TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 W104 2227781-1

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2227781-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.9.2019, Zl. II/4-DZ/16-13494676010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen, wobei die Gewährung von Direktzahlungen beantragt wurde. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte er im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS ("GSC") eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Beschwerdeführer war auch Auftreiber auf die " XXXX " (BNr. 9721398), für die vom Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die angegebenen Antragsjahre gestellt wurde, wobei im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von Feldstücken und Schlägen mit der Nutzungsart "D"= "Gemeinschaftsweide" spezifiziert wurden.

2. Bei Referenzflächenabgleichen am Bildschirm in den Jahren 2017 und 2018 wurden für die Vorjahre Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung von Gemeinschaftsweideflächen der " XXXX " festgestellt, die auch von Tieren des Beschwerdeführers bestoßen wurde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer - unter Abänderung von Vorbescheiden - Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.071,24; gleichzeitig erließ sie eine Rückforderung in Höhe von EUR 26,91. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. Begründet wurde die Rückforderung mit einer Differenzfläche auf der XXXX . Beim Abgleich der Alm-/Weidefläche des Antragsjahres mit der Alm-/Weidefläche des Referenzjahres sei festgestellt worden, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle bzw. im Falle eines Landschaftselements die Voraussetzungen für dessen Anerkennung nicht erfüllt seien.

4. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 17.9.2019 machte der Beschwerdeführer folgendes geltend:

In vorliegendem Bescheid seien ihm aufgrund eines negativ beurteilten Referenzflächenabgleiches bei der XXXX rückwirkend Zahlungsansprüche gestrichen worden. Diese negative Beurteilung erscheine jedoch nicht gerechtfertigt, da am 28.06.2016 eine VOK für die Antragsjahre 2011-2013 stattgefunden habe im Zuge welcher noch ca. 38ha Hutweide-Netto festgestellt worden seien. Die festgestellte Bruttofläche der Gemeinschaftsweide, die jetzt im Zuge des Referenzflächenabgleichs als NLN beanstandet werde, decke sich im Großen und Ganzen mit der Beantragung der Jahre 2015 bzw. 2017, welche für die Zuweisung von ZA herangezogen worden sei. Zuvor sei im Jahr 2009 eine VOK durchgeführt worden, die die nun beanstandete Differenzfläche noch zur Ganze als LN festgestellt habe. Es seien bereits unzählige Einsprüche, Beschwerden, Sachverhaltserhebung sowie Schilderungen an die AMA übermittelt worden. Trotzdem, dass sie immer versuchten alle Flächen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantragen, würden sie laufend mit Sanktionen und Rückforderungen konfrontiert. Beiliegend übermittle er Stellungnahmen, Schilderungen der geänderten Vorgehensweise bei Gemeinschaftsweiden, Prüfberichte, Vergleiche der Luftbilder sowie Gegenüberstellungen der Beantragung mit Vor-Ort-Kontrollen. Diese Beilagen erkläre er vollinhaltlich zur zusätzlichen Begründung seiner Beschwerde.

Außerdem erkläre er gemäß §8i Abs.1 MOG, er sei bloßer Auftreiber auf dieser Alm und habe auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständliche Alm aufgetrieben. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

5. Bei Vorlage der Beschwerde verwies die Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Beschwerde des Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft (i.d.F. "Almobmann") zu (BVwG 9.1.2020, W104 2223451-1) und stellte klar, dass die eingereichte Erklärung gem. §8i MOG kann zwar berücksichtigt werden könne, sich jedoch nicht auswirke, da keine Sanktion vergeben wurde.

6. Mit Schreiben vom 18.2.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift und das Erkenntnis im Beschwerdefall des Almobmannes dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör und wies darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht plane, die Ergebnisse der Verhandlung in den den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdefall einzubringen, ggf. auch ohne eine neuerliche Verhandlung zu seiner Beschwerde durchzuführen.

Innerhalb der vom Gericht gesetzten dreiwöchigen Stellungnahmefrist langte dazu keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen, wobei die Gewährung von Direktzahlungen beantragt wurde. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte er im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS ("GSC") eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Beschwerdeführer war auch Auftreiber auf die " XXXX " (BNr. 9721398), für die vom Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die angegebenen Antragsjahre gestellt wurde, wobei im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von Feldstücken und Schlägen mit der Nutzungsart "D"= "Gemeinschaftsweide" spezifiziert wurden.

2. Bei Referenzflächenabgleichen am Bildschirm in den Jahren 2017 und 2018 wurden für die Vorjahre Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung von Gemeinschaftsweideflächen der " XXXX " festgestellt, die auch von Tieren des Beschwerdeführers bestoßen wurde.

3. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Ausmaß an beihilfefähiger Futterfläche auf der XXXX von 19,4159 ha insgesamt und von 1,2856 ha für den Beschwerdeführer anteilig ist nicht zu beanstanden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Pkt. 1 und 2 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung zu Pkt. 3 ergibt sich aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W104 2223451-1 zur Beschwerde des Almobmannes, das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.2.2020 übermittelt worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Zur Beihilfefähigkeit der umstrittenen Flächen wird zur Gänze auf die rechtliche Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W104 2223451-1 verwiesen.

Zusätzlich ist auszuführen:

3.2.2. Mit zuletzt erlassenem Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2015 wurde dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der bei auf der Gemeinschaftsweide festgestellten Flächendifferenzen - eine bestimmte Anzahl von Zahlungsansprüchen zugeteilt.

Im System der Direktzahlungen - ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie - setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid betreffend das Antragsjahr 2016 war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zu Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2015 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

3.2.3. § 8i MOG 2007 enthält die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es zu § 8i "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."

Die Gesetzesmaterialien belegen, dass § 8i MOG nur eine Möglichkeit der Befreiung von Sanktionen vorsieht. Da im vorliegenden Fall aber überhaupt keine Sanktionen verhängt wurden, geht die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Schuldlosigkeit ins Leere.

3.2.4. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

3.2.5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu allen im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfragen liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor oder ist die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann, vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2227781.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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