TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 I414 2175690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AuslBG §12b
AuslBG §20f
AuslBG §4
AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2175690-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Florian BRUTTER und Florian GUGGENBICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG" nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die XXXX(im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), gerichteten Anbringen vom 08.08.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). In diesem Antrag wurde als berufliche Tätigkeit "Veranstaltungskoordinator" im Betrieb der Beschwerdeführerin angegeben.

Der bei der belangten Behörde eingerichtete Regionalbeirat befürwortete in dessen Sitzung vom 22.08.2017 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig.

In der Folge brachte die belangte Behörde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, von der diese nicht Gebrauch machte.

Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag abgewiesen wird.

Begründend führte sie aus, dass der Regionalbeirat gegenständlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Auf die betreffende Stelle habe sich bisher kein anderer geeigneter Bewerber gefunden und erfülle der Dienstnehmer alle Anforderungskriterien. Schon wegen seiner Qualifikationen hätte man ihn als "Schlüsselarbeitskraft" gemäß § 12b AuslBG zulassen müssen.

Mit Schreiben vom 06.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme führte sie aus, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates nach § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG um eine Tatbestandsvoraussetzung handle, welche von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden habe, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sei. Ein sonstiger alternativer Grund der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG liege, nicht vor. Die gegenständliche Beschwerde sei daher abzuweisen. Im Übrigen sei die Qualifizierung als Schlüsselarbeitskraft nicht Sache dieses Verfahrens und wäre die Prüfung der Voraussetzungen des § 12b AuslBG entsprechend antragsbedürftig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG für die Beschäftigung des Dienstnehmers mit kroatischer Staatsangehörigkeit.

1.2. Der Regionalbeirat befürwortete in seiner Sitzung vom 22.08.2017 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und sind im Übrigen unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 20f Abs. 1 des AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017) lautet (auszugsweise):

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender (§§ 63 und 64 Abs. 1 NAG) oder Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4 NAG ist oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört."

3.2.2. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall eine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer durch den zuständigen Regionalbeirat nicht vorlag.

Bei der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war. Prüfungsgegenstand ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2005/09/0100; vom 15.09.2011, Zl. 2011/09/0017; u. v.a.).

Da die belangte Behörde entsprechend der Rechtslage, von der Beschwerdeführerin im Übrigen unbestritten, festgestellt hat, dass der zuständige Regionalbeirat den von ihr gestellten Antrag vom 08.08.2017 nicht einhellig befürwortet hat, und ein sonstiger besonderer Grund für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 3 AuslBG nicht vorgelegen hat, hat sie zu Recht die für den Dienstnehmer beantragte Beschäftigungsbewilligung abgewiesen. Daran kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich bisher kein geeigneter Bewerber gefunden habe, nichts ändern.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen des geforderten Aufenthaltsrechts eines Ausländers und der einhelligen Befürwortung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsmarktservice Ausländerbeschäftigung Beschäftigungsbewilligung Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2175690.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten