüglich wurde im Konkreten das Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13.05.2019, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.06.2019, die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.06.2019, die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12.08.2019 und vom 08.10.2019, das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 09.12.2019 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.01.2020 wörtlich wiedergegeben.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 57a Abs. 2 KFG 1967 und Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung der nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei und wonach unter besonderen Umständen bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne, aus, dass gegenständlich „nicht der Eindruck vermittelt [werde], die Begutachtungstätigkeit werde mit der gehörigen Sorgfalt ausgeübt“. Vielmehr fehle es an dem Bewusstsein, dass für die behördliche Tätigkeit, namens des Landeshauptmannes von NÖ Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 zu erstellen, höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Genauigkeit gestellt werden. Gegenständlich sei eine „Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt worden“, sodass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu verneinen sei. Auf diese Folge sei der Beschwerdeführer bereits mit den Anordnungen zur Mängelbehebung vom 05.01.2016 und 12.04.2017 hingewiesen worden.

„Laut schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des [beigezogenen] Amtssachverständigen […] hinsichtlich des Fahrzeuges Seat, 7 MS, Fahrgestellnummer: ***, Baujahr 2001, und der eindeutigen Fotos, des kurzen Zeitraumes zwischen den Begutachtungen (23.1.2019 und 13.2.2019) und der geringen Laufleistung von 192 km, welchen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, [habe] mit einer neuerlichen Erteilung von Anordnungen nicht das Auslangen gefunden werden [können]“. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führe zwingend zum Widerruf der Ermächtigung.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtfreundliche Vertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verfahrenseinstellung.

Begründet wurde die Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid einen Begründungsmangel aufweise, wobei es sich um einen negativen Begründungsmangel handle. Zudem liege eine fehlerhafte Ermessensausübung vor. So habe die belangte Behörde es unterlassen, die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.01.2020 aufgeworfenen Fragen an den Sachverständigen weiterzuleiten und habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise in keinster Weise gewürdigt bzw. nicht in ihre Entscheidung einfließen lassen.

Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen zu begründen, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers zur ergänzenden Befragung des Sachverständigen nicht entsprochen worden sei. Vielmehr habe sich die Behörde „nur lapidar auf die Erklärung zurückgezogen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit gegeben“ sei.

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den für die Erledigung der Rechtssache maßgeblichen Sachverhalt nicht von Amts wegen ausreichend ermittelt und festgestellt hätte, indem sie es unterlassen habe, entscheidungswesentliche Fragen an den Sachverständigen heranzutragen. Das ignorante Verhalten der Behörde, die beantragten Beweise, in concreto die beantragte Fragestellung an den Sachverständigen, nicht zu behandeln, stelle überdies Willkür und somit einen groben Verfahrensfehler dar.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.02.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid vom 15.01.2020 samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche am 19.05.2020 fortgesetzt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-238-2020, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Zeugen C, des Zeugen D und des Beschwerdeführers. Zudem erstattete der im Verwaltungsgerichtsverfahren beigezogene kraftfahrtechnische Amtssachverständige E im Zuge der Verhandlung am 12.05.2020 ein kraftfahrtechnisches Gutachten. E wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellt und beauftragt unter Berücksichtigung der im behördlichen Akt inneliegenden Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen vom 08.05.2019, 13.05.2019, 19.06.2019 und 09.12.2019 sowie unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Ausführungen des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten zu erstatten, ob die eben angeführten gutachterlichen Beurteilungen aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar sind.

Am 20.05.2020 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht Unterlagen betreffend eine am 20.05.2020 durchgeführte unangekündigte Revision (Revisionszeitraum 14.04.2020 bis 20.05.2020) in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14.01.2013, Zl. ***, wurde Herr A gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigt, in der Begutachtungsstelle in ***, *** Halle ***, näher angeführte Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten.

Mit Schreiben vom 05.01.2016, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Anordnung erteilt, positive Gutachten nur dann auszustellen und Plaketten für Fahrzeuge auszugeben, wenn das mit Hilfe des EBV-Programmes ordnungsgemäß erstellte Gutachten ergibt, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und nicht übermäßig Emissionen verursacht. Dieser Anordnung lag eine womöglich mangelhafte, am 14.01.2014 durch den Beschwerdeführer durchgeführte wiederkehrende Begutachtung eines Jeep, Grand Cherokee zugrunde. Die belangte Behörde wollte sich im Schreiben vom 05.01.2016 schlussendlich nicht festlegen, ob der Beschwerdeführer damals zu Unrecht ein positives Gutachten für den Jeep, Grand Cherokee, erstattet hatte und erachtete die Erteilung oben angeführter Anordnung als ausreichend, um zukünftige Fehler bei der Begutachtung von Fahrzeugen hintanzuhalten.

