TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 94/05/0224

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1998
beobachten
merken

Index

L83002 Wohnbauförderung Kärnten;

Norm

WFG Krnt 1992 §2 idF 1993/019;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Annemarie Mandic in Villach, vertreten durch

Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Juli 1994, Zl. Abt.9-WFG-7735456-BO11, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. Juli 1994 die Weitergewährung einer Wohnbeihilfe. Sie gab an, daß sie Hausfrau sei und im gemeinsamen Haushalt neben ihrem Ehegatten vier Kinder lebten, für die Familienbeihilfe bezogen werde. Die H. Wohnungsgenossenschaft bestätigte in diesem Antrag, daß der Wohnungsaufwand monatlich S 1.126,25 betrage. Die diesem Antrag beigelegte Einkommensbestätigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin, D.N., enthält für das Kalenderjahr 1993 u. a. folgende Angaben:

    IV.1. Summe der Bruttobezüge gemäß § 25 EStG ohne § 26 und

ohne Familienbeihilfe ...                 S 276.006,--

    2. Von diesen Bezügen sind steuerfrei:

    A) sonstige Bezüge (§ 67/1) ...       S   8.500,--

    B) Zulagen, Zuschläge (§ 68) ...      S  15.397,95

    ...

    4. Werbungskosten

    A) Einbehaltene Soz.Vers., Kammerumlage, WBF ...

                                          S   47.232,51

    B) Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16/1/3b ...

                                          S    1.831,--

    C) Pendlerpauschale (§ 16/1/6)....    S    2.400,--

    ...

    6. Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer ...

                                          S   18.901,44

    ...

    Einkommen gemäß § 2 Z. 13 Kärntner WFG ...

                                          S  181.743,10"

Wie schon anläßlich des Bescheides vom 12. Juni 1993, mit welchem ab 1. Juli 1993 für 12 Monate Wohnbeihilfe gewährt worden war, lag der Behörde auch hinsichtlich des gegenständlichen Zeitraumes eine Bestätigung des Jugendamtes des Magistrates Villach vom 5. Mai 1993 vor. Danach wurde bescheinigt, daß der außereheliche Vater der (behinderten) Tochter der Beschwerdeführerin, M.W., zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.700,-- verpflichtet sei und seiner Verpflichtung über das Stadtjugendamt Villach nachkomme.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ab. Sie ging von folgender Berechnungsgrundlage aus:

"

-------------------------------------------------------------

Pers.durchschn. angem.anrechenbarezumutbareWohnbeihilfe pro monatl. Nutz- Wohnungsauf-Wohnungs-pro

Fam. Einkommen flächewandsbelast.belastungMonat

-------------------------------------------------------------

SR 6 **18.836,75 58,90****1.126,75*1.318,37******0,00

-------------------------------------------------------------

"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge "unrichtiger Beweiswürdigung" geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 19/1993 (im folgenden: K-WFG) lauten:

"§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

...

13. als Einkommen:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

...

d)

alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind, ausgenommen Sachleistungen und zur Bedeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen, wie Familienbeihilfen, Hilflosenzuschüsse, Leistungen aus dem Grunde der Behinderung; als Einkünfte gelten daher insbesondere Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Wochengeld, Überstundenzuschläge;

e)

gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistungen; unter gleichen Voraussetzungen sind solche Unterhaltsleistungen beim Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen;

              14.              als Jahreseinkommen:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gem. § 2 Z. 13 lit. a in dem der Antragstellung bzw. dem Abschluß des Übertragungsgeschäftes (Anwartschafts-, Vorvertrag o. dgl.) vorangehenden Kalenderjahr;

...

              15.              als Familieneinkommen: die Summe der Einkommen des Förderungswerbers (Käufer oder Mieter) und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;

Lehrlingsentschädigungen und Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen sind dabei außer acht zu lassen;

...

§ 35

Zumutbare Belastung

(1) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Berücksichtigung der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und des Familieneinkommens festzusetzen. Er darf bis zu einem Familieneinkommen von S 18.000,--, 25 v.H. des Familieneinkommens nicht übersteigen.

(2) Für Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v.H. im Sinne des § 106 EStG 1988 aufweist, sowie für Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, für Jungfamilien im Sinne des § 2 Z. 11 oder für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der zumutbare Wohnungsaufwand niedriger als für sonstige Antragsteller festzusetzen.

...

§ 36

Antragsteller

(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer geförderten Wohnung gemäß § 12 Abs. 1 lit. b und c oder vom Wohnungseigentümer einer geförderten Wohnung gemäß § 12 Abs. 1 lit. a beantragt werden. Wohnungseigentumswerber sind hiebei den Wohnungseigentümern gleichgestellt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden. ...

(3) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

..."

Die im Beschwerdefall relevanten Vorschriften der Wohnbeihilfenverordnung, LGBl. Nr. 127/1992 (in der Folge: K-WBV), lauten:

"§ 1

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe ist auf Antrag für das angemessene Ausmaß an Nutzfläche in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren und der tatsächlichen Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt.

