TE Vfgh Erkenntnis 1996/3/4 B3052/95

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Veröffentlicht am 04.03.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art4 Abs2
EMRK Art6 Abs2
RAO §11

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterlassung der Vertretung eines Klienten bei einem Gerichtstag; Erbringung des gesetzlich geforderten Nachweises des disziplinären Verschuldens des Beschwerdeführers; keine Zwangsarbeit aufgrund freiwillig übernommener Vertretung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Linz. Ihm wurde vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Verteidiger im Verfahren Z35 Vr 939/91 des Landesgerichtes Linz den Angeklagten B L T als seinen - angeklagten - Klienten anläßlich eines Gerichtstages vor dem Obersten Gerichtshof unvertreten gelassen, sodaß seinem Klienten während des Gerichtstages keine andere Wahl blieb, als zur Vermeidung von Nachteilen ad hoc einen weiteren Anwalt als Verteidiger zu bevollmächtigen; der Beschwerdeführer habe seinen Klienten erst acht Tage vor diesem Gerichtstag aufgefordert, einen Kostenvorschuß von S 10.000,-- zu erlegen, ansonsten er nicht erscheinen werde. Mit Erkenntnis der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 27.4.1994 wurde er von der Disziplinarbeschuldigung, er habe mit diesem Verhalten gegen §11 RAO verstoßen und sohin die Berufspflichten verletzt und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, freigesprochen.

1.2.1. Der gegen diesen Bescheid vom Kammeranwalt erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 24.10.1994 Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, im Verfahren Z35 Vr 939/91 des Landesgerichtes Linz als gewählter Verteidiger des Angeklagten B L T, diesen mit Schreiben vom 15.1.1993 aufgefordert zu haben, bis 20.1.1993 einen Kostenvorschuß von S 10.000,-- zu erlegen, widrigenfalls er bei dem für den 26.1.1993 anberaumten Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht als Verteidiger einschreiten werde. Infolge des Nichterlages dieses Kostenvorschusses sei er beim Gerichtstag nicht eingeschritten, weshalb der Angeklagte zur Vermeidung weiterer Nachteile während des Gerichtstages einen anderen Rechtsanwalt als Verteidiger habe bestellen müssen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen §11 Abs1 RAO verstoßen und das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung unter Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen. Er wurde hiefür zu einer Geldbuße von S 15.000,-- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.

1.2.2. Die OBDK begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

"Gemäß §11 Abs1 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Gemäß §11 Abs2 RAO ist der Rechtsanwalt jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Fall, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt gemäß §11 Abs3 RAO nur dann, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.

Zu einem solchen Widerruf bzw. zu einer Kündigung ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen. Das Vollmachtsverhältnis war im Zeitpunkt des Schreibens des DB an seinen Mandanten (15. Jänner 1993) und auch noch am Tage des Gerichtstages beim Obersten Gerichtshof (26. Jänner 1993) aufrecht. Selbst wenn aber im Schreiben des DB vom 15. Jänner 1993 eine (bedingte) Kündigung gelegen wäre, hätte er seinen Mandanten am 26. Jänner 1993 noch vertreten müssen. Da das angefochtene Urteil des Geschworenengerichtes in Jugendstrafsachen beim Landesgericht Linz am 30. Jänner 1992 ergangen ist, hatte der DB jedenfalls ausreichend Zeit, das Vollmachtsverhältnis zu seinem Mandanten unter Beachtung der Vorschriften des §11 Abs2 RAO zu lösen. Er kann sich daher nicht darauf berufen, daß er zwischen der Ladung zum Gerichtstag am 13. Jänner 1993 und diesem Termin selbst (26. Jänner 1993) die Vollmacht nicht mehr rechtzeitig kündigen konnte.

B L T wollte im Strafverfahren, in dem es um das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach den §§75 und 15 StGB ging, weiterhin vertreten sein. Er hat das Vollmachtsverhältnis zum DB auch nicht selbst gekündigt oder gar widerrufen, sondern sich um die Beigebung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe nur deshalb bemüht, weil der DB zu einer weiteren Vertretung beim Gerichtstag nicht bereit war. Aus dem Nichterlag eines Kostenvorschusses durch B L T und dessen Bemühungen um einen Verfahrenshelfer kann somit nicht geschlossen werden, daß der Mandant nur an einem kostenlosen Verteidiger interessiert war. Durch die vom DB gesetzte kurze Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses geriet B L T in eine Zwangslage, in der er vergeblich versuchte, noch einen Verfahrenshelfer zu bekommen. Daraus kann keinesfalls geschlossen werden, daß er auf ein Einschreiten seines gewählten Verteidigers verzichtet habe oder gar das Vollmachtsverhältnis aus eigenem widerrufen wollte.