Bei der von der belangten Behörde beauftragten unangekündigten Revision am 09.03.2017 betreffend den Revisionszeitraum von 01.01.2015 bis 09.03.2017 wurden mehrere schwere Mängel festgestellt, wobei es sich im Wesentlichen um Schlampigkeiten und Fehler bei der Durchführung der Begutachtung der Fahrzeuge handelte. Dem Beschwerdeführer wurde zum einen angelastet, formelle Voraussetzungen missachtet zu haben (Begutachtung von Fahrzeugen ohne Prüfstrecke, Begutachtung von Fahrzeugkategorien ohne Ermächtigung). Zum anderen wurden Mängel in Gutachten festgestellt (fehlende Eintragung im Gutachten, Fehlen eines aktuellen Mängelkataloges, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten, fehlerhafte Abgasmessungen). Dem Revisionsbericht kann nicht entnommen werden, dass die Fehler und Schlampigkeiten bei der Ausübung der Begutachtungstätigkeit zur Ausstellung unrichtiger positiver Gutachten geführt hätte.

Die belangte Behörde erachtete zur Behebung der festgestellten Mängel die Erteilung von Anordnungen als ausreichend; mit Schreiben vom 12.04.2017, Zl. ***, ordnete sie deshalb zum einen an, positive Gutachten für Fahrzeuge nur dann auszustellen, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt wurden, insbesondere Bremsprüfung und Abgasmessung. Zum anderen wurde die Anordnung erteilt, den Ermächtigungsumfang einzuhalten.

Am 23.01.2019 führte der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle in ***, ***, Halle ***, eine wiederkehrende Begutachtung (gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967) des Seat, 7MS, Fahrgestellnummer ***, durch. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge dieser Begutachtung zahlreiche leichte Mängel fest.

Nach Begutachtung durch den Rechtsmittelwerber wurde das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer verkauft, ohne dass der Beschwerdeführer in die diesbezüglichen Verkaufsaktivitäten in irgendeiner Weise eingebunden gewesen wäre.

Am 13.02.2019 wurde dasselbe Fahrzeug von einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß § 56 KFG 1967 begutachtet (Gutachten vom 08.05.2019) und wurden hierbei fünf leichte Mängel sowie fünf schwere Mängel festgestellt. Bezüglich der festgestellten Mängel betreffend die Bremsflüssigkeit (Pkt. 1.8., Siedepunkt 146 °C gemessen) und betreffend den Zustand des Lenkgetriebes (Pkt. 2.1.1, Lenkgetriebe – Manschette links und rechts aufgerissen) konnte kein eindeutiger Nachweis geführt werden, dass diese bereits bei der Begutachtung durch den Beschwerdeführer vorhanden waren. Dasselbe gilt für den festgestellten Mangel betreffend die Bremstrommeln, Bremsschreiben (Pkt. 1.1.14., 1. und 2. Achse links und rechts innen Tragbild mangelhaft – trägt nur auf weniger als 75 % der Reibfläche).

Hinsichtlich des im Zuge der § 56 KFG 1967-Überprüfung festgestellten Mangels betreffend die Durchrostung des Fahrgestells und daran befestigter Teile (Pkt. 6.1.1 Querrahmen hinter 1. Achse links sowie Schweller links und rechts vorne stark korrodiert bzw. durchgerostet), kann nicht festgestellt werden, dass diese Durchrostungen und Roststellen in ähnlicher Ausprägung bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Beschwerdeführer sichtbar und damit feststellbar waren.

Der angelastete Mangel betreffend den Stoßdämpfer (Pkt. 5.3.2, 1. Achse rechts Stoßdämpferlagerung (Domlager) starkes Spiel) stellt einen schweren Mangel dar, der bereits bei der Begutachtung durch den Beschwerdeführer bestanden hat und der eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte.

Am 20.05.2020 wurde von einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers in ***, ***, Halle ***, im Auftrag der belangten Behörde neuerlich eine unangekündigte Revision (Revisionszeitraum 14.04.2020 bis 20.05.2020) durchgeführt. Im Zuge dieser Revision konnten keinerlei Mängel, weder bezüglich der formellen Voraussetzungen, bezüglich der Begutachtungsplaketten und Gutachten, bezüglich der technischen Einrichtungen, noch bezüglich der in diesem Zeitraum begutachteten Fahrzeuge festgestellt werden.