§ 2

Zumutbarer Wohnungsaufwand

(1) Bis zu einem Familieneinkommen von S 10.000,-- monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar.

    (2) Bei einem Familieneinkommen, das monatlich S 10.000,--

übersteigt, beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung

hinsichtlich des S 10.000,-- übersteigenden Betrages

für die ersten S 3000,-- ........................ 30 v. H.

für die weiteren S 3000,-- ...................... 40 v. H.

für die weiteren S 3000,-- ...................... 50 v. H.

für jede weiteren S 1000,-- ..................... 60 v. H.

(3) Für die zweite und dritte mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um jeweils S 500,--, für jede weitere Person um jeweils S 300,--

(4) Bei Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes werden die im § 35 Abs. 2 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes genannten Familien ohne Kinder wie Familien mit einem Kind behandelt. Familien mit Kindern werden so behandelt, als wenn sie zusätzlich ein Kind hätten.

(5) Familien gemäß § 35 Abs. 2 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, für die eine Begünstigung gemäß Abs. 4 in Betracht kommt, sind: Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v.H. im Sinne des § 106 EStG 1988 aufweist, sowie Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, Jungfamilien im Sinne des § 2 Z. 11 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes oder Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

§ 3

Monatliches Einkommen

Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Jahreseinkommens.

§ 4

Antragstellung

Wohnbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Anträge sind mit den hiefür vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgelegten Formblättern einzubringen."

Die belangte Behörde ging bei Beurteilung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens gemäß § 2 Z. 13 lit. a in Verbindung mit § 2 Z. 14 lit. a K-WFG von den sich aus der Einkommensbestätigung ergebenden Einkünften des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1993, also dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr, aus. Von der Summe der Bruttobezüge (S 276.006,--) wurden die Werbungskosten (insgesamt S 51.463,51) und die Lohnsteuer (S 18.901,41) abgezogen, was ein Jahreseinkommen von S 205.641,05 ergab. Zum Zwölftel davon (§ 3 K-WBV: S 17.136,75) wurde der monatliche Unterhaltsbeitrag für M.W. in der Höhe von S 1.700,-- zugeschlagen, sodaß sich gemäß § 2 Z. 13 lit. e in Verbindung mit § 2 Z. 15 K-WFG ein durchschnittliches monatliches Familieneinkommen in der Höhe von S 18.836,75 ergab.

Gemäß § 2 Abs. 2 K-WBV setzte die belangte Behörde die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hinsichtlich des S 10.000,-- übersteigenden Betrages für die ersten S 3.000,-- mit S 900,--, für die weiteren S 3.000,-- mit S 1.200,-- und für die weiteren S 2.836,75 mit S 1.418,37 (= 50 v.H.) fest, sodaß sich ein Betrag von S 3.518,37 ergab. Entsprechend § 2 Abs. 3 K-WBV verminderte sich dieser Betrag für die zweite und dritte mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Person um insgesamt S 1.000,-- und um insgesamt S 900,-- für die drei weiteren Personen. Unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 K-WFG und § 2 Abs. 4 K-WBV wurde die Familie so behandelt, als ob sie ein fünftes Kind hätte, und somit wurden weitere S 300,-- vom errechneten Betrag abgezogen; dies kommt im angefochtenen Bescheid (wie in der Gegenschrift erläutert wird) mit der Abkürzung "SR"-"Sonderregelung" im Zusammenhang mit der maßgeblichen Personenzahl zum Ausdruck, sodaß sich, gemindert um insgesamt S 2.200,--, eine zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in der Höhe von S 1.318,37 ergab.

Eine Rechtswidrigkeit dieser Berechnungsweise ist nicht erkennbar. Wieso die Beschwerdeführerin trotz der von ihr vorgelegten Einkommensbestätigung des Arbeitgebers ihres Ehegatten zur Auffassung gelangt, daß der durchschnittliche Monatsverdienst nur S 12.000,-- betrage, ist unerfindlich. Zu Recht wurden die steuerfreien Beträge gemäß § 67 Abs. 1 EStG (S 8.500,--) und § 68 EStG (S 15.397,95) nicht abgezogen, weil § 2 Z. 13 lit. d K-WFG eine derartige Kürzung nicht erlaubt. Weiters sieht lit. e der zuletzt genannten Bestimmung die Berücksichtigung der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen als Einkommen vor; zu Recht wurde daher - wie schon in der Periode vorher - die monatliche Unterhaltsleistung von S 1.700,-- durch den Vater der M.W. als Einkommen herangezogen. Das für M.W. bezogene Pflegegeld von S 2.675,-- wurde hingegen nicht der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens zugrundegelegt (lit. d leg. cit.).

Da die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in der Höhe von S 1.318,37 pro Monat die tatsächliche Wohnungsaufwandsbelastung in der Höhe von S 1.126,75 pro Monat übersteigt, hat die belangte Behörde im Hinblick auf § 1 K-WBV ohne Rechtsirrtum die begehrte Weitergewährung einer Wohnbeihilfe versagt. Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. In Anbetracht der durch das Gesetz eindeutig geklärten Rechtslage konnte die Entscheidung durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050224.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten