Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Bei im Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger vorgesehener Ziehung der Bankgarantie aufgrund deren bevorstehenden Ablaufs wegen Verletzung der im Vertrag ebenso festgelegten Pflicht des Schuldners zu ihrer rechtzeitigen Erneuerung stellt der im Vertrag weiters vorgesehene Anspruch des begünstigten Gläubigers, ungeachtet der Ziehung der (sich dadurch in eine Barkaution verwandelnden) Bankgarantie eine neue Bankgarantie zu erhalten, kein Recht dar, das auf die die Garantiesumme auszahlende Bank gemäß § 1358 ABGB überginge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erneuerung Bankgarantie Legalzession ForderungsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133189Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020