Seit der durchgeführten Revision im März 2017 zeigte sich der Beschwerdeführer sehr bemüht, die festgestellten Überprüfungsmängel in Zukunft hintanzuhalten und den erteilten Anordnungen zu entsprechen. Die vom Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle gesetzten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Begutachtungsfehlern (bspw. Vertragsabschluss mit dem Wirtschaftsverlag um sicherzugehen, über einen Mängelkatalog in aktueller Version zu verfügen; keine Begutachtung von Mopedautos, das automatische Abriegeln bei Erreichen der Drehzahl wird im Gutachten schriftlich festgehalten) werden stichprobenartig und regelmäßig von einem Mitarbeiter, der hinsichtlich der festgestellten Mängel und der korrekten Vorgehensweise umfassend in Kenntnis gesetzt wurde, überprüft. Zudem hat es personelle Veränderungen gegeben – so wurde u.a. ein zusätzlicher gelernter Mechaniker angestellt – und gilt nunmehr für jede Überprüfung das Vier-Augen-Prinzip.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Ermächtigungsbescheid, zum Schreiben vom 05.01.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Anordnung zur Mängelbehebung erteilt wurde, zur unangekündigten Revision am 09.03.2017 und den bei dieser Revision festgestellten Mängeln beruhen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und waren zudem unstrittig.

Die Feststellung, wonach dem Revisionsbericht keine Informationen entnommen werden konnte, wonach die Überprüfungsmängel zur Erstattung eines unrichtigen positiven Gutachtens geführt haben, beruht auf dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen. Dass aufgrund der begangenen Begutachtungsfehler zu Unrecht ein positives Gutachten erstattet wurde, wurde auch vom im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht festgestellt, wenngleich auch dieser das Fehlen des Mängelkatalogs in der Version 2013 zum Revisionszeitpunkt monierte und ebenso Auffälligkeiten bzw. Unrichtigkeiten bei der Bremsprüfung und Abgasmessung verortete.

Die Feststellungen zum Schreiben vom 12.04.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer in Reaktion auf das Revisionsergebnis vom 09.03.2017 Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt wurden, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt inneliegenden Schreiben vom 12.04.2017.

Die Feststellungen bezüglich der wiederkehrenden Begutachtung des Seat durch den Beschwerdeführer am 23.01.2019 sowie bezüglich der behördlichen Überprüfung desselben Fahrzeuges am 13.02.2019, konnten aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere den inneliegenden Gutachten, getroffen werden.

Die Feststellung, wonach kein eindeutiger Nachweis geführt werden konnte, dass die Mängel betreffend die Bremsflüssigkeit, den Zustand des Lenkgetriebes und betreffend die Bremstrommeln, Bremsscheiben schon im Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung vorgelegen hätten, beruht auf dem fachlich fundierten Gutachten des Amtssachverständigen F vom 08.05.2019 bzw. den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen E im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des im Zuge der § 56 KFG 1967-Überprüfung festgestellten Mangels betreffend die Durchrostung des Fahrgestells und daran befestigter Teile (6.1.1 Querrahmen hinter 1. Achse links sowie Schweller links und rechts vorne stark korridiert bzw. durchgerostet) musste eine Negativfeststellung dahingehend getroffen werden, dass nicht festgestellt werden kann, dass die festgestellten Rostschäden bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer in derartiger Ausprägung sichtbar und vorhanden waren.