Der DB vermag sich auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, daß sein Mandant durch das Nichterscheinen seines Verteidigers beim Gerichtstag keinen Nachteil erlitten habe. Richtig ist zwar, daß gemäß §286 Abs1 StPO im Falle des Ausbleibens des Verteidigers Beschwerden und Ausführungen vorgetragen und der Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Bestimmung vermag aber nicht jegliche Rechtsnachteile für den Angeklagten auszuschließen, weshalb §41 Abs2 StPO (schon vor der Fassung durch BGBl 1993/526) vorsah, daß dem Beschuldigten (Angeklagten), der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, ein Verteidiger beizugeben ist. Nach §41 Abs2 StPO (in der zitierten Fassung) ist die Beigebung eines Verteidigers insbesondere für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich. Der Angeklagte konnte nach der damaligen Rechtslage der Äußerung der Generalprokuratur durch seinen Verteidiger nur im Gerichtstag entgegentreten.

Daß es für den DB nicht voraussehbar war, daß sein Mandant infolge Ladung eines ungeeigneten Dolmetsch zur Vermeidung einer Vertagung genötigt war, ad hoc einen anderen Verteidiger zu bestellen, der auf die Beiziehung eines weiteren Dolmetschers verzichten konnte, ist ebensowenig entscheidend wie der Umstand, ob dem Mandanten durch das Nichterscheinen des DB tatsächlich irgendwelche Rechtsnachteile entstanden sind. Der DB hat seinen Mandanten jedenfalls in dem Recht verletzt, durch einen gewählten Verteidiger beim Gerichtstag vertreten zu sein.

Dem DB fällt damit eine schwerwiegende Berufspflichtenverletzung und auch eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes zur Last. Er hat mit seiner Vorgangsweise gegen eine ganz wesentliche Pflicht des Rechtsanwaltes, nämlich die Treuepflicht gegenüber dem Mandanten, verstoßen."

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung der durch Art4 und 6 EMRK sowie durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor:

"Zunächst fehlt die wesentliche Feststellung aus meinem Schreiben vom 15.1.1993, daß ich für den Fall der nicht rechtzeitigen Verständigung annehmen würde, am Gerichtstage vor dem OGH nicht teilnehmen zu müssen.

...

Da jedenfalls keine Feststellung getroffen wurde, daß mein Mandant in meiner Kanzlei erschienen wäre, oder mich ausdrücklich zur Verrichtung des Gerichtstages beauftragt hätte, kann mir ein Verstoß gegen §11, Abs2 RAO schlüssigerweise nicht vorgeworfen werden.

Es handelt sich bei Erfüllung dieses Tatbestandes schließlich um ein Vorsatzdelikt.

Den Verfahrensregeln widersprechend wurde auch nicht festgestellt, wann, nämlich an welchem Tage B L T den Vorsitzenden des Geschworenengerichtes ... aufgesucht hat und um Beistellung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshiffe ersucht hat.

Es ist anzunehmen, daß er mein Schreiben vom 15.1.1993 spätestens am 18.1.1993 zugestellt erhielt, sodaß ihm genügend Zeit blieb, mich zu kontaktieren.

Nach den Verfahrensergebnissen hat er mich jedoch weder kontaktiert, noch mir den Auftrag erteilt, ihn am Gerichtstage zu vertreten, sich vielmehr an den Senatsvorsitzenden ... wegen Verfahrenshilfe gewendet, was nur die Schlußfolgerung zuläßt, daß er auf mein Einschreiten keinen Wert mehr legte.

Da es zur Erfüllung des inkriminierten Tatbestandes der subjektiven Tatseite bedarf, ist vom Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, daß ich persönlich annehmen durfte, den Gerichtstag nicht verrichten zu sollen.

Nachdem die Bestimmungen der StPO subsidiär auch für das Disziplinarverfahren anzuwenden sind, ergeben sich die zitierten Nichtigkeitstatbestände des §281, Abs2 leg.cit., nämlich Feststellungs- und Begründungsmängel.

Ich habe in Entsprechung des §9 RAO meinem Mandanten auch mitgeteilt, daß der Ladungsbelehrung durch den OGH entsprechend mein Einschreiten - in erster Linie aus Kostenersparnisgründen - nicht erforderlich sei, weil gem. §286 StPO ohnedies die schriftlichen Ausführungen vorgetragen werden würden.

