RS Vfgh 2020/6/17 E370/2020

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7
StGG Art2
BAO §93, §93a, §277 Abs4
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels einer den rechtsstaatliche Erfordernissen genügenden Begründung einer mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes betreffend Abgaben nach der BAO

Rechtssatz

Nach der Rsp des VfGH hat ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung kann den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht beseitigen. In der Bundesabgabenordnung ist eine Pflicht zur Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (anders als in §29 Abs1 VwGVG) zwar nicht ausdrücklich vorgesehen (vgl in diesem Zusammenhang §93 iVm §93a BAO), bereits aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit sind jedoch auch mündlich verkündete Entscheidungen gemäß §277 Abs4 BAO zu begründen: Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wird mit ihrer mündlichen Verkündung rechtlich existent und ist vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfbar. Der Rechtsschutz durch Beschwerde nach Art144 B-VG wie auch die Revision an den VwGH liefe ins Leere, wäre nicht bereits die mündlich verkündete Entscheidung (im Wesentlichen) zu begründen und damit einer Überprüfung durch den VfGH bzw den VwGH zugänglich.Nach der Rsp des VfGH hat ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung kann den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht beseitigen. In der Bundesabgabenordnung ist eine Pflicht zur Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (anders als in §29 Abs1 VwGVG) zwar nicht ausdrücklich vorgesehen vergleiche in diesem Zusammenhang §93 in Verbindung mit §93a BAO), bereits aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit sind jedoch auch mündlich verkündete Entscheidungen gemäß §277 Abs4 BAO zu begründen: Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wird mit ihrer mündlichen Verkündung rechtlich existent und ist vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfbar. Der Rechtsschutz durch Beschwerde nach Art144 B-VG wie auch die Revision an den VwGH liefe ins Leere, wäre nicht bereits die mündlich verkündete Entscheidung (im Wesentlichen) zu begründen und damit einer Überprüfung durch den VfGH bzw den VwGH zugänglich.

Die Ausführungen zur Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes in der Niederschrift vom 06.12.2019 erschöpfen sich in der Auflistung einiger Rechtsfragen, ohne sich mit diesen aber auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Die mündlich verkündete Entscheidung ist daher inhaltlich weder für den Adressaten der Entscheidung noch für den VfGH nachvollziehbar. Es ist anhand der stichwortartigen Aufzählung auch nicht erkennbar, ob das Bundesfinanzgericht damit seine Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters oder die Zulässigkeit der ordentlichen Revision an den VwGH begründet. Den zitierten Ausführungen in der Niederschrift kommt nach Auffassung des VfGH keinerlei Begründungswert zu.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses mit vollständiger Begründung erfolgte zwar und wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2019 zugestellt; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E370.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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