Unbestritten konnten im Zuge der behördlichen Begutachtung am Querrahmen der hinteren ersten Achse links sowie am Schweller links und rechts vorne starke Durchrostungen festgestellt werden, welche durch Lichtbilder festgehalten wurden. Unstrittig zeigen die Lichtbilder starke Ablösungen des Unterbodenschutzes bzw. Löcher (fehlende Blechteile) im Unterboden. Der Beschwerdeführer bestritt jedoch im gesamten Verfahren, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung derart starke Rostschäden aufgewiesen hätte. Als Ursache für das nachträgliche Hervortreten dieser Schäden nannte er eine mögliche nachträgliche Manipulation am Unterboden, was an den angebrochenen Bruchstellen ersichtlich sei. Als weitere Ursache für das nachträgliche Entstehen bzw. das Sichtbarwerden von Rostschäden wurde in der Beschwerdeschrift eine im Zuge der § 56 KFG 1967-Überprüfung vorgenommene Bearbeitung der vom Rost betroffenen Stellen mit einem Werkzeug angeführt. Der Amtssachverständige E war in seinem Gutachten zwar davon ausgegangen, dass die festgestellten Durchrostungen und Roststellen bei der wiederkehrenden Begutachtung bereits vorgelegen haben und damit eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten, doch gab dieser auch an, anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht erkennen zu können, ob die Durchrostungen vorab (im Zuge einer grundsätzlich durchzuführenden Sichtprüfung) bereits vorhanden und sichtbar waren, oder ob diese erst durch Kraftaufbringung im Zuge einer Tragfähigkeitsprüfung (welche bei Vorliegen eines Verdachtes von Rostschäden bzw. bei Vorliegen sichtbarer verrosteter Stellen durchzuführen ist) erkennbar wurden.

Der Zeuge C konnte ausschließen, dass der Amtssachverständige F bei der Begutachtung des Fahrzeuges den Unterbodenschutz mit spitzen Gegenständen bearbeitet hat.

Unter Berücksichtigung der (durchaus glaubwürdigen) Ausführungen des Beschwerdeführers und der Ausführungen des Amtssachverständigen E sowie des Zeugen C kann nicht ausgeschlossen werden, dass nachträglich eine wie auch immer geartete Manipulation am Unterbodenschutz bzw. Bearbeitung des Unterbodens vorgenommen wurde und der Mangel betreffend die Durchrostung des Fahrgestells und daran befestigter Teile zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer deshalb (noch) nicht erkennbar und feststellbar war.

Die entsprechende Negativfeststellung stützt sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Käuferin des Fahrzeuges aus nicht nachvollziehbaren Gründen unmittelbar nach dem Kauf trotz positiver Begutachtung ein „Service“ des verfahrens-inkriminierten Seats beauftragte, obwohl sie nach ihrem Ansinnen das Fahrzeug mindestens ein Jahr ohne Probleme nutzen wollte und offensichtliche, betriebsbeeinträchtigende Schäden an diesem diesen Auftrag nicht begründet haben. Bereits am 04.02.2019 wurde von ihr die Forderung an den Rechtsmittelwerber gestellt, innerhalb von 22 Stunden ihr einen „akzeptablen Vorschlag“ vorzulegen und wurde mit der Einleitung „weiterer Schritte in Richtung Landesregierung“ gedroht. Auf den Vorschlag des Beschwerdeführers reagierte die Käuferin mit Email vom 05.02.2019 insofern, als die Bezahlung von 2.600,-- Euro zuzüglich USt innerhalb von 20 Stunden gefordert wurde, ansonsten das Fahrzeug der Prüfstelle *** vorgeführt werde. Markant erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich nach den glaubwürdigen Aussagen des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen D die Käuferin nach ca. zwei Monaten bereit erklärt hat, dass der Beschwerdeführer die Schäden am Unterboden kostenlos repariert (samt kostenloser Abholung und Rückstellung), obwohl angekündigt wurde, dass die entsprechende Materialbestellung und Reparatur schon vor dem 05.02.2019 beauftragt worden wäre. Der Zeuge D konnte auch glaubhaft vermitteln, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Reparatur keine Kenntnis von der zwischenzeitlich stattgefundenen Begutachtung durch die Prüfstelle hatte. Aus dem aufgezeigten, aggressiven Verhalten der Käuferin kann abgeleitet werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zwischen der Begutachtung durch den Beschwerdeführer und der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 von Dritten am Unterboden manipuliert wurde um für die Käuferin daraus einen Vorteil zu erlangen.

Die Feststellungen zum mangelhaften Stoßdämpfer konnten aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen E in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dieser legte dem erkennenden Verwaltungsgericht schlüssig dar, dass das festgestellte starke Spiel beim rechten Stoßdämpfer (Domlager) jedenfalls als schwerer Mangel zu qualifizieren ist und dieser Mangel eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte. Ebenso führte der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass dieser Mangel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer vorgelegen hat, weil es sich hierbei um Verschleißerscheinungen handelt, die nicht spontan, sondern über Jahre hinweg bzw. aufgrund hoher Fahrleistung auftreten. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Umstände ergeben, die an der Richtigkeit der Ausführungen und der Fachkenntnis des Amtssachverständigen E zweifeln lassen.