Daß der Oberste Gerichtshof bei seiner notorischen Genauigkeit und Akribie den falschen Dolmetscher vorladen würde, und daß es, um auf einen solchen verzichten zu können, eines Verteidigers bedürfen würde, - eine reine Formalität -, war für mich allerdings beim besten Willen nicht vorhersehbar.

Hievon abgesehen beinhaltet mein Schreiben vom 15.1.1993 keinesfalls eine Vollmachtskündigung, sondern lediglich die Mitteilung, daß ich eine aus meiner Sicht überflüssige Teilnahme am Gerichtshofe davon abhängig mache, daß mein Mandant mich einerseits kontaktiere, andererseits den verlangten eher bescheidenen Kostenvorschuß in meiner Kanzlei erlege.

...

Hievon abgesehen, ist es auch einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, ohne Kostenvorschuß und ohne den Auftrag seines Mandanten einen Gerichtstermin wahrzunehmen, da dies dem Verbot jeglicher Zwangsarbeit gem. Art4 (2) MRK widerspräche, welches Verbot auch 'Pflichtarbeit' umfaßt.

...

Hieraus folgt naturgemäß denknotwendig, daß meine Bestrafung wegen angeblicher Berufungspflichtenverletzung - wodurch die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt worden sein sollen, bleibt unerfindlich - einen Verstoß gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit gem. Art6 StGG begründet.

In Erfüllung des Nichtigkeitstatbestandes gem. §281 (2), Zif. 10 StPO legte man dem angefochtenen Erkenntnis unverständlicherweise §11 (2) RAO zugrunde, welcher eine Vollmachtskündigung voraussetzt, welche zum fraglichen Zeitpunkt mit Schreiben vom 15.1.1993 überhaupt nicht ausgesprochen wurde.

Den Nichtigkeitstatbestand des §281 (2), Zif. 9 StPO erblicke ich darin, daß entgegen der Unschuldsvermutung die subjektive Tatseite insofern ignoriert wurde, als mir meine vorliegende Gutgläubigkeit nicht zugebilligt wurde (Art6 MRK).

Welche Erklärungen B L T gegenüber dem Senatsvorsitzenden ... (D 8/93-TZ. 16) abgegeben hat, ist für das gegenständliche Verfahren deshalb bedeutungslos, weil dieser dem Senatsvorsitzenden offensichtlich mein Schreiben vom 15.1.1993 nicht zur Kenntnis gebracht hat.

...

Aus dem zitierten Schreiben läßt sich auch nicht ableiten, daß die Verrichtung des Gerichtstages von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden wäre, weil lediglich um Bezahlung eines Kostenvorschusses ersucht wurde."

1.4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften keine Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit vor. Auch im Verfassungsgerichtshof sind solche aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2.2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem durch Art6 Abs2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Dieses Vorbringen, das gegen einen Bescheid gerichtet ist, mit dem die OBDK ein disziplinäres Verschulden des Beschwerdeführers feststellt, ist schlicht unverständlich, da der gesetzlich geforderte Nachweis seiner Schuld gerade durch dieses Verfahren erbracht wurde. Der Verfassungsgerichtshof vermag der OBDK auch aus den weiters vorgebrachten Beschwerdegründen nicht entgegenzutreten, wenn diese dem Beschwerdeführer eine Verletzung des §11 Abs1 RAO und damit einen Verstoß gegen Berufspflichten sowie gegen Ehre und Ansehen des Standes zur Last legt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in ausführlicher und sorgfältiger Weise begründet dargelegt, warum der Beschwerdeführer verpflichtet war, seinen Klienten anläßlich des Gerichtstages vor dem Obersten Gerichtshof am 26.1.1993 ungeachtet seines Schreibens vom 15.1.1993 auch bei Nichterhalt des eingeforderten Kostenvorschusses zu vertreten.

2.2.2. Von einer Verletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid in den ihm durch Art4 Abs2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten kann ebenfalls nicht die Rede sein; er hat die Vertretung freiwillig übernommen und hat folglich auch die dafür gesetzlich festgelegten Pflichten wahrzunehmen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa dann verletzt, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10413/1985). Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid §11 RAO denkunmöglich angewendet hat, wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist solches dem Verfassungsgerichtshof erkennbar. Ebensowenig wurde dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 10565/1985, 11754/1988, 13606/1993).

2.2.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Zwangsarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3052.1995

Dokumentnummer

JFT_10039696_95B03052_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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