Die Feststellungen zur durchgeführten Revision am 20.05.2020 beruhen auf dem glaubwürdigen, seitens der belangten Behörde übermittelten Revisionsgutachten vom 20.05.2020.

Die Feststellungen zu den Bestrebungen des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Revision vom 09.03.2017 festgestellten Überprüfungsmängel hintanzuhalten sowie die Feststellungen zu den in der Begutachtungsstelle gesetzten Maßnahmen konnten aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen D und des Beschwerdeführers getroffen werden. Diese Angaben erscheinen insbesondere auch deshalb als glaubwürdig und die gesetzten Maßnahmen als durchaus zielführend, als im Zuge der letzten Revision vom 20.05.2020 keinerlei Mängel in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevanten Bestimmungen des § 57a Abs. 2 und 2a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

7.   Erwägungen:

§ 57a Abs. 2 KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. ständige Judikatur des VwGH bspw. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Bei diesen Entscheidungen stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (vgl. bspw. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff "vertrauenswürdig" verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe (vgl. zum anzulegenden strengen Maßstab bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bspw. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/11/0068) Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. z.B. VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061).

Entscheidend ist vielmehr, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten.

Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (vgl. bspw. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (vgl. nur etwa das Urteil des OGH vom 28.04.2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. das Urteil des OGH vom 15.09.1999, 12 Os 71/99; zum Ganzen vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2014/11/0082).

Festzuhalten ist, dass der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellt. Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 leg. cit. Ermächtigten darf ein Widerruf immer nur dann ausgesprochen (bzw. bestätigt) werden, wenn die Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes (noch) gegeben ist (vgl. hierzu die entsprechenden Grundsätze des VwGH z.B. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seit der Begehung der angelasteten Tatsachen verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betreffenden während dieser Zeit.

Im vorliegenden Fall sind Pkt. 5.3.2 Stoßdämpfer sowie Pkt. 6.1.1 Allgemeiner Zustand des Fahrgestells oder Fahrgestellrahmens und daran befestigte Teile des Mängelkataloges idF 2019 von Relevanz, welche wie folgt lauten:

„5.3.2 Stoßdämpfer

Prüfanweisung

Sichtprüfung

Insbesondere auf Ölaustritt und Befestigung – Gummi-Metalllager achten.

Korrosion der Befestigungsteile.

Fahrzeuge der Klasse L mit Telekopgabel:

LM: Leichte Korrosion im Gleitbereich der Gabelholmrohre

SM: Gleitbereich durch Korrosion, Steinschlag oä. Beschädigt

SM: Aufkleber (§ 57a Plakette, Autobahnvignette) im Gleitbereich

Funktionsprüfung

Achsweise händisches Aufschaukeln bzw. bei einspurigen Krafträdern Vorder- und Hinterradaufhängung.

Prüfgerät

Keines vorgeschrieben.“

„6.1/6.2 Fahrgestell oder –rahmen und daran befestigte Teile/Führerhaus, Karosserie und Aufbauten

Prüfanweisung

Sichtprüfung

(akustisch-Klangprobe)

?    Bei der Prüfung ist es notwendig, die Festigkeit der Blechteile zu überprüfen. Dies erfolgt mit einem geeigneten Gegenstand (z.B. stumpfer Schraubendreher), der mit angemessener Prüfkraft gegen die Blechteile geführt wird.

?    Verwendung der empfohlenen Prüfgeräte nur an Rahmen-Boden-Gruppe.

?    Bei einem neu aufgetragenen Unterbodenschutz, der eine Sichtprüfung erschwert, ist eine besonders genaue Prüfung empfohlen.

?    Eine geringe Beschädigung des Unterbodenschutzes ist bei dieser Prüfung unvermeidbar. Werden Stellen gefunden, wo das Blech durchstoßen werden kann, so ist der Bereich dieser Schadensstelle durch einige weitere Versuche abzugrenzen. Dabei sollten nicht mehr Versuche unternommen werden, als zur endgültigen Beurteilung des Mangels notwendig sind. Keinesfalls sollte durch Herausbrechen von geschwächten Blechteilen die ganze Schadensstelle freigelegt werden.

?    Fahrzeuge der Klasse L:

?    Optische Prüfung auf offensichtliche Risse, Beschädigungen, Stauchungen und Verformungen

?    Bei Verdacht, dass der Rahmen verzogen ist, ist im Zweifelsfall der Fahrzeugbesitzer aufzufordern den Rahmen vermessen zu lassen und ein Messprotokoll ist vorzulegen. Verdacht auf Rahmenverzug kann bestehen, wenn sich Risse im Lack an den Schweißnähten eines Stahlrahmens zeigen oder bei – Leichtmetallrahmen weiße Linien im Material sichtbar sind.

?    Rahmen von Hochleistungsmotorrädern sind konstruktiv sehr hohen Belastungen ausgesetzt und müssen gleichzeitigt sehr leicht sein. Es ist daher besonders auf Beschädigungen z.B.: tiefe Kratzer, die eine Kerbwirkung hervorrufen können, zu achten.

Allgemeines:

?    Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass Lenker und beförderte Personen bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Durch sogenannte „Knautschzonen“ wird bei modernen Fahrzeugen erreicht, dass sich bestimmte Fahrzeugteile bei einer Kollision so verformen und damit Energie aufnehmen, dass die Fahrgastzelle möglichst geringe Verzögerungen erreicht.

?    Das konstruktiv vorgesehene Verformungsverhalten wird gestört, wenn die entsprechenden Teile durch Rost geschwächt oder durch eine unsachgemäße Reparatur verändert (auch verstärkt) werden.

?    Sofern Mängel, die kontinuierlich fortschreiten können, bereits deutlich bemerkbar sind, aber nach dem Ermessen des Prüfers noch keine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit darstellen, sind diese als leichte Mängel einzutragen. Damit soll einerseits erreicht werden, dass der Fahrzeughalter darauf aufmerksam gemacht wird, dass spätestens bis zur nächsten Begutachtung bereits ein schwerer Mangel vorhanden sein kann, andererseits hat der Prüfer die Möglichkeit, auf einen Mangel hinzuweisen, den er jedoch noch nicht als so gravierend beurteilt, dass dadurch zum Zeitpunkt der Begutachtung die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchitgt ist.

?    Bei besonders gravierenden Mängeln, die befürchten lassen, dass Teile der Radaufhängung oder Lenkung losbrechen können, ist Gefahr im Verzug gegeben.

Bauarten:

Im Kraftfahrzeugbau sind grundsätzlich drei verschiedene Bauarten zu unterscheiden:

?    Fahrzeuge mit eigentlichen Fahrgestellen,

?    mit vorwiegend tragenden Rahmen-Boden-Gruppen und

?    mit selbstragenden Karosserien.

Bei der Beurteilung der Korrosionsschäden muss vor allem berücksichtigt werden, dass sich der Fluss der zu übertragenden Kräfte in den drei Bauarten unterschiedlich verhält. Bei Fahrzeugen mit eigentlichen Fahrgestellen überträgt das Fahrgestell praktisch alle Kräfte zwischen den Aggregaten und dem Aufbau. Im Gegensatz dazu haben die Hohl- und Schalenprofile des Aufbaus an Fahrzeugen mit selbsttragenden Karosserien maßgebliche Beiträge bei der Kraftübertragung zu leisten. Bei der Bauart mit tragender Rahmen-Boden-Gruppe hat diese zwar einen wesentlichen Teil der eingeleiteten Kräfte zu übernehmen, aber auch die Hauptsäulen des Aufbaus, die zusammen mit dem Dach eine Zelle bilden, sind nicht unwesentlich an der Kraftübertragung beteiligt. Entsprechend dem Anteil der zu übertragenden Kräfte muss auch die Anforderung an den Zustand der Bauteile gestellt werden.

Fahrzeuge mit eigentlichen Fahrgestellen:

Die Karosserie ist auf dem Fahrgestell aufgebaut, verschraubt, vernietet oder verschweißt. Das Fahrgestell ist das Tragelement des Motors, der Lenkung, Radaufhängung usw. Das gesamte Fahrgestell gilt als Primärträger.

Beispiele:

Ältere US-Automobile, verschiedene Lieferwagen, Lastwagen und Anhänger.

Fahrzeuge mit vorwiegend tragenden Rahmen-Boden-Gruppen:

Die Karosserie und die mechanischen Teile sind an den tragenden Rahmenboden festgeschraubt. Diese Karosserieteile gelten als Primärträger.

Beispiele:

Verschiedene Geländewagen

Fahrzeuge mit selbsttragenden Karosserien:

Die ganze Karosserie bildet eine Einheit, die als Träger für die mechanischen Teile dient. Es ist heute die übliche Bauweise für Personenwagen.

Beurteilung von Karosserieschäden

1.   Primärträger

Begriffe:

Fahrgestelle und Rahmen-Boden-Gruppen, wie sie bei Fahrzeugen mit eigentlichen Fahrgestellen und bei Fahrzeugen mit vorwiegend tragenden Rahmen-Boden-Gruppen dargestellt sind, gelten als Primärträger.

Weitere Rahmen:

Man unterscheidet den Rahmen nach dem Material (z.B.: Stahlrahmen, Leichtmetallrahmen, Karbonrahmen) und der Bauart (z.B.: Doppelschleifenrahmen, Einrohrrahmen, Brückenrahmen mit Unterzügen, Aluminium-Brückenrahmen, Gitterrohr-Brückenrahmen, Stahlrohr-Brückenrahmen, Pressrahmen, Deltabox-Rahmen)

Schadensermittlung:

Der Aufbau ist einer genauen Sichtprüfung zu unterziehen. Bei Verdacht auf Korrosionsschäden müssen die Träger mit einem geeigneten Werkzeug angemessen abgeklopft werden. Auf das Abklopfen mit Werkzeug, das scharfe Kanten oder spitze Enden aufweist usw., ist zu verzichten.

Geeignet sind:

?    z.B.: stumpfer Schraubendreher, Magnetverfahren oder Sichtprüfung der Hohlräume (Endoskope)

Eine vorhandene Schadstelle ist nicht unnötig zu vergrößern.

Schadensbeurteilung:

Jede feststellbare Schwächung (durchgerostete Stelle an Primärträgern) ist zumindest als „schwerer Mangel“ zu beurteilen.

Beurteilung von Reparaturen:

?    Die Tatsache, dass an einem Fahrzeug Reparaturen (nach einer Karosserieinstandsetzung) durchgeführt worden sind, stellt noch keinen Mangel dar, sofern die Behebung sach- und fachgerecht erfolgte. Erkennbare Spuren einer sach- und fachgerechten Reparatur sind daher auf dem Gutachten nicht festzuhalten.

?    Schwerer Mangel: Wurden am Fahrzeug erkennbare unsachgemäße Reparaturen durchgeführt stellt dies an primär tragenden Teilen einen schweren Mangel oder Gefahr im Verzug dar.

?    Ob eine Reparatur sachgemäß durchgeführt worden ist, kann insbesondere bei Grenzfällen nur schwer entschieden werden. Im Zweifelsfall sollte sich der Prüfer die Rechnung der reparierenden Werkstätte vorlegen lassen. Kann für die Reparatur eine Rechnung vorgelegt werden, wird im Zweifelsfall davon auszugehen sein, dass die Reparatur sachgemäß durchgeführt worden ist; ohne Vorlage einer Reparaturrechnung sollte im Zweifelsfall negativ entschieden werden.

2.   Sekundärträger

Begriffe:

Bei Fahrzeugen mit Fahrgestellen oder mit tragenden Rahmen-Boden-Gruppen gelten diejenigen Fahrzeugteile des Aufbaus als Sekundärträger, die zur Verbesserung der Fahrzeugstabilität beitragen müssen oder für die Kraftübertragung von Aggregaten auf die Primärträger mitverantwortlich sind.

Bei Fahrzeugen der Klasse L

Sekundärträger sind der Scheinwerferträger/Halter, Verkleidungsträger/Halter, der Heckrahmen, die Ständerkonsole und die Fussrastenträgr/Halter/Aufnahmen

Schadensermittlung:

Es gelten die gleichen Kriterien wie bei der Ermittlung an Primärträgern, d.h. Sichtkontrolle, eventuell Abklopfen mit geeignetem Werkzeug usw.

Verkleidungsteile

[…]

Gefährliche Teile

[…]

Radabdeckung

[…]“

Der Behörde ist insofern zuzustimmen, als ein wiederholtes Missachten von Vorschriften einen Einfluss auf die Vertrauenswürdigkeit haben kann.

Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2016 und 12.04.2017 Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt wurden. Zu berücksichtigen ist, dass seit der ersten Anordnung bereits mehr als vier Jahre vergangen sind und die der Anordnung zugrundeliegende Verfehlung – wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Behörde sich damals nicht eindeutig festlegen wollte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein unrichtiges positives Gutachten erstattet hatte – bereits rund sechs Jahre zurückliegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Fristen vorsieht, die zu verstreichen haben, bis ein die Vertrauenswürdigkeit beeinflussender Umstand bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr von Relevanz ist. Folglich hat stets eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung zu erfolgen.

Den Anordnungen vom 12.04.2017 lag das Revisionsgutachten vom 09.03.2017 (Revisionszeitraum von 01.01.2015 bis 09.03.2017) zugrunde. Festzuhalten ist zunächst, dass auch die Erteilung dieser Anordnungen bzw. die zugrundeliegende Revision mehr als drei Jahre zurückliegt. Unbestritten wurden damals mehrere schwere Mängel festgestellt. Hierbei handelte es sich vorwiegend um Schlampigkeiten und Fehler bei der Begutachtungstätigkeit. Anhaltspunkte dahingehend, dass aufgrund der festgestellten Mängel ein unrichtiges positives Gutachten erstattet worden wäre, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes können die im Jahr 2017 unterlaufenen Fehler zum heutigen Zeitpunkt die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht erschüttern, insbesondere zumal offenkundig die damals festgestellten Mängel mittlerweile gänzlich beseitigt wurden (vgl. Revisionsgutachten vom 20.05.2020).

Ebenso richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung des Seat 7 MS, Fahrgestellnummer ***, am 23.01.2019 das starke Spiel des Domlagers (Stoßdämpferlagerung) nicht als schweren Mangel erkannt bzw. im Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht als schweren Mangel (Pkt. 5.3.2) festgestellt hat. Indem der Beschwerdeführer das Fahrzeug Seat, 7 MS, Fahrgestellnummer ***, als verkehrs-und betriebssicher mit lediglich leichten Mängeln eingestuft hat, sohin positiv begutachtet hat, hat er zu Unrecht ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als diese Verfehlung jedenfalls die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers negativ beeinträchtigte und Zweifel aufkommen ließ, ob der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübt.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass seit der Erstellung dieses unrichtigen Gutachtens bereits mehr als 16 Monate vergangen sind. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass sich innerhalb dieses Zeitraumes, währenddessen der Beschwerdeführer weiterhin wiederkehrende Begutachtungen durchführen durfte und tatsächlich durchführte, keinerlei weitere Umstände ergeben haben, die gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Vielmehr haben sich eindeutige Umstände ergeben, die auf eine professionelle Begutachtungstätigkeit des Beschwerdeführers hinweisen. So konnte im Zuge der am 20.05.2020 in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers durchgeführten unangekündigten Revision (Revisionszeitraum 14.04.2020 bis 20.05.2020) keine Mängel in der Begutachtungsstelle festgestellt werden; alle formellen Voraussetzungen waren erfüllt. Ebenso ergaben sich keine Auffälligkeiten und Unrichtigkeiten bei den Begutachtungsplaketten und Gutachten, es waren alle technischen Einrichtungen vorhanden und entsprechend funktionsfähig und erfolgte die Begutachtung des in der Begutachtungsstelle vorhandenen Fahrzeuges mängelfrei.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich dem erkennenden Verwaltungsgericht gegenüber durchaus einsichtig und vor allem bemüht präsentierte, alle Vorgaben des Mängelkatalogs zu befolgen und insbesondere auch ein besonderes Augenmerk auf die durch die belangte Behörde festgestellten Mängel zu legen. Demnach, unter Berücksichtigung aller oben angeführter Umstände, geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass die Ausstellung eines unrichtigen Gutachtens im Jänner 2019 zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) die Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers begründen kann.

Abschließend ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die festgestellten Verfehlungen auch in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen, um vom Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr gelangte das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des durchaus langen Zeitraumes, der seit den Verfehlungen verstrichen ist, vor allem aber auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 16 Monaten und des aktuell vorliegenden positiven Revisionsgutachtens, welches unzweifelhaft darauf schließen lässt, dass in der Begutachtungsstelle nunmehr professionell und mängelfrei gearbeitet wird, sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen D, der glaubwürdig vermittelt hat, dass der Betriebsinhaber zahlreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern in der Begutachtung gesetzt hat, und des persönlichen Eindrucks, den das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer derzeit vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist und im gegenständlichen Fall mit der Erteilung eines Maßnahmenauftrages das Auslangen gefunden werden kann.

Zur Hintanhaltung zukünftiger Fehler bei der Begutachtung von Fahrzeugen, insbesondere betreffend die Stoßdämpfer (Pkt. 5.3.2) und den Zustand des Fahrgestells, des Fahrzeugrahmens und daran befestigter Teile (Pkt. 6.1.1), wird spruchgemäß angeordnet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.238